456 § 89. Das bayerische Budgetrecht.
Kapitel IXN.
§ 89.
Das bayerische Budgetrecht. 129)
Durch §§ 3 und 4 des Tit. VII der Verf.-Urk. ist bestimmt:
Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung
aller direkten Steuern, sowie zur Erhebung neuer indirekter Auflagen
oder zur Erhöhung oder Veränderung der bestehenden. 30)
!2) Seyd. 2, 535—579 und 579—420.
130) Siehe hiezu das Verfassungsverständnis von 1843: Seyd. 2, 565—572
(Web. 3, 477 ff.). Dieses „Verfassungsverständnis“ ist wohl nicht Gesetz, allein
für die Auslegung der Verfassung vielfach von sehr praktischem Wert. Am
Schlusse des Landtagsabschiedes vom 25. August 1843 sind bezüglich desselben die
Worte enthalten: Das zu stande gekommene Verfassungsverständnis hat die
Grenzen der königlichen und der ständischen Rechte, wo dieselben streitig geworden
minen auf dem Boden der Verfassung und in deutschem Sinne abgemarkt 2c. 2c.
Web. 3, 516.
Vergl. hierüber auch Brater, Verf.-Urk.: „Dieses „Verfassungsverständnis“"
von 1843, das als solches dann auch im Landtagsabschied (vom 25. August 1843)
bezeichnet wurde, hat seither unter Vorbehalt der nicht ausgeglichenen Differenz-
punkte und ohne die Eigenschaft einer authentischen Verfassungs-Interpretation in
Aufpruch zu nehmen, bei Ausübung des Budgetbewilligungsrechtes als Grundlage
gedient."“
Außer im erwähnten Landtagsabschied von 1843 ist das Verfassungs-
verständnis noch erwähnt im Landtagsabschied vom 28. Mai 1852 Abschn. 1
§ 20 (Web. 4, 399) und vom 1. Juli 1856 Abschn. I § 15 (Web. 4, 747).
Wegen der Michtigkeit dieses Verfassungsverständnisses als Auslegungs-
behelf besonders in Bezug auf das Budgetrecht (Tit. VII §§ 3 bis 10 der Verf.=
Urk.) folgt nachstehend dessen Wortlaut:
§ 1. Die Verfassungs-Urkunde LTit. VII § 3 räumt den Ständen das
Willigungsrecht ein, bezüglich
A. aller direkten Steuern,
B. aller neu einzuführenden, zu erhöhenden oder abzuändernden indirekten
Auflagen,
und setzt in §§ 4, 5 und 8 desselben Titels folgendes fest:
I. Den Ständen wird je von 6 zu 6 Jahren) ein Budget, d. h. eine
genaue Uebersicht des Staats-Bedürfnisses und der gesamten
Staats-Einnahmen“ vorgelegt.
II. Die Stände treten nach vorgängiger Prüfung dieses Budgets über die
Steuerbewilligung in Beratung und willigen je für die nächsten sechs
Jahre „die zur Deckung der ordentlichen beständigen, bestimmt vorher-
zusehenden (vorhersehbaren) Staatsausgaben"“, dann zur Dotierung
„des notwendigen Reservefondes erforderlichen Steuern“.
III. Ergiebt sich im Laufe der sechs Jahre ein außerordentliches unvor-
hergesehenes Staats-Bedürfnis, so wird dieses den Ständen
„zur Willigung außerordentlicher Auflagen“ insoferne vorgelegt, „als
die bestehenden Staatseinnahmen zu dessen Deckung unzulänglich sind“.
§ 2. Aus diesen Verfassungs-Bestimmungen folgt:
I. In Absicht auf das Budget, daß dieses
A. das gesamte, bestimmt vorherzusehende Staats-Bedürfnis, und
B. alle irgend zu erwartenden Staats-Einnahmen vollständig und nach-
haltig evident stellen muß.
*) Jetzt von 2 zu 2 Jahren.