Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

532 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 
§ 17. Die Ehescheidungen oder alle sonstigen rechtsgiltigen Auf- 
lösungen der Ehe können auf die Religion der Kinder keinen Einfluß haben. 
§ 18.44) Wenn ein das Religionsverhältnis der Kinder bestim- 
mender Ehevertrag vorhanden ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern 
zu einem anderen Glaubensbekenntnis darin insolange keine Veränderung, 
als die Ehe noch gemischt bleibt; geht aber ein aihchatt zur Religion 
des andern über und die Ehe hört dadurch auf gemischt zu sein, so folgen 
die Kinder der nun gleichen Religion ihrer Eltern, ausgenommen sie 
waren — dem bestehenden Ehevertrage gemäß — durch die Konfirmation 
oder Kommunion bereits in die Kirche einer anderen Konfession aufge- 
nommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungsjahre 
darin zu belassen sind.45) 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Dezember 1883 Bd. 5, 76: eine 
Aenderung in der konfessionellen Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen ist 
nach dem Tode eines der beiden Ehegatten auch für den Fall ausgeschlossen, daß 
der überlebende Teil die Kinder statt in seiner eigenen Konfession in jener des 
verstorbenen Teiles erziehen will. 
Siehe ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. November 1885 
Bd. 7, 11; oben Anm. 37 a. E. 
70) § 18 findet wie § 12 ff. bis § 23 nach der jetzigen Praxis des Verw.= 
Ger.-Hofes in allen Fällen Anwendung, in welchen die Eltern überhaupt ver- 
schiedenen Konfessionen angehören, ganz gleich, ob sie nur zu den drei sogen. 
anerkannten Religionsgesellschaften des § 9 Tit. IV der Verf.-Urk. gehören oder 
nicht, also ohne Unterschied, ob sie Christen oder Juden, ob sie Angehörige einer 
öffentlich anerkannten cchristlichen) Kirchengesellschaft oder einer Privatkirchen- 
gesellschaft sind. (Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Oktober 
1889 unten Anm. 49.) 
Bezüglich der Altkatholiken bezw. Ehe zwischen Katholiken und Altkatho- 
liken s. 8 211. 
6) Selbstverständlich gilt dieser Schlußsatz nur für die Kirchengesellschaften, 
welche das Institut der Kommunion oder Konfirmation besitzen. Hier einschlägige 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes sind: 
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. November 1880 Bd. 2, 149: 
Die Thatsache der vollzogenen Kommunion oder Konfirmation eines 
Kindes und die hiemit erfolgte Aufnahme desselben in die betr. Kirchen- 
gesellschaft ist für die künftige religiöse Erziehung dieses Kindes nicht 
allein und an und für sich, sondern nur dann maßgebend, wenn 
sich dieselbe mit den verfassungsmäßigen Bestimmungen 
über diese Erziehung im Einklange befindet. Gegen- 
teiligen Falles entbehrt diese Thatsache für die religiöse Erziehung der 
Rechtswirksamkeit und zwar auch in kirchlicher Beziehung. 
Der vorstehend ausgesprochene Grundsatz über die rechtliche Wirk- 
ung der Kommunion oder Konfirmation ist auch zum Ausdruck gelangt 
in der Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1881 Bd. 3, 103 
sowie in der Entsch. vom 29. Juli 1881 Bd. 3, 210, desgl. 
b. in der Entsch. vom 4. Mai 1883 Bd. 4, 463: die den verfassungs- 
mäßigen Normen über religiöse Kindererziehung zuwider erfolgte 
Zulassung eines Kindes zur Kommunion oder Konfirmation vermag 
vom Standpunkte der maßgebenden Bestimmungen des Religionsediktes 
aus die staatliche Anerkennung und den staatlichen Schutz für die Er- 
ziehung dieses Kindes in der betr. Konfession nicht zu begründen. 
. Entsch. vom 21. September 1883 Bd. 4, 550: der Kommunion oder 
Konfirmation eines Kindes ist die in § 18 der 2. Verf.-Beilage aus- 
gesprochene Wirkung, daß das Kind bei dem Uebergange eines Ehegatten
	        
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