532 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
§ 17. Die Ehescheidungen oder alle sonstigen rechtsgiltigen Auf-
lösungen der Ehe können auf die Religion der Kinder keinen Einfluß haben.
§ 18.44) Wenn ein das Religionsverhältnis der Kinder bestim-
mender Ehevertrag vorhanden ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern
zu einem anderen Glaubensbekenntnis darin insolange keine Veränderung,
als die Ehe noch gemischt bleibt; geht aber ein aihchatt zur Religion
des andern über und die Ehe hört dadurch auf gemischt zu sein, so folgen
die Kinder der nun gleichen Religion ihrer Eltern, ausgenommen sie
waren — dem bestehenden Ehevertrage gemäß — durch die Konfirmation
oder Kommunion bereits in die Kirche einer anderen Konfession aufge-
nommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungsjahre
darin zu belassen sind.45)
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Dezember 1883 Bd. 5, 76: eine
Aenderung in der konfessionellen Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen ist
nach dem Tode eines der beiden Ehegatten auch für den Fall ausgeschlossen, daß
der überlebende Teil die Kinder statt in seiner eigenen Konfession in jener des
verstorbenen Teiles erziehen will.
Siehe ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. November 1885
Bd. 7, 11; oben Anm. 37 a. E.
70) § 18 findet wie § 12 ff. bis § 23 nach der jetzigen Praxis des Verw.=
Ger.-Hofes in allen Fällen Anwendung, in welchen die Eltern überhaupt ver-
schiedenen Konfessionen angehören, ganz gleich, ob sie nur zu den drei sogen.
anerkannten Religionsgesellschaften des § 9 Tit. IV der Verf.-Urk. gehören oder
nicht, also ohne Unterschied, ob sie Christen oder Juden, ob sie Angehörige einer
öffentlich anerkannten cchristlichen) Kirchengesellschaft oder einer Privatkirchen-
gesellschaft sind. (Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Oktober
1889 unten Anm. 49.)
Bezüglich der Altkatholiken bezw. Ehe zwischen Katholiken und Altkatho-
liken s. 8 211.
6) Selbstverständlich gilt dieser Schlußsatz nur für die Kirchengesellschaften,
welche das Institut der Kommunion oder Konfirmation besitzen. Hier einschlägige
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes sind:
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. November 1880 Bd. 2, 149:
Die Thatsache der vollzogenen Kommunion oder Konfirmation eines
Kindes und die hiemit erfolgte Aufnahme desselben in die betr. Kirchen-
gesellschaft ist für die künftige religiöse Erziehung dieses Kindes nicht
allein und an und für sich, sondern nur dann maßgebend, wenn
sich dieselbe mit den verfassungsmäßigen Bestimmungen
über diese Erziehung im Einklange befindet. Gegen-
teiligen Falles entbehrt diese Thatsache für die religiöse Erziehung der
Rechtswirksamkeit und zwar auch in kirchlicher Beziehung.
Der vorstehend ausgesprochene Grundsatz über die rechtliche Wirk-
ung der Kommunion oder Konfirmation ist auch zum Ausdruck gelangt
in der Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1881 Bd. 3, 103
sowie in der Entsch. vom 29. Juli 1881 Bd. 3, 210, desgl.
b. in der Entsch. vom 4. Mai 1883 Bd. 4, 463: die den verfassungs-
mäßigen Normen über religiöse Kindererziehung zuwider erfolgte
Zulassung eines Kindes zur Kommunion oder Konfirmation vermag
vom Standpunkte der maßgebenden Bestimmungen des Religionsediktes
aus die staatliche Anerkennung und den staatlichen Schutz für die Er-
ziehung dieses Kindes in der betr. Konfession nicht zu begründen.
. Entsch. vom 21. September 1883 Bd. 4, 550: der Kommunion oder
Konfirmation eines Kindes ist die in § 18 der 2. Verf.-Beilage aus-
gesprochene Wirkung, daß das Kind bei dem Uebergange eines Ehegatten