Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

488 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. V. 
Titel V. 
Von besonderen Rechten und Vorzügen. 
8 1. Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reiches 
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche 
Erben nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen 
Erbfolge als Thron-Lehen verliehen. 39) 
Die Kronbeamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der 
ersten Kammer in der Stände-Versammlung. 10) 
§ 2. Den vormals reichsständischen 41) Fürsten und Grafen 
werden alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre 
Verhältnisse bestimmenden besonderen Edikte ausgesprochen sind. 
(Beilage IV.) 
§ 3. Die der bayerischen Hoheit untergebenen ehemaligen un- 
mittelbaren Reichsadeligen 4) genießen diejenigen Rechte, welche in 
Gemäßheit der kgl. Deklaration durch die konstitutionellen Edikte ihnen 
zugesichert werden. 43) 
8 4. Der gesamte übrige Adel des Reichs 44) behält, wie jeder 
*.) Vergl. hiezu das Allerh. Reglement vom 28. Juli 1808 „die Kron- 
Aemter des Reiches“ (Web. 1, 198). # 
Nach demselben (bezw. nach Tit. II § 10 der Konstitution vom 1. Mai 
1808 Web. 1, 162) sind vier Kron-Aemter des Reiches errichtet worden: ein 
Kron-Oberst-Hofmeister, ein Kron-Oberst-Kämmerer, ein Kron-Oberst-Marschall 
und ein Kron-Oberst-Postmeister.) 
Siehe ferner hiezu Tit. II § 13 Abs. 2 der Verf.-Urk. und Tit. X 84 
des Familienstatuts vom 5. August 1819, nach welch' letzterem die Kronbeamten 
— ebenso wie die Minister — Mitglieder des Familienrates des kgl. Hauses sind), 
endl. nachstehende Anm. 40. 
1°0) Vergl. Tit. VI § 2 Ziff. 2 der Verf.-Urk. 
41) § 2 bezieht sich auf die „Standesherren"; deren Verhältnisse sind in 
der 4. Verf.-Beilage bezw. nach § 65 derselben in der kgl. Deklaration vom 
19. März 1807 (Web. 1, 126) geregelt. 
Siehe hierüber oben § 49 S. 240 und Anm. 11 daselbst. 
Siehe ferner unten Anm. 46: Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. 
November 1861. 
½2) D. h. der sogen. Reichsritterschaft. Bezüglich derselben s. auch § 136 
der 6. Verf.-Beilage. 
") Siehe die Verordn. vom 31. Dezember 1806 „die der kgl. Souveränität 
unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen betr.“ und Art. 25 der Konföde- 
rations-Akte der rheinischen Bundesstaaten vom 12. Juli 1806 (Web. 1, 120 f.). 
Die ehemalige Reichsritterschaft ist auch noch erwähnt in §§ 104 und 105 
der 7. Verf.-Beilage und in Art. 14 Abs. 3 der deutschen Bundesakte vom 
8. Juni 1815 (Web. 1, 478). 
“) Das ist der sogen. „landsässige Adel“. Alle dessen Vorrechte sind bis 
auf das Recht, Familien-Fideikommisse zu errichten, nunmehr in Wegfall gekommen. 
Nach Tit. VI § 3 Abs. 1 der Verf.-Urk. genießt er außerdem noch den Vorzug, 
die erbliche Reichsratswürde erlangen zu können. 
*) Die Würde des Kron-Oberst-Postmeisters (Erblandpostmeisters) ist laut Verordn. vom 
14. Februar 1806 (Reg.-Bl. S. 65) an die fürstl. Familie Thurn und Taxis bezw. deren männ- 
liche Descendenz als ein Thronlehen verliehen worden.