Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

462 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. 
Die Verfaslungs- Arkunde 
des 
Königreichs Bapern 
vom 26. Mai 1818.) 
(Web. 1, 578—710; Bamb. 7, Erg.-Bd. S. 455—621.) 
Literatur: v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht, 2. Auflage 1896. 
v. Poezl, Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechtes, 5. Aufl. 1877. 
Piloty, die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern 1895. 
v. Stengel, die Verf.-Urk. des Königreichs Bayern und die wichtigsten 
Verfassungsgesetze 1893. 
Binding, die Verf.-Urk. des Königreichs Bayern mit Beilagen und An- 
hängen 1896. 
Weber, Gesetz= und Verordn.-Sammlung, Anhangband S. 570—575. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bayern. 
Von den hohen Regenten-Pflichten durchdrungen und geleitet, 
haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen be- 
zeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesamtwohl Unserer 
Unterthanen zu befördern, beurkunden. — Zur festeren Begründung 
desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine 
seinen damaligen äußeren und inneren Verhältnissen angemessene Ver- 
fassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Ver- 
sammlung, als eines wesentlichen Bestandteiles, ausgenommen haben. 
— Kaun hatten die großen seit jener Zeit eingetretenen Weltbegeben- 
heiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und 
während welcher das Volk von Bayern gleich groß im erlittenen 
Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Akte des 
Wiener Kongresses ihr Ziel gefunden, 1) als Wir sogleich das nur 
durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk mit unverrücktem Blicke 
auf die allgemeinen und besonderen Forderungen des Staatszweckes 
zu vollenden suchten; — die im Jahre 1814 dafür angeordneten 
Vorarbeiten und das Dekret vom 2. Februar 18172) bestätigen 
Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. — 
— Die gegenwärtige Akte ist, nach vorgegangener reifer und 
vielseitiger Beratung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrates — 
das Werk Unseres ebenso freien als festen Willens. — 
*) Vergl. hiezu auch die (nicht zur Durchführung gelangte) Konstitution 
vom 1. Mai 1808 (Web. 1, 160 ff.); ferner s. Min.-E. vom 22. Juni 1818 über 
die Verkündung und Beschwörung der neuen Staatsverfassung bei den unteren 
Polizeibehörden (Web. 1, 711 f. und die daselbst S. 711 in Anm. angeführten 
Entschließungen). S. auch oben § 36 ff. und § 45 S. 174 f. 
Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 nebst Allerh. Deklaration 
vom 18. Juni 1815 f. Web. 1, 474 ff. 
:) Siehe Web. 1, 510.
	        
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