42 8 11. II. Das Wahlreglement.
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen
enthalten;78)
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist;74)
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name 75) oder der
Name einer nicht wählbaren76) Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
8 20.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach 8 13 des Gesetzes
einer Beschlußfassung?7) des Wahlvorstandes bedurft hat, werden,
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in
welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungiltigkeits-
erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 78)
Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahl-
resultats nicht in Anrechnung.7)
8 21.
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach 8 20 des
Reglements dem Protokolle beizufügen 20) sind, hat der Wahlvorsteher
Zufälligerweise an den Stimmzettel gekommene Flecken, z. B. Fett= oder
Tintenflecken werden in der Regel nicht als äußere Kennzeichen zu erachten sein.
Da bezüglich der Größe der Stimmzettel nirgends Bestimmungen getroffen
sind, so wird auch diese in der Regel als Merkmal für den Begriff des äußeren
Kennzeichens außer Betracht kommen.
73) Stimmzettel, auf welchen der Name des Gewählten deutlich ausge-
strichen ist, erscheinen als ungiltig, wenn nicht ein anderer Name darauf geschrieben
ist. Ueber die Lesbarkeit oder Nichtlesbarkeit des Namens hat gegebenen Falles
der Wahlvorstand zu entscheiden.
7!) Ob die Bezeichnung der Person des Gewählten unzweifelhaft ist, läßt
sich wohl nur von Fall zu Fall entscheiden. Bei engeren Wahlen wird z. B. wohl
durchgehends auf Angabe von Vornamen, Stand und Wohnort verzichtet werden
können. Auch hier wird der Wahlvorstand in jedem einzelnen Falle der Bean-
standung durch Mehrheitsbeschluß Bestimmung treffen. S. Rasp, 27a Anm. 2.
76) Ist auf einem Zettel derselbe Name mehrmals verzeichnet, so ist
derselbe giltig für eine Stimme, denn es sind dies ja nicht mehrere Namen.
Ist auf dem Zettel ein Name ausgestrichen und ein anderer darauf ge-
schrieben, so gilt der letztere, soferne die Streichung des ersteren deutlich, auch der
Name cc. des letzteren unzweifelhaft ist (s. Anm. 73). Der Ausstreichung kommt
das Ueberkleben eines Namens gleich, wenn dadurch der überklebte Name wirklich
unlesbar wird.
Die Beifügung der Geschäftsfirma der Druckerei, in welcher die Zettel her-
gestellt sind, macht die Zettel nicht ungiltig; dagegen sind Stimmzettel ungiltig,
welche vom Wählenden unterschrieben sind oder sonstwie dessen Namen erkennen
lassen. Rasp, 27b Anm.
76.) Nicht wählbar ist ein Bundesfürst oder der Kaiser. S. oben Anm. 5
zu § 4 des Wahl-Ges. und den gen. 8 4 selbst.
*!) Vgl. M.-E. vom 1. Oktober 1878 Web. 12, 480. S. auch Anm. 86
zu § 27 des Wahl-Regl.
75) efr. M.-E. vom 19. Juni 1877 Nr. 4. Web. 12, 118 und Rasp 82.
76) S. § 28 des Wahl-Regl. verb. „abgegebenen giltigen Stimmen.“
80) S. M.-E. vom 15. Juni 1878, II, 11b. Web. 12, 321.