Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 531 
§ 14. Sind keine Ehepakten oder sonstige Verträge hierüber er- 
richtet 412) oder ist in jenen über die religiöse Erziehung der Kinder 
nichts verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters; 
die Töchter werden in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen. 
§ 15. Uebrigens benimmt die Verschiedenheit des kirchlichen 
Glaubensbekenntnisses keinem der Eltern die ihm sonst wegen der Er- 
ziehung zustehenden Rechte.42) 
§ 16. Der Tod der Eltern ändert nichts in den Bestimmungen 
der §§ 12 und 14 über die religiöse Erziehung der Kinder.“s) 
  
  
vorgeschriebenen Form giltig getroffen werden. S. Anm. 40, ferner noch folgende 
Entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Jannar 1891 Bd. 12, 453: 
Im Geltungsbereiche des bayer. Landrechtes konnten Vereinbarungen über 
religiöse Kindererziehung durch pfarramtliche Beurkundungen rechtswirksam nicht 
abgeschlossen werden;) 
ganz besonders aber die Entsch. vom 15. Juli 1891 Bd. 13, 195: 
„Seit dem Inslebentreten des Gesetzes vom 5. Mai 1890 „die Formen 
einiger Rechtsgeschäfte betr.“ sind nur solche Verträge über religiöse Kinder- 
erziehung als giltig zu erachten, welche notariell verlautbart wurden. Durch vor- 
genanntes Gesetz sind die zahlreichen Rechtsverschiedenheiten, welche bis dahin im 
rechtsrheinischen Bayern bezüglich der Form des Abschlusses von Eheverträgen, 
mittelbar daher auch von Kindererziehungsverträgen bestanden haben, beseitigt und 
ist an die Stelle derselben der für das ganze rechtsrheinische Bayern einheitlich 
geltende Grundsatz gesetzt worden, daß nur solche Verträge über religiöse Kinder- 
erziehung auf Giltigkeit Anspruch machen können, welche notariell verlautbart 
wurden.“ — 
Bezüglich der vor Giltigkeit des Gesetzes vom 5. Mai 1890, also vor 
dem 1. Juni 1890 abgeschlossenen Eheverträge sind die jeweiligen Bestimmungen 
des einschlägigen bürgerlichen Gesetzes bezüglich der für den Abschluß von Ehe- 
verträgen vorgeschriebenen Form maßgebend. 
Hierüber Näheres unten in § 219. 
Die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden haben die Recht- 
beständigkeit solcher Verträge selbständig zu prüfen. Vergl. hiezu Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 17. November 1882 Bd. 4, 231: Durch Abschluß eines 
selbständigen Vertrages über die religiöse Erziehung von Kindern aus einer ge- 
mischten Ehe erlöschen die früher hierüber getroffenen gegenteiligen Vereinbarungen.“) 
Die zur verwaltungsrechtlichen Entscheidung der Streitigkeiten über die 
religiöse Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen berufenen Behörden haben 
auch die Rechtmäßigkeit der in Bezug auf diese Erziehung abgeschlossenen Ver- 
träge selbständig zu prüfen. 
Era) Eine solche Vertragsschließung ist auch nach bereits erfolgter Ehe- 
schließung noch zulässig, nicht blos vor und bei Eingehung der Ehe: Min.-E. 
vom 31. Mai und vom 17. Juni 1838 (Web. 3, 243 und 244). 
*2) Vergl. hiezu § 1631 des bürgerl. Gesetzbuches. Z 
"“) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1881 Bd. 3, 102: die 
Bestimmungen der 88 12 und 14 der 2. Verf.-Beilage bleiben hinsichtlich der 
religiösen Erziehung der Kinder aus einer gemischten Ehe auch dann maßgebend, 
wenn einer der beiden Ehegatten mit Tod abgeht. 
*) Diese Entscheidung bezieht sich auf einen Fall vor Erlassung des in Anm. 40 genannten 
Gesetzes vom 5. Mai 1890. 
ç *") Hiezu s. auch noch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. Oktober 1886 Bd. B, 151: 
ein rechtsgiltiges Uebereinkommen hinsichtlich der religiösen Kindererziehung kann nicht durch ein- 
seitige Willenserklärung, sondern nur durch eine neuerliche, die für Eheverträge nach dem ein- 
schlägigen Civilrechte vorgeschriebenen Formen beachtende Vereinbarung abgeändert werden; ferner 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Dezember 1889 Bd. 11, 525 über den Abschluß von Kinder- 
erziehungsverträgen durch Minderjährige. 
34“
	        
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