Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 451 
Art. 261 (268). Den Behörden und Stellen ist untersagt, die 
Umschreibung des Erwerbs- oder Besitztitels über Liegenschaften oder 
gleichgeachtete Rechte in den Steuerkatastern, Hypotheken= oder Grund- 
büchern eher vorzunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung 
oder Hinterlegung der treffenden Gebühren vorgelegt ist. 
Art. 262 (269). Durch kgl. Verordnung kann bestimmt werden, 
daß und welche in die Staatskasse fließende Gebühren außer den im 
Gesetze besonders bezeichneten Fällen durch Verwendung von Gebühren- 
marken zu entrichten sind. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften 
über die Anfertigung und den Verkauf, sowie über die Zeit und Art 
der Verwendung dieser Marken zu erlassen und zugleich zu bestimmen, 
unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener Weise ver- 
wendeten Gebührenmarken als nicht verwendet angesehen werden.1) 
Art. 263 (270). Oeffentliche Beamte oder Bedienstete, welche 
die vorgeschriebene Verwendung der normalmäßigen Gebührenmarken 
zu gebührenpflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, insoferne 
die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vor- 
schriften ihren Grund hat, in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen 
Betrage der nicht verwendeten Gebührenmarken gleichkommt. 
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vor- 
schriftsmäßigen Gebührenmarken zu verwenden, so unterliegen sie, so- 
ferne kein höher strafbares Reat vorliegt, einer Geldstrafe im zwanzig- 
fachen Betrage der erhobenen Gebühr. 
Art. 264 (271). Wer Gebührenmarken um höheren Preis als 
ihren Nennwert verkauft oder eine höhere Vergütung dafür in Ansatz 
bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark je nach der 
Größe des unerlaubten Gewinnes. 
Jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die Zeit oder 
Art der Verwendung von Gebührenmarken wird, soferne gesetzlich nicht 
eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark 
geahndet. 
Art. 265 (272). Die Einziehung der Gebühren erfolgt unab- 
hängig von der Bestrafung. 
Art. 266 (273). Die Zuständigkeit und das Verfahren bei 
strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegen- 
§ 2. Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landes- 
rechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche 
zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres 
Staates berufen sind. Fehlt es an einer hienach verpflichteten Behörde, so haben 
die Landesregierungen solche zu bestimmen. 
) Siehe Verordn. vom 15. September 1879 über die Verwendung von 
Gebührenmarken (Web. 13, 559) und Min.-Bek. vom 17. September 1879 gleichen 
Betreffs (Web. 13, 562 ff.); ferner Min.-Bek. vom 19. Februar 1882, „die Aus- 
gabe neuer Gebührenmarken betr.“ (Web. 15, 604 f.). 
29*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.