Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

36 § 11. II. Das Wahlreglement. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung 
sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. 15) 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der 
Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermitte- 
lung des Gemeindevorstandes den Beteiligten 43) bekannt gemacht sein. 
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8 s 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe 
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste und unter 
Angabe des Datums kurz zu vermerken.")) Die etwaigen Belags- 
stücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind 
am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift 
des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter 
Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung 
mit dem Hauptexemplare. 41) 45) 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, 
ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 4) 
5. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken 
hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exem- 
plar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zu- 
zustellen. 1) 
der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahltermine 
ortsüblich bekannt gemacht wurden, vom Bürgermeister bezw. Magistratsvorstand 
in vorstehend angegebener Form abzuschließen und zu unterzeichnen. Hiebei ist 
gleichfalls beim zweiten Exemplar (welches der Wahlvorsteher erhält) dessen voll- 
ständige Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar zu bestätigen. Die Nachweise 
der nach § 2 und 8 d. Wahl-Regl. zu bethätigenden Bekanntmachungen sind 
den Wahlakten beizufügen, s. cit. M.-E. v. 15. Juni 1878 II, 18 u. 4. 
19) d. i. in Bayern: kgl. Bezirksamt bezw. unmittelb. Stadtmagistrat f. 
oben Anm. 14 und cit. M.-E. v. 15. Juni 78 II, 2. Zur Reklamation ist jeder 
koähler des Wahlkreises, nicht bloß der in seinen Rechten speziell Beeinträchtigte 
efugt. 
3) Betheiligt sind: a) derjenige, welcher die Beanstandung gemacht hat, 
b) derjenige, inbezug auf welchen diese Beanstandung erhoben wurde. 
"““.) cit. M.-E. v. 15. Juni 1878 II, 3. 
*5) cit. M.-E. v. 15. Juni 1878 II, 4 auch 5, weiter s. Anm. 41; u. M.-E. 
v. 19. Juni 1877 Web. 12, 118, Rasp. 81. 
4)) Es darf überhaupt nach dem Abschluß eine Aenderung der Wählerliste 
d. h. der Hauptliste oder des Originales nicht mehr vorgenommen werden und 
zwar weder durch Hinzufügung eines Wählers, noch durch Streichung eines 
bereits aufgenommenen. Dagegen ist es zulässig, einen im Originale der 
Wählerliste stehenden, in der Abschrift aber weggelassenen nachträglich d. h. 
nach dem Abschlusse in diese Abschrift einzusetzen: es muß dies sogar geschehen, 
da Abschrift und Original übereinstimmen müssen. 
*") cit. M.-E. v. 15. Juni 1878 II, 5.
	        
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