Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

452 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
wärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben richtet 
sich, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 152, nach den Vorschriften 
des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeß- 
Ordnung. 
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Be- 
stimmungen in Art. 86, 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 
bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der 
Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der Maß- 
gabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, so- 
weit Pflichtwidrigkeiten 126) öffentlicher Beamten und Bediensteten, mit 
Ausnahme der Gerichtsvollzieher, in Frage stehen, die vorgesetzten Be- 
hörden zu treten haben. 
Art. 267 (274). Rückständige Gebühren und Auslagen er- 
löschen, vorbehaltlich der Vorschrift in § 5 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 des Finanzgesetzes 
vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende 
Anwendung finden.127) 
115) Hiezu s. Min.-Bek. vom 21. Oktober 1879: „das Verfahren im Ver- 
waltungswege bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Gebühren- 
wesen und die Erbschaftssteuer betr.“ (Web. 14, 227 f.). 
12°) Siehe hiezu Min.-E. vom 6. Mai 1882 (Web. 15, 687 f.), welche 
ausspricht, daß unter den „Pflichtwidrigkeiten öffentlicher Beamten 
und Bediensteten“" im Sinne des Art. 266 (273) Abs. 2 des Gebührengesetzes 
nur Verfehlungen gegen jene Bestimmungen des gedachten Gesetzes und der hiezu 
ergangenen Vollz.-Vorschr. zu verstehen sind, welche den betr. Beamten und Be- 
diensteten als solchen besondere Verpflichtungen auferlegen, z. B. Art. 263 (270) 
des Gebührengesetzes, § 4 Abs. 2—4, dann § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 der Bekannt- 
machung vom 17. September 1879, „die Verwendung von Gebührenmarken betr.“ 
(Ges.= und Verordn.-Bl. 1173). 
Insoweit daher eine Zuwiderhandlung gegen allgemeine, auch für die 
übrigen Unterthanen geltende Normen, so beispielsweise gegen Art. 226 (224) oder 
Art. 246 (253) des Gebührengesetzes in Frage steht, wird die rentamtliche Zu- 
ständigkeit zur Strafeinschreitung dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Beschuldigte 
etwa ein Gemeindebeamter ist und als Organ der betr. Gemeinde ge- 
handelt hat. 
1½21) Siehe Web. 2, 571: Vom 1. Oktober 1830 an und in gleicher Weise 
für die Zukunft erlöschen die verfallenen Staatsgefälle und andere an die Staats- 
kassen geschuldeten Zahlungen, wenn solche während dreier aufeinander folgender 
Jahre nicht eingefordert, und im Falle zeitlicher Uneinbringlichkeit da, wo die 
Schuldner hypothekarische Sicherheit zu geben vermögen, zum Eintragen im Hypo- 
thekenbuche angemeldet worden sind. 
Nach Plenarbeschluß des obersten Gerichtshofes vom 9. März 1848 beziehen 
sich die Bestimmungen des vorstehenden § 31 nur auf Forderungen, zu deren 
Zahlung die kgl. Kassen bereits angewiesen sind. Vergl. hiezu Pfaff, Comm. 
S. z8 k 3. 8 Ger-Hof 
erner s. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Januar 1891, 
Bd. 12err . hiezu Erisc 
Ansprüche auf Rückersatz der von einer Gemeinde ungeschuldet bezahlten 
Gebühren können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie innerhalb einer 
Präklusivfrist von drei Jahren nach dem Zahlungstage geltend gemacht wurden.
	        
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