§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VIII. 511
8 2. Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urteilen Ent-
scheidungsgründe beizufügen.)
§ 3. Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen
Befugnis unabhängig,95) und die Richter können nur durch einen
Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen
Gehaltes entlassen — oder derselben entsetzt werden. 90) 96)
—. ——
des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. spricht ausdrücklich aus: „Die Gerichte sind Staats-
erichte."
gerich Eine Ausnahme hievon ist nur dadurch statuiert, daß das Reichsgericht in
besemmten Angelegenheiten für das ganze Reich, also auch für Bayern kom-
petent ist.
(§ 12 und §§ 125—141 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. und Reichsgesetz vom
11. April 1877 über den Sitz des Reichsgerichts, Web. 11, 734 Anm. 48.) —
Die Privatgerichtsbarkeit ist nach § 15 Abs. 2 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.
aufgehoben. Für Bayern gibt es nur die eine Ausnahme nach Gesetz vom
29. April 1869: „die fürstl. Thurn= und Taxis'schen Civilgerichte in Regensburg
betr.“ bezüglich der nicht streitigen Gerichtsbarkeit des Fürsten von Thurn und
Taxis (Web. 8, 68).
Im übrigen s. bezüglich der jetzt in Bayern bestehenden Gerichte und deren
Organisation das mehrgenaunnte Reichs-Ger.-Verf.-Ges. vom 27. Januar 1877
(Web. 11, 710 ff.) und das bayer. Ausf.-Ges. hiezu vom 23. Februar 1879
(Web. 12, 638 ff.). Ein Verzeichnis der Gerichte in Bayern findet sich oben in
§ 59 S. 304—306. (Verordn. vom 2. April 1879 — Web. 12, 759 ff. — über
die Bestimmung der Gerichtssitze und Bildung der Gerichtsbezirke.)
"") Siehe hiezu folgende Gesetzesstellen:
a. 88 282 und 284 Ziff. 4, ferner § 513 Ziff. 7 der Reichs-Civ.-Proz.=
Ordn. vom 30. Januar 1877;
b. § 34 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. vom 1. Februar 1877;
. Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den Verwaltungs-
gerichtshof: „Jeder Endbescheid, sowie jeder Zwischenbescheid, gegen
welchen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung selbständig Be-
schwerde erhoben werden kann, ist mit Entscheidungsgründen zu
versehen."
"5) Hiezu s. § 1 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.: „Die richterliche Gewalt wird
durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt."
*%) Siehe § 8 Abs. 1 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.: „Richter können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und
unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres
Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden.“
S. auch §§ 128—131 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges., ferner § 13 des Einf.-Ges. hiezu
(Web. 11, 750) und zu letzterem das bayer. Gesetz vom 26. März 1881 „Disziplinar=
gesetz für richterliche Beamte“ (Web. 15, 3 ff.) nebst Art. 68—75 des Ausf.-Ges.
zum Ger.-Verf.-Ges. vom 23. Februar 1879 (Web. 12, 651 f.) und Art. 103 ff.
des Ausf.-Ges. zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. vom 18. August 1879 (Web. 13,
225 ff.); und hiezu wieder die allgemeinen Vollz.-Vorschr. zum Disziplinargesetz
vom 24. Mai 1881 (Web. 15, 198 ff.) nebst den Min.-Bek. vom 2. Juni und
27. Juni 1881, sowie vom 21. Juni 1885 (Web. 15, 217 und 270 und 13,
736 Anm. 1 lit. c).
Vergl. auch § 23 der 9. Verf.-Beilage, endlich auch § 8 Abs. 2 und
3 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.
Zu den Richtern gehören auch die Mitglieder des Verwaltungs-
gerichtshofes, s. Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den Verw.-Ger.=
Hof: „Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes genießen die den Richtern