Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 11. II. Das Wahlreglement. 41 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und 
uneröffnet gezählt. 63) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung 
eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, 
bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht 
ist (§ 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Auf- 
klärung Dienlichen im Protokolle anzugeben. 
8 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und 
übergibt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vor— 
lesung an einen anderen Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel 
bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 89) 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in 
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten 
zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt 
einer der Beisitzer eine Gegenliste,vo) welche ebenso wie die Wähler- 
liste (§ 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von 
dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizu- 
fügen ist.70) 
§ 19. 
Ungiltig 71) sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem 72) Papier oder welche 
mit einem äußeren 72) Kennzeichen versehen sind; 
)Auch die in 8 17 Abs. 2—18 1. c. dargestellten Verhandlungen zur 
Ermittlung des Wahlresultates sind öffentlich, wie Wielsten *oh gangs Wchll 
verfahren, d. h. es muß allen Wahlberechtigten der Zugang, resp. die Anwesenheit 
bei demselben gestattet sein. (§ 9 Abs. 1 des Wahl-Ges.) 
50)) Jeder Stimmzettel geht auf solche Art durch drei verschiedene Hände 
und wird daher von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes, d. h. vom Vorsteher 
und zwei Beisitzern durchgesehen und dabei auf seine Richtigkeit geprüft. Gibt 
diese Prüfung Veranlassung zu Beanstandungen, so wird bezüglich derselben die 
Beschlußfassung des gesamten Wahlvorstandes in der oben Anm. 60 angedeuteten 
Weise herbeigeführt. 
io) Das Formular dieser Gegenliste ist mitgeteilt in der M.-E. vom 
22. Mai 1871. Web. 8, 556 Anm. 3 und Rasp S. 26a. Die Gegenliste ist 
wie die Wählerliste vom gesamten Wahlvorstand: Vorsteher, Protokollführer 
und Beisitzern zu unterzeichnen. 
7.) Ueber die Giltigkeit resp. Ungiltigkeit der Wahlzettel nach § 19 I. c. 
hat der gesamte Wahlvorstand durch Stimmenmehrheit zu entscheiden. S. hiezu 
Anm. 60 und 69. 
*7.) Sog. Konzeptpapier von gelblich= und bläulich-weißer Farbe gilt als 
„weißes“ Papier im Sinne dieser Bestimmung. S. Rasp 26b Anm. 2. Die 
Verwendung von zu dünnem Papier, bei welchem der Name durchscheint, kann — je 
nach Auffassung des Reichstages — zur Ungiltigkeit der Wahl führen, weil eben 
die Wahl eine geheime ist, nach § 15 Abs. 3 I. c. der Name verdeckt sein muß, 
und das Durchscheinen des Namens als ein äußeres Kennzeichen erachtet werden 
kann. Der Wahlvorsteher wird daher gut thun, solche Wahlzettel zurückzuweisen, 
event. die Beschlußfassung des Wahlvorstandes hierüber herbeizuführen. (S. Anm. 64.)
	        
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