Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 533 
§ 19. Pflegekinder werden nach jenem Glaubensbekenntnisse er- 
zogen, in welchem sie in ihrem vorigen Stande zu folgen hatten.) 
§ 20. Durch Heirat legitimierte natürliche Kinder werden in 
Beziehung auf den Religionsunterricht ehelichen Kindern gleich geachtet.) 
§ 21. Die übrigen natürlichen Kinder, wenn sie von einem Vater 
anerkannt sind, werden in Ansehung der Religionserziehung gleichfalls 
wie die ehelichen behandelt,#5) sind sie aber von dem Vater nicht aner- 
zur Religion des andern in seiner bisherigen Konfession zu belassen ist, 
nicht nur dann zuzuerkennen, wenn sich die religiöse Erziehung dieses 
Kindes bis zu gedachtem Zeitpunkte nach Maßgabe eines Ehever- 
trages vollzogen hatte, sondern auch dann, wenn die religiöse Erzieh- 
ung auf Grund der gesetzlichen Vorschrift des § 14 1. c. er- 
folgt war; 
d. Entsch. vom 15. Juni 1892 Bd. 13, 526, bes. 527: ist ein Kind im 
Einklange mit den verfassungsmäßigen Bestimmungen durch die Kon- 
firmation oder Kommunion in die Kirche einer bestimmten Konfession 
aufgenommen worden, so ist es in derselben bis zum gesetzlichen Unter- 
scheidungsalter auch dann zu belassen, wenn die übrigen Voraussetzungen 
des § 18 der 2. Verf.-Beilage nicht gegeben sind, d. h. auch dann, 
wenn die Ehe eine gemischte geblieben ist. 
() Es entscheidet demnach bei den Pflegekindern das einschlägige Verhältnis 
ihrer leiblichen Eltern; wenn sie also aus ungemischter Ehe stammen, das ein- 
schlägige bürgerliche Gesetz; wenn aus gemischter die Bestimmung der 8§8§ 12—14 
bezw. 18 I. c. und wenn sie außerehelich sind, die §§ 20 —22 I. c. 
Bezüglich der Adoptivkinder s. unten § 219. 
4)) Diese Gleichstellung der durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder 
mit den ehelichen bezieht sich nicht blos auf den Religionsunterricht, sondern es 
ist vielmehr hier mit dem Ausdrucke „Religionsunterricht“ die gesamte religiöse 
Erziehung zu verstehen; wie auch das Wort ehelich gleichbedeutend ist mit Oehelich 
geboren", so daß also bezüglich dieser Kinder, weil sie leibliche Kinder sind, auch 
Eheverträge geschlossen werden können, was bezüglich der Adoptivkinder nicht der 
Fall ist, da solche Eheverträge über religiöse Erziehung nur leibliche Eltern 
abschließen können; s. oben Anm. 39. «· 
s) Bezüglich der religiösen Erziehung unehelicher Kinder siehe zunächst die 
Min.-E. vom 9. März 1818 „die religiöse Erziehung unehelicher Kinder betr.“ 
(Web. 1, 553), ferner nachstehende auf Grund der 2. Verf.-Beilage ergangene 
Min.-E. vom 14. Juni 1835 (Web. 3, 29), vom 7. Oktober 1835 (Web. 3, 35), 
vom 17. Juni 1838 (Web. 3, 244) und vom 20. August 1852 (Web. 4, 534). 
Bei diesen unehelichen Kindern ist also zu unterscheiden, ob sie vom Vater 
anerkannt sind oder nicht; die vom Vater anerkannten werden wie die ehelichen 
behandelt — also wenn Vater und Mutter verschiedenen Religionsgesellschaften 
angehören, nach Maßgabe der §8§ 12—18 l. c., siehe hiezu Min.-E. vom 17. 
Juni 1838 (Web. 3, 244); — die nicht vom Vater anerkannten sind nach der 
Religion der Mutter zu erziehen. 
Siehe hiezu die Verw.-Ger.-Hofs-Entsch. vom 15. Februar 1884 Bd. 5, 
138: uneheliche Kinder, deren Eltern einem und demselben Glau- 
bensbekenntnisse zugethan sind und in einem derjenigen Gebietsteile 
Bayerns wohnen, in welchem das preußische Landrecht gilt, müssen bis zum be- 
endigten 14. Lebensjahre in dem Glauben der Mutter erzogen werden; ferner 
vom 10. Juni 1881 Bd. 3, 83: die Bestimmung über die religiöse Erziehung 
eines unehelichen Kindes steht in der Regel der Mutter zu. S. auch Anm. 49. 
Das durch § 21 der 2. Verf.-Beilage dem natürlichen Vater eingeräumte 
Recht zu dieser Bestimmung tritt nur ausnahmsweise, nämlich dann ein, wenn 
seitens des natürlichen Vaters eine Anerkennung des Kindes in rechtswirksamer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.