§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 453
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Gebühren oder Auslagen er-
löschen nach drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt
mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch nicht erst später ent-
standen ist.
Gegen die eintretende Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nur zu gunsten minderjähriger physischer Per-
sonen statt.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu
demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der rechtskräftig
ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
IX. Abteilung.
Schlußbestimmungen.
Art. 268 (275). Das Forstgesetz vom 28. Mai 1852 erleidet
nachstehende Aenderungen:
1) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Für Werts= und Schadensersatz, sowie für Auslagen
haften sie samtverbindlich.“
2) In Art. 67 ist der zweite Satz:
„Das Kostenregulativ ist im Verordnungswege zu erlassen“
zu streichen.
Art. 272 (279). Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit
dem Reichs-Gerichtskostengesetze im ganzen Umfange des Königreichs
in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an sind alle älteren Gesetze und
Verordnungen über Taxen-, Stempel= und Einregistrierungsgebühren
aufgehoben, soweit sie nicht in gegenwärtigem Gesetze aufrecht er-
halten sind.
Insbesondere treten außer Kraft:
1) alle älteren Taxregulative für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
und Strassachen, sowie die Taxordnung in Bezug auf das
Ewiggeld-Institut in München;
2) die geheime Kanzlei-Taxordnung vom 24. Januar 1759;
3) die Verordnung vom 5./18. Januar 1802, die Abschaffung
der Vergleichstaxe betreffend;
4) die Verordnung vom 9. März 1808, die Taxen der Adel-
stands-Erhebungen betreffend;
5) die §§ 50, 51 des Ediktes über die Lehenverhältnisse vom
7. Juli 1808 mit den bezüglichen Bestimmungen in Ziff. 2,
3 des Gesetzes vom 15. August 1828, die Revision des
Lehen-Ediktes betreffend;
6) die Bestimmung über die Immatrikulationsgebühren in Abs. 4
der Verordnung vom 22. Mai 1812, die Adelsmatrikel
betreffend;