Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 11. II. Das Wahlreglement. 39 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei 
Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 5) 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während 
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von 
ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen 
Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauf- 
tragen. 58) 59) g 13 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Dis- 
kussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt 
werden. 
Ausgenommen hievon sind die Diskussionen und Beschlüsse des 
söndlenrstze, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt 
ind. 60) 
8 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die 
Wählerliste aufgenommen sind. ö1) (§ 8 des Gesetzes.) 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder 
sonst an der Wahl teilnehmen. s2) 
8 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den 
Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und 
gibt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen 
Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern 
aufgestellt ist, seine Wohnung an. 
, Der Wähler übergibt, sobald der Protokollführer seinen Namen 
in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl- 
  
  
5.) Dabei ist aber immer zu berücksichtigen, daß Wahlvorsteher und 
Protokollführer niemals, also auch nicht vorübergehend, ein und dieselbe 
Person sein können. 
60) Alle Beschlußfassungen werden vom Wahlvorsteher geleitet. Der letz- 
tere ist stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt 
und gelten auch bezüglich dieser Abstimmungen die allgemeinen Regeln. (Vgl. 
§ 13 Abs. 1 des Wahl-Ges.) " 
0:) Nach Abschluß der Wählerliste dürfen selbst Wahlberechtigte nicht mehr 
in dieselbe ausgenommen, demgemäß auch nicht Eingetragene zur Wahl nicht zu- 
gelassen werden, wenn sie auch an sich wahlberechtigt wären. 
In der absichtlichen Zulassung nicht eingetragener Wahlberechtigter kann 
unter Umständen eine Fälschung des Wahlergebnisses nach § 108 des R.-Str.= 
Ges.-B. liegen. 
s82) Abstimmung durch Stellvertreter bewirkt Ungiltigkeit der Wahl. eftr. 
auch Reg. 6, 64: Wahlfälschung nach § 108 R.-Str.-Ges.-B. begangen dadurch, 
daß der Betreffende beim Reichstagswahlakt für den im betreffenden Bezirk als 
Wähler in die Liste eingetragenen Sch. aufgetreten ist und fälschlich als dieser 
Wähler Sch. einen Wahlzettel abgegeben hat. S. auch Rasp S. 16b zu § 10 
des Gesetzes und S. 24b Anm. 1 und 2 zu § 14 des Regl.
	        
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