Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 1. Beilage. 519 
8 90a. 
Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 
Erste Beilage 
zu der Verfassungsurkunde. Tit. IV § 1. 
Edikt über das Indigenat) vom 26. Mai 1818. 
§ 1.2) Zum vollen Genusse aller bürgerlichen öffentlichen und 
Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches 2c. —8) 
88 2—6.0 
1) Die Bestimmungen des Indigenats-Ediktes — ganz besonders die 
§§ 1—6 desselben — sind vielfach ersetzt bezw. geändert durch die Bestimmungen 
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit. Hierüber siehe oben §§ 41— 43 und § 45 a 
S. 147—159 und 182—226. 
In den betr. Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes 
sind auch die einschlägigen verwaltungsrichterlichen Entscheidungen rc. angegeben. 
Hier erscheint der wiederholte Hinweis auf diejenigen bezw. die Zusammenstellung 
derjenigen Entscheidungen als zweckmäßig, welche speziell auf Grund des Indi- 
genats-Edikts oder direkt in Bezug auf dasselbe ergangen sind. S. Anm. 4. — 
Vergl. auch oben S. 482 Tit. IV § 1 der Verf.-Urk., ferner §§ 2—5 des 
Freizügigkeitsgesetzes vom J7. November 1867, unten § 248. 
*:) § 1 ist besonders noch berührt durch Art. 3 der Reichs-Verf. in dessen 
Bestimmung über das für ganz Deutschland geschaffene gemeinsame Indigenat. 
Siehe oben § 35 a S. 96 f. 
*) Dieser Nachsatz, der bestimmte, daß das Indigenat „entweder durch 
Geburt oder durch Naturalisation erworben wird“, ist aufgehoben bezw. ersetzt 
durch §§ 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. S. oben § 45a S. 184 f. 
!) Die §§ 2—6 behandelten speziell die einzelnen Arten des Erwerbes und 
Verlustes des Indigenates und sind ersetzt durch die §8 3 ff. bezw. 8 13 ff. des 
Staatsangehörigkeitsgesetzes. S. oben § 45a S. 186 ff. bezw. S. 201 ff. 
Zu den §§ 1—6 sind besonders folgende Entscheidungen des Verwaltungs- 
gerichtshofes ergangen, welche auch jetzt noch praktischen Wert haben, weil bekannt- 
lich diejenigen Fälle von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, welche der 
Zeit vor der Giltigkeit des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 an- 
gehören, nach dem vor diesem letztgenannten Gesetze giltigen Recht, also für die 
Zeit von 1818 bis Ende 1870 nach dem bayer. Indigenatsedikt zu beurteilen sind. 
Wir geben daher auch die Bestimmungen der §§ 2—6 dieses Edikts unten in 
Anmerk.): 
*) 2. Vermöge der Geburt steht jedem das bayer Indigenat zu, dessen Vater oder 
Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte dieses Indigenats besessen haben. 
§ 3. Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt: 
a. wenn eine Ausländerin einen Bayern heiratet, 
b. wenn Fremde in das Königreich einwandern, sich darin ansässig machen, und die Ent- 
lassung aus dem fremden persönlichen Unterthanenverbande beigebracht haben, 
c. durch ein besonders nach erfolgter Vernehmung des Staatsrats ausgefertigtes kgl. 
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* 4. Durch den bloßen Besitz oder eine zeitliche Benützung liegender Gründe, durch An- 
legung eines Handels, einer Fabrik oder durch die Teilnahme an einem von beiden, ohne förmliche 
Niederlassung und Anjässigmachung werden die Indigenats-Rechte nicht erworben. »· 
· *& 5. Auf gleiche Weise können die Fremden, welche in Bayern sich aufhalten, um ihre 
wissenschaftliche, Kunst. oder industrielle Bildung zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, oder 
welche sich in Privat-Diensten befinden, ohne sic förmlich ansässig gemacht oder eine Anstellung er- 
langt zu haben — lüber den Begriff Anstellung nach damaliger Auffassung s. Verf.-Ges. vom
	        
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