Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

510 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VIII. 
und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen-Ordnung 
verwaltet.3) 
  
  
Siehe auch §7 des (Reichs-)Einf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 27. 
Januar 1877. Vergl. hiezu noch § 39 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874: „die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen be- 
schränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt 2c. 
(Web. 10, 287 f.); und hiezu Art. 3 Ziff. 12 des Ausführungsgesetzes 
zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879: 
„Von den bisher geltenden landes gesetzlichen Normen über 
Strafrecht und Strafverfahren bleiben mit den im gegenwärtigen Ge- 
setze enthaltenen Abänderungen und Zusätzen in Kraft: 
12) die Bestimmungen der Militär-Straf- und Strafprozeßgesetze vor- 
behaltlich der Art. 77—83 und 111 des gegenwärtigen Gesetzes so- 
wie die Bestimmungen über die Bestrafung der Zuwiderhandlungen 
gegen die Reglements der Festungen.“ Vergl. hiezu auch das Gesetz 
vom 29. April 1869: die Einführung des Militärstrafgesetzbuches 
und der Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern 
(Web. 8, 73 und 88 ff., bes. S. 75 Anm. 3 daselbst, ferner unten 
Anm. 106 S. 515). 
Näheres über Militärstrafrecht und Militärstrafprozeß s. Bd. III bei 
„Militärwesen“ speziell § 503; 
C. das Standrecht. S. hierüber den vorerwähnten Art. 3 Ziff. 12 des 
Ausf.-Ges. zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. (Web. 13, 198) und Th. II 
des Str.-Ges.-B. von 1813 Art. 441 und 443 (Web. 1, 413); 
d. für die nicht streitige Rechtspflege oder die sog. freiwillige Gerichts- 
barkeit, da die Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes nach § 2 
des Einf.-Gesetzes zum Reichs-Ger.-Verf.-Gesetz vom 27. Januar 1877 
(Web. 11. 747) „nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit 
und deren Ausübung Anwendung finden“; 
e. für die Gerichtsbarkeit in streitigen Verwaltungssachen und Verwalt- 
ungsrechtssachen nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. August 1878 über 
den Verwaltungsgerichtshof sowie bei Kompetenzkonflikten nach 
bayer. Gesetz vom 18. August 1879 „die Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem 
Verwaltungsgerichtshofe“. S. oben § 61 a S. 307; 
f. endlich auch für die Gerichtsbarkeit der revid. Rheinschiffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868 (Web. 7, 489) gemäß Art. 9 des Ausf.-Ges. zum 
Ger.-Verf.-Gesetz (Web. 12, 640). 
Vergl. hieher auch noch für den Fall einer Justizverweigerung in 
einem Bundesstaate die Bestimmung des Art. 77 der Reichs-Verf. 
Oben S. 125. 
*2) An dem Grundsatze, daß die Gerichtsbarkeit „vom Könige“ ausgeht, 
wird durch die in Anm. 91 erwähnte Reichsgesetzgebung nichts geändert. 
Vergl. hiezu im allgemeinen oben §8 32 und 33: das Verhältnis Bayerns 
zum Reiche, ferner nachstehende Anm. 93. 
"*2) Das die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit regelnde 
Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (Web. 11, 710 ff.) hat nur 
die Grundsätze über die Einrichtung, Besetzung sowie die Uebereinanderfolge der 
ordentlichen Gerichte festgestellt. Den Einzelstaaten, also speziell auch Bayern, 
steht es vollständig frei, innerhalb des vom Reichsgesetze gegebenen Rahmens Be- 
stimmungen über die Organisation der Gerichte, die räumlichen Grenzen ihrer 
Bezirke r2c. sowie über die Vorbildung der Richter zu treffen und besonders auch 
die Richter und sonstige gerichtliche Beamte für die einzelnen Gerichte zu er- 
nennen. 
Die Gerichtsbarkeit wird von den bayerischen Gerichten nach wie vor „Im 
Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern“ ausgeübt. Der § 15 Abs. 1 
 
	        
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