508 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII.
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das mündliche und schriftliche Gutachten
von Sachverständigen zu erholen.
Zur Abgabe solcher Gutachten kann niemand angehalten werden, ebenso
dürfen hiedurch keine eigenen Ausgaben für die Staatskasse erwachsen.
Art. 34. Die von den Ausschüssen (Kommissionen, Abteilungen) bearbei-
teten Vorträge sind den Staatsministerien und kgl. Kommissären gleichzeitig mit
der Verteilung an die Kammermitglieder zuzustellen.
Art. 35. Für die nach Tit. VII § 14 der Verfassungsurkunde zu ernen-
nenden Kommissäre hat jede Kammer sogleich nach der Wahl der Ausschüsse die
entsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig auch einen Stellvertreter zu
wählen, welcher im Verhinderungsfalle des Kommissärs in dessen Befugnis und
Verpflichtung eintritt.
Diese Kommissäre und Stellvertreter haben ihre Funktionen auch nach
Verfluß der Wahlperiode und selbst im Falle der Auflösung der Kammern bis
zur Ernennung von Nachfolgern fortzusetzen.
Art. 36. Diese Kommissäre haben auch nach Beendigung des Landtags
über die genaue Einhaltung des gesetzlichen Staatsschuldentilgungsplanes und die
Befolgung der über das Staatsschuldentilgungswesen überhaupt bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen fortwährend zu wachen.
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämtlichen Verhandlungen der
Staatsschuldentilgungs-Kommission Kenntnis zu nehmen, welche denselben über-
dies zu jeder Zeit auf Verlangen die erforderlichen Akten, Rechnungen, Kassa-
bücher, Urkunden und sonstige Behelfe zur Einsicht vorzulegen hat.
Sie haben hiebei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, daß keine
Vermischung der Gelder der Ablösungskasse mit jenen der Staatsschuldentilgungs-
kasse oder irgend einer andern Staatskasse stattfinde.
Diese Mitglieder sind befugt, von sämtlichen Verhandlungen der Kom-
mission, den Journalen und Hauptbüchern jederzeit Einsicht zu nehmen und, im
Falle die Kommission ihre gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige Ueber-
schreitung der Befugnisse oder Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungsplanes
unbeachtet lassen würde, hievon dem Staatsministerium der Finanzen Mitteilung
zu machen und dem nächsten Landtage Anzeige zu erstatten.
Art. 37. Weder die Kammern, noch ihre Ausschüsse sind berechtigt, ohne
Zustimmung der Staatsregierung Aufrufe oder Erklärungen an das Volk oder
einzelne Teile desselben zu richten oder Deputationen oder Ueberbringer von
Bittschriften zuzulassen.
Art. 38. Die geschäftlichen Beziehungen beider Kammern werden durch
Uebereinkunft der Direktorien geordnet.
Art. 39. Sobald ein Gesamtbeschluß beider Kammern zu Stande gekom-
men ist, wird derselbe dem Gesamtstaatsministerium behufs der Vorlage an den
König übersendet. Dasselbe gilt von den Vorlagen jeder einzelnen Kammer.
Art. 40. Der König erteilt oder verweigert den Gesetzentwürfen, welche
die Zustimmung beider Kammern erhalten haben, seine Sanktion entweder sogleich
nach der Vorlage eines jeden einzelnen Gesamtbeschlusses oder spätestens beim
Schlusse der Versammlung im Landtags-Abschiede; dasselbe geschieht hinsichtlich
der Bescheidung der von den Kammern gestellten Anträge.
Rbschnitt II.
1) An die Stelle des § 20 Abs. I Tit. VII der Verfassungsurkunde tritt
folgende Bestimmung, welche einen Bestandteil der Verfassungsurkunde bildet:
„Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung seine
Wünsche und Anträge in der Kammer vorzubringen."
2) An die Stelle des § 21 Abs. I Tit. VII der Verfassungsurkunde tritt
folgende Bestimmung, welche einen Bestandteil der Verfassungsurkunde bildet: