Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

522 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 1. Beilage. 
" § 11.16) Diejenigen bayerischen Unterthanen, welche mit ausdrück- 
aIent königlicher Erlaubnis in fremde Dienste getreten sind, bleiben ver- 
pflichtet: 
a. in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch einen 
an sie gerichteten direkten Befehl oder durch eine General-Ver- 
ordnung zurückberufen werden; 
b. der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den 
Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalte zu leisten, nie gegen 
ihr Vaterland zu dienen; 
C. auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst zu ver- 
lassen, sobald diese Macht in Kriegsstand gegen Bayern tritt. 
§ 12. Bagyerische Unterthanen können Besitzungen in einem andern 
Staate haben und erwerben, auch an Handels--Etablissements und Fabriken 
teilnehmen, wenn keine bleibende persönliche Ansässigkeit in dem fremden 
Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer Unterthanspflichten 
gegen das Königreich geschehen kann. 
8§ 13.11) Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche 
Bayern Grundeigentum gleich den königlichen Unterthanen besitzen. Sie 
unterliegen hiebei den Pflichten der Forensen. 1#) 
§ 14. Den Standesherren, welche ihren Aufenthalt in den zum 
deutschen Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden 
Staaten wählen, bleiben alle durch die königliche Deklaration zugestan- 
denen Rechte vorbehalten.#) 
§ 15. Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten: 
a. alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern haften- 
den Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; 
mit Gesetz vom 18. November 1849 „die Abschaffung der Strafen des bürgerl. 
Todes, der öffentlichen Ausstellung und der Brandmarkung betr.“ beseitigt worden 
(Web. 4, 71). 
1°0) Die speziell bayerischen Bestimmungen des § 11 gelten neben den 
Bestimmungen der §§ 20, 22 und 23 des Staatsangehörigkeitsgesetzes fort. S. 
oben § 45 S. 179 Ziff. 3 und Anm. 31 bezw. 8 45a Anm. 87, 119, 126, 127 
und 133 S. 213, 223, 224 und 225. 
17) Die §§ 13 bis 19 behandeln die Fremden d. h. (im Sinne dieser Be- 
stimmungen) die Nichtbayern — gleichviel ob Deutsche oder Nichtdeutsche —, welche 
in Bayern sich aufhalten. Die §8 13 bis 15 sprechen speziell von den sogen. 
Forensen, d. h. denjenigen Nichtbayern, welche in Bayern Grundbesitz haben. Es 
ist nun zu unterscheiden zwischen den deutschen und den nichtdeutschen Fremden. 
Die letzteren oder die eigentlichen Ausländer haben kein Recht zum Aufenthalt in 
Bayern. Die Befugnis zur Ausweisung der Ausländer ist durch das Heimat- 
gesetz geregelt; s. § 248. Dagegen haben die deutschen Nichtbayern ein Recht 
zum Aufenthalt in Bayern nach Art. 3 der Reichsverfassung und § 1 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes s. ebenfalls § 248. Vergl. auch Tit. IV § 1 der Verf.-Urk. 
18) Es ist dies die kgl. Deklaration vom 19. März 1807 „die Bestimm- 
ung der künftigen Verhältnisse der der kgl. Souveränität unterworfenen Fürsten, 
#usen ind Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betr.“ (Web. 
, 126 ff.). 
Die §8 14 und 15 handeln von den nicht bayer., in Bayern mit Grund- 
besitz angesessenen Standesherrn, während Tit. V § 2 der Verf.-Urk. und die 
4. Verf.-Beilage sich nur auf die bayerischen Standesherrn beziehen.
	        
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