Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

460 § 89. Das bayerische Budgetrecht. 
unvorhersehbaren, notwendigen d. h. durch die Erreichung des Staats- 
zweckes gebotenen Staatsausgaben sich ergeben.“ (Verf.-Verständnis 
§ VII) s. Seyd. 2, 603 ff. Nach dem erwähnten Verf.-Verst. § VII 
zählen diese Ueberschüsse „von rechtswegen gleich den Kassabeständen 
und Aktiven aller Art zu den Deckungsmitteln der künftigen Periode 
und müssen als solche in das Budget für diese Periode nach ihrem 
vollen Umfange eingestellt werden.“ — 
Zur Sicherung des Steuerbewilligungsrechtes des Landtages 
hat die Verf.-Urk. in Tit. VII § 10 die Bestimmung getroffen, daß 
dem Landtage bei einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung 
über die Verwendung der Staatseinnahmen vorgelegt werden soll. 
Ueber diese Rechnungsnachweisungen siehe Näheres Seyd. 2, S. 606 ff. 
(Verf.-Verst. § VI Ziff. 1. 
Was endlich die Herstellung des Budgetentwurfes anbelangt, 
so gehört dieselbe nach § 95 und 21 der Form.-Verordn. vom 
9. Dezember 1825 (Web. 2, 274 und 264) in erster Linie in die 
Kompetenz des Finanzministeriums. Dieses hat „die Bearbeitung 
des Budgetentwurfes für jede Finanzperiode und den Vortrag über 
die in dieser Beziehung zu erlassenden Gesetze zu besorgen." Jedes 
Ministerium hat zu diesem Behufe die Etats über den erforderlichen 
Aufwand für die seiner Leitung übergebenen Dienstzweige selbst an- 
fertigen und die hiezu nötigen Materialien durch die ihm unmittelbar 
untergeordneten Stellen rechtzeitig vorbereiten zu lassen. Aus diesen 
Etats sämtlicher einzelnen Ministerien, sowie aus dem Etatsentwurf 
des Finanzministeriums über sämtliche Staatseinnahmen und Staats- 
ausgaben hat nun das letztgenannte Ministerium den Budgetentwurf 
und die hierauf bezüglichen Gesetzentwürfe herzustellen. 
Näheres über diese Herstellung und Vorbereitung, sowie über 
den Vollzug des genehmigten Budgets s. Seyd. 2, 611—615. 
Um eine vollständige Ordnung im Staatshaushalte fortwährend 
aufrecht zu erhalten, ist nicht nur eine ununterbrochene Aufsicht über 
Einnahmen und Ausgaben geboten, sondern es müssen auch die 
Grundsätze über das gesamte staatliche Rechnungswesen, die Rech- 
nungsstellung wie die Rechnungsprüfung und die Kassovisitationen 
(die sogen. Comptabilität) festgesetzt werden. 
Die Bestimmungen über das staatliche Rechnungswesen sind 
enthalten in der Verordn. vom 11. Januar 1826 „das Finanzrech- 
nungswesen für das Königreich betr.“ (Web. 2, 327 ff.), mehrfach 
abgeändert und ergänzt durch die Verordn. vom 23. Dezember 1868 
„das Finanzrechnungswesen betr.“ Web. 7, 559 ff.; ferner Min.-E. 
vom 2. Januar 1860 und 28. Februar 1832 Web. 5, 157 und 
160 Anm. 5; desgleichen Min.-E. vom 25. November 1872 und 
20. September 1880: Web. 9, 577 f. und 14, 575. Näheres über 
staatl. Rechnungsablage und Prüfung s. Seyd. 2, 615—620. —
	        
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