8 11. II. Das Wahlreglement. 41
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und
uneröffnet gezählt. 63) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler,
bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht
ist (§ 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Auf-
klärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
8 18.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und
übergibt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vor—
lesung an einen anderen Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel
bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 89)
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten
zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt
einer der Beisitzer eine Gegenliste,vo) welche ebenso wie die Wähler-
liste (§ 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von
dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizu-
fügen ist.70)
§ 19.
Ungiltig 71) sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem 72) Papier oder welche
mit einem äußeren 72) Kennzeichen versehen sind;
)Auch die in 8 17 Abs. 2—18 1. c. dargestellten Verhandlungen zur
Ermittlung des Wahlresultates sind öffentlich, wie Wielsten *oh gangs Wchll
verfahren, d. h. es muß allen Wahlberechtigten der Zugang, resp. die Anwesenheit
bei demselben gestattet sein. (§ 9 Abs. 1 des Wahl-Ges.)
50)) Jeder Stimmzettel geht auf solche Art durch drei verschiedene Hände
und wird daher von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes, d. h. vom Vorsteher
und zwei Beisitzern durchgesehen und dabei auf seine Richtigkeit geprüft. Gibt
diese Prüfung Veranlassung zu Beanstandungen, so wird bezüglich derselben die
Beschlußfassung des gesamten Wahlvorstandes in der oben Anm. 60 angedeuteten
Weise herbeigeführt.
io) Das Formular dieser Gegenliste ist mitgeteilt in der M.-E. vom
22. Mai 1871. Web. 8, 556 Anm. 3 und Rasp S. 26a. Die Gegenliste ist
wie die Wählerliste vom gesamten Wahlvorstand: Vorsteher, Protokollführer
und Beisitzern zu unterzeichnen.
7.) Ueber die Giltigkeit resp. Ungiltigkeit der Wahlzettel nach § 19 I. c.
hat der gesamte Wahlvorstand durch Stimmenmehrheit zu entscheiden. S. hiezu
Anm. 60 und 69.
*7.) Sog. Konzeptpapier von gelblich= und bläulich-weißer Farbe gilt als
„weißes“ Papier im Sinne dieser Bestimmung. S. Rasp 26b Anm. 2. Die
Verwendung von zu dünnem Papier, bei welchem der Name durchscheint, kann — je
nach Auffassung des Reichstages — zur Ungiltigkeit der Wahl führen, weil eben
die Wahl eine geheime ist, nach § 15 Abs. 3 I. c. der Name verdeckt sein muß,
und das Durchscheinen des Namens als ein äußeres Kennzeichen erachtet werden
kann. Der Wahlvorsteher wird daher gut thun, solche Wahlzettel zurückzuweisen,
event. die Beschlußfassung des Wahlvorstandes hierüber herbeizuführen. (S. Anm. 64.)