8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 451
Art. 261 (268). Den Behörden und Stellen ist untersagt, die
Umschreibung des Erwerbs- oder Besitztitels über Liegenschaften oder
gleichgeachtete Rechte in den Steuerkatastern, Hypotheken= oder Grund-
büchern eher vorzunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung
oder Hinterlegung der treffenden Gebühren vorgelegt ist.
Art. 262 (269). Durch kgl. Verordnung kann bestimmt werden,
daß und welche in die Staatskasse fließende Gebühren außer den im
Gesetze besonders bezeichneten Fällen durch Verwendung von Gebühren-
marken zu entrichten sind.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften
über die Anfertigung und den Verkauf, sowie über die Zeit und Art
der Verwendung dieser Marken zu erlassen und zugleich zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener Weise ver-
wendeten Gebührenmarken als nicht verwendet angesehen werden.1)
Art. 263 (270). Oeffentliche Beamte oder Bedienstete, welche
die vorgeschriebene Verwendung der normalmäßigen Gebührenmarken
zu gebührenpflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, insoferne
die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vor-
schriften ihren Grund hat, in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen
Betrage der nicht verwendeten Gebührenmarken gleichkommt.
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vor-
schriftsmäßigen Gebührenmarken zu verwenden, so unterliegen sie, so-
ferne kein höher strafbares Reat vorliegt, einer Geldstrafe im zwanzig-
fachen Betrage der erhobenen Gebühr.
Art. 264 (271). Wer Gebührenmarken um höheren Preis als
ihren Nennwert verkauft oder eine höhere Vergütung dafür in Ansatz
bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark je nach der
Größe des unerlaubten Gewinnes.
Jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die Zeit oder
Art der Verwendung von Gebührenmarken wird, soferne gesetzlich nicht
eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark
geahndet.
Art. 265 (272). Die Einziehung der Gebühren erfolgt unab-
hängig von der Bestrafung.
Art. 266 (273). Die Zuständigkeit und das Verfahren bei
strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegen-
§ 2. Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landes-
rechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche
zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres
Staates berufen sind. Fehlt es an einer hienach verpflichteten Behörde, so haben
die Landesregierungen solche zu bestimmen.
) Siehe Verordn. vom 15. September 1879 über die Verwendung von
Gebührenmarken (Web. 13, 559) und Min.-Bek. vom 17. September 1879 gleichen
Betreffs (Web. 13, 562 ff.); ferner Min.-Bek. vom 19. Februar 1882, „die Aus-
gabe neuer Gebührenmarken betr.“ (Web. 15, 604 f.).
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