§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. IV. 483
8 3.38) Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
a. die gesetzliche Volljährigkeit; 39)
b. die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz
besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Aus-
übung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein
öffentliches Amt.
§ 4. Kronämter, oberste Hofämter, Civil-Saatsdienste und
oberste Militärstellen, wie auch Kirchenämter oder Pfründen können
nur Eingebornen oder verfassungsmäßig Naturalisierten erteilt werden.40)
§ 5. Jeder Bayer ohne Unterschied kann zu allen Civil-,
Militär= und Kirchenämtern oder Pfründen gelangen.
§ 6. In dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft
bthen nach den näheren Bestimmungen des Edikts vom 31. August
1808. 41
9 7.4
8§ 8. Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner
Person, seines Eigentums und seiner Rechte.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.")
Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch
die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form. 4)
Niemand darf 2c. 45)
"7) Vergl. hiezu §§ 7 und 10 der 1. Verf.-Beil.; über Verlust des Indi-
genats speziell § 6 bezw. die dort in Anm. 4 angeführten Entscheidungen.
*8) Ueber bayer. Staatsbürgerrecht s. oben § 45 S. 177—179. Vergl.
auch § 8 der 1. Verf.-Beil. "
5o) Vergl. Verordn. vom 26. Oktober 1813 über den Eintritt der Groß-
jährigkeit (Web. 1, 445); jetzt entscheidet über Großjährigkeit das Reichsgesetz vom
17. Februar 1875 (Web. 10, 607). Die Großjährigkeit tritt mit vollendetem
21. Lebensjahr ein, auch nach § 2 des bürgerl. Ges.-B.
) Der § 4 I. c. gilt nur noch für die Verleihung von Kron= und
Hofämtern, sowie von Kirchenpfründen an nichtbayerische Deutsche, da diese
Aemter und Pfründen nicht zum „Staatsdienst“ im Sinne des § 9 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes gehören bezw. der Eintritt in dieselben kein solcher in den
Staatsdienst ist. Im übrigen ist der § 4 Tit. IV durch den obengenannten § 9
des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Zusammenhalt mit Art. 3 der Reichs-Verf.
vollständig ersetzt.
S. oben § 45 a S. 196 f.
",1) Siehe Edikt über die Aufhebung der Leibeigenschaft vom 31. August
1808 (Web. 1, 205).
*2) § 7, welcher von Frohnen handelte, ist wegeefahen durch Art. 2 des
Grundlastenablösungsgesetzes vom 4. Juni 1848 (Web. 3, 698).
"*.) Vergl. hiezu § 16 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. (Web. 11, 712).
"4“) Hiezu vergl. die Bestimmungen der Reichs-Str.-Proz.-Ordn.
) Abs. 4 handelte von der Zwangsenteignung des Privateigentums.
Die Bestimmungen über die Zwangsenteignung sind nunmehr geregelt
durch folgende Gesetze:
1) vor allen Dingen und im allgemeinen durch das Gesetz vom 17. Novem-
ber 1837 „die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche
31“