Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

42 8 11. II. Das Wahlreglement. 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen 
enthalten;78) 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist;74) 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name 75) oder der 
Name einer nicht wählbaren76) Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
8 20. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach 8 13 des Gesetzes 
einer Beschlußfassung?7) des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in 
welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungiltigkeits- 
erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 78) 
Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahl- 
resultats nicht in Anrechnung.7) 
8 21. 
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach 8 20 des 
Reglements dem Protokolle beizufügen 20) sind, hat der Wahlvorsteher 
Zufälligerweise an den Stimmzettel gekommene Flecken, z. B. Fett= oder 
Tintenflecken werden in der Regel nicht als äußere Kennzeichen zu erachten sein. 
Da bezüglich der Größe der Stimmzettel nirgends Bestimmungen getroffen 
sind, so wird auch diese in der Regel als Merkmal für den Begriff des äußeren 
Kennzeichens außer Betracht kommen. 
73) Stimmzettel, auf welchen der Name des Gewählten deutlich ausge- 
strichen ist, erscheinen als ungiltig, wenn nicht ein anderer Name darauf geschrieben 
ist. Ueber die Lesbarkeit oder Nichtlesbarkeit des Namens hat gegebenen Falles 
der Wahlvorstand zu entscheiden. 
7!) Ob die Bezeichnung der Person des Gewählten unzweifelhaft ist, läßt 
sich wohl nur von Fall zu Fall entscheiden. Bei engeren Wahlen wird z. B. wohl 
durchgehends auf Angabe von Vornamen, Stand und Wohnort verzichtet werden 
können. Auch hier wird der Wahlvorstand in jedem einzelnen Falle der Bean- 
standung durch Mehrheitsbeschluß Bestimmung treffen. S. Rasp, 27a Anm. 2. 
76) Ist auf einem Zettel derselbe Name mehrmals verzeichnet, so ist 
derselbe giltig für eine Stimme, denn es sind dies ja nicht mehrere Namen. 
Ist auf dem Zettel ein Name ausgestrichen und ein anderer darauf ge- 
schrieben, so gilt der letztere, soferne die Streichung des ersteren deutlich, auch der 
Name cc. des letzteren unzweifelhaft ist (s. Anm. 73). Der Ausstreichung kommt 
das Ueberkleben eines Namens gleich, wenn dadurch der überklebte Name wirklich 
unlesbar wird. 
Die Beifügung der Geschäftsfirma der Druckerei, in welcher die Zettel her- 
gestellt sind, macht die Zettel nicht ungiltig; dagegen sind Stimmzettel ungiltig, 
welche vom Wählenden unterschrieben sind oder sonstwie dessen Namen erkennen 
lassen. Rasp, 27b Anm. 
76.) Nicht wählbar ist ein Bundesfürst oder der Kaiser. S. oben Anm. 5 
zu § 4 des Wahl-Ges. und den gen. 8 4 selbst. 
*!) Vgl. M.-E. vom 1. Oktober 1878 Web. 12, 480. S. auch Anm. 86 
zu § 27 des Wahl-Regl. 
75) efr. M.-E. vom 19. Juni 1877 Nr. 4. Web. 12, 118 und Rasp 82. 
76) S. § 28 des Wahl-Regl. verb. „abgegebenen giltigen Stimmen.“ 
80) S. M.-E. vom 15. Juni 1878, II, 11b. Web. 12, 321.
	        
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