462 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern.
Die Verfaslungs- Arkunde
des
Königreichs Bapern
vom 26. Mai 1818.)
(Web. 1, 578—710; Bamb. 7, Erg.-Bd. S. 455—621.)
Literatur: v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht, 2. Auflage 1896.
v. Poezl, Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechtes, 5. Aufl. 1877.
Piloty, die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern 1895.
v. Stengel, die Verf.-Urk. des Königreichs Bayern und die wichtigsten
Verfassungsgesetze 1893.
Binding, die Verf.-Urk. des Königreichs Bayern mit Beilagen und An-
hängen 1896.
Weber, Gesetz= und Verordn.-Sammlung, Anhangband S. 570—575.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern.
Von den hohen Regenten-Pflichten durchdrungen und geleitet,
haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen be-
zeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesamtwohl Unserer
Unterthanen zu befördern, beurkunden. — Zur festeren Begründung
desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine
seinen damaligen äußeren und inneren Verhältnissen angemessene Ver-
fassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Ver-
sammlung, als eines wesentlichen Bestandteiles, ausgenommen haben.
— Kaun hatten die großen seit jener Zeit eingetretenen Weltbegeben-
heiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und
während welcher das Volk von Bayern gleich groß im erlittenen
Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Akte des
Wiener Kongresses ihr Ziel gefunden, 1) als Wir sogleich das nur
durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk mit unverrücktem Blicke
auf die allgemeinen und besonderen Forderungen des Staatszweckes
zu vollenden suchten; — die im Jahre 1814 dafür angeordneten
Vorarbeiten und das Dekret vom 2. Februar 18172) bestätigen
Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. —
— Die gegenwärtige Akte ist, nach vorgegangener reifer und
vielseitiger Beratung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrates —
das Werk Unseres ebenso freien als festen Willens. —
*) Vergl. hiezu auch die (nicht zur Durchführung gelangte) Konstitution
vom 1. Mai 1808 (Web. 1, 160 ff.); ferner s. Min.-E. vom 22. Juni 1818 über
die Verkündung und Beschwörung der neuen Staatsverfassung bei den unteren
Polizeibehörden (Web. 1, 711 f. und die daselbst S. 711 in Anm. angeführten
Entschließungen). S. auch oben § 36 ff. und § 45 S. 174 f.
Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 nebst Allerh. Deklaration
vom 18. Juni 1815 f. Web. 1, 474 ff.
:) Siehe Web. 1, 510.