Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

494 § 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII. 
ligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg wegen Erhebung einer 
Abgabe von Salz d. d. Berlin, 8. Mai 18677“) nebst Schluß- 
protokoll vom gleichen Tage 
Vortrag erstatten lassen und erteilen hierauf nach Vernehmung Unseres 
Gesamt-Staatsministeriums und Staatsrates Unsere kgl. Entschließung 
wie folgt: „Nachdem der vorallegierte Vertrag, bezw. genannte Ueber- 
einkunft rc. 2c. durch Gesamtbeschluß beider Kammern unter Beobacht- 
ung der im Tit. X § 7 der Verf.-Urk. vorgeschriebenen Formen die 
Zustimmung des Landtages erhalten hat, erteilen wir hiemit allen den- 
jenigen Bestimmungen dieser Vereinbarungen, welche den verfassungs- 
mäßigen Wirkungskreis des Landtages berühren, vom 1. Januar 1868 
beginnend gesetzliche Kraft und Geltung 2c."“)z ferner 
b. ganz besonders die kgl. Deklaration vom 30. Januar 1871: „die 
deutschen Bündnisverträge betr.“ (Web. 8, 704): 
„Wir haben Uns über den Gesamtbeschluß der Kammer der Reichs- 
räte und der Kammer der Abgeordneten bezüglich der auf Unseren Be- 
fehl denselben mitgeteilten Bündnisverträge, nämlich: 
1) des Bündnisvertrages zwischen Bayern und dem Norddeutschen 
Bunde d. d. Versailles, den 23. November 1870 und der darin 
enthaltenen Verfassung (Beilage 1); "/#) 
2) des Schlußprotokolles zu diesem Vertrage vom nämlichen Tage, 
nebst den auf Grund des Art. XV desselben vorgenommenen Be- 
richtigungen des Wortlautes der Bundesverfassung (Beilage II 
und III); 
3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, 
Württemberg, Baden und Hessen d. d. Berlin, den 8. Dezember 1870 
über die Verfassung des Deutschen Bundes (Beilage VI); K) 
4) der mit Zustimmung der beteiligten Regierungen getroffenen Aen- 
derungen zu III § 8 des Hauptvertrages, dann zu II des Schluß- 
protokolles und zum Eingange sowie zu Art. 11 Abs. 1 der Bundes- 
verfassung ) 
Vortrag erstatten lassen und erteilen hierauf nach Vernehmung Unseres 
Gesamt-Staatsministeriums und Staatsrates Unsere königl. Entschließ- 
ung wie folgt: 
„Nachdem 2c. 2c.,“x) erteilen Wir hiemit allen in diesen Ver- 
trägen enthaltenen Bestimmungen, welche den verfassungsmäßigen Wirk- 
ungskreis des Landtages berühren, gesetzliche Kraft und Geltung 2c." 
Zugleich werden im Hinblick auf die zu Art. III 8§ 8 des Hauptvertrages 
von den beteiligten Regierungen getroffene Vereinbarung 
1) das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 
31. Mai 1869 (Beilage VI), 
2) das zur Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrat erlassene Regle- 
ment vom 28. Mai 1870 nebst dessen Anlagen lit. A und B 
verkündigt. (Beilage VII.) *) 
v#a) Ueber das Verhältnis der Landesgesetzgebung zur Reichsgesetzgebung 
s. oben § 28. 
Ueber die Mitwirkung des Landtags bei der Gesetzgebung s. Pözl, Verf.= 
Recht § 199 S. 924 ff. 
*7) Siehe Web. 7, 17—22. 
*1) Web. 7. 142. 
Siehe Web. 8, 674 ff. 
Siehe Web. Z. 679 ff. 
###1) Siehe Web. 8, 705 f. 
t##) Siehe Web. 8, 678 f. und S. 705 Anm. 4. 
*4) Siehe oben 8 32 S. 82 Anm. 2. 
#) Web. 8, 140 ff. und 553 fr.; ferner oben § 11 S. 28 ff. und S. 34 ff. 
  
 
	        
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