§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 455
gesetzes vom 28. Mai 1852 und der hier einschlagenden Bestimmungen
des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänderungen der Tax= und
Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete der
nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der innern, dann der Polizei= und
Finanzverwaltung treten nicht in Wirksamkeit.
Art. 276 (284). Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in
Bezug auf Taxen und Stempelgebühren auf eines der in Art. 272
aufgehobenen Gesetze verwiesen, so kommen statt der bisherigen Be-
stimmungen die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
in Anwendung.28)
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128) Zum Schlusse ist noch zu bemerken, daß in Bezug auf die Tragung
der Kosten des Verfahrens, sowie den Ersatz der ausgelegten Gebühren, des—
gleichen den Ersatz der auf Seite der Gegenpartei entstandenen Kosten in den
streitigen Verwaltungssachen die Bestimmungen der 88§ 87 ff. der Civilprozeß-
ordnung analog zur Anwendung kommen.
Siehe hiezu folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes:
a. Entsch. vom 30. März 1883 Bd. 4, 393: Der gemäß Art. 21 Abs. 3
des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsrechtsver-
fahren mit jedem Endbescheide zu verbindende Beschluß über den Kosten-
punkt hat sämtliche Bestandteile der in jenem Verfahren erwachsenen Streit-
kosten, insbesondere auch die den Parteien erlaufenen Kosten zu umfassen.
Der allgemeine prozessuale Rechtsgrundsatz, daß der Sieger in
einem Prozesse ein Recht darauf erwirbt, für den ihm zur Rechts-
verfolgung notwendig gewesenen Aufwand von dem unterlegenen Gegner
Schadloshaltung zu erlangen, hat auch im verwaltungsrichterlichen
Verfahren Anwendung zu finden. Unter jenem Aufwande sind insbe-
sondere auch die dem Sieger erwachsenen Anwaltskosten begriffen.
b. Entsch. vom 19. August 1881 Bd. 3, 246 s. oben Anm. 71 zu Art. 194.
. Entsch. vom 26. September 1882 Bd. 4, 170: Die Kosten eines nach
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878, „die Errichtung des
Verwaltungsgerichtshofes rc. betr.“, durchgeführten Verfahrens sind auch
dann, wenn die Vorentscheidung zu Ungunsten des Beamten erfolgt, in
der Regel, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme bedingen,
dem Antragsteller als veranlassendem Teile zu überbürden, welchem es
überlassen bleibt, diese Kosten im Falle Obsiegens in der Hauptsache
beim Prozeßgerichte zur Liquidation zu bringen.
d. Entsch. vom 18. Oktober 1889 Bd. 11, 383: Für die Entscheidung über
den Kostenpunkt in den dem Art. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878
über den Verwaltungsgerichtshof 2c. unterstellten streitigen Verwaltungs-
sachen haben gleichwie in den Verwaltungsrechtssachen des Art. 8 l. c.
die Bestimmungen in § 87 der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn., unter Vorbe-
halt der durch Billigkeitsgründe nach dem Ermessen der entscheidenden
Behörde veranlaßten Abweichungen Anwendung zu finden. Siehe hiezu
Entsch. vom 28. Jannar 1889 Bd. 11, 38. Weitere Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes, überhaupt Näheres über den Kostenpunkt
im Verwaltungs= und Verwaltungsrechtsverfahren, s. unten § 525.