538 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
II. Abschnitt.
Von Religions- und Kirchengesellschaften.
Erstes Rapitel.
Ihre Aufnahme und Bestätigung.
§24.“2) Die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Glaubens-
Konfessionen sind als öffentliche Kirchen-Gesellschaften mit gleichen bürger-
lichen und politischen Rechten, nach den unten folgenden näheren Be-
stimmungen anerkannt.
§ 25. Den nicht christlichen Glaubensgenossen 63) ist zwar nach
8§ 1 und 2 eine vollkommene Religions= und Gewissens-Freiheit gestattet;
als Religions-Gesellschaften aber sind sie nach den besonderen Gesetzen und
Verordnungen zu behandeln.“;)
§ 26.“12) Religions= oder Kirchen-Gesellschaften, die nicht zu den
gebenen Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes, besonders vom 23. Januar 1880 Bd. 1,
109; vom 15. Juni 1881 Bd. 3, 103 und 107; vom 11. Januar 1884 Bd. 5,
107; vom 29. Mai 1885 Bd. 6, 174; vom 16. Mai 1888 Bd. 9, 464; vom
31. Oktober 1891 Bd. 13, 291.
6,) Die in diesem § 24 genannten drei öffentlichen Kirchengesellschaften
sind: die römisch-katholische, die protestantische und die reformierte.
Durch das Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1834 (Web. 2, 741) „die bürger-
lichen und politischen Rechte der griechischen Glaubensgenossen betr.“, dessen hier
in Betracht kommender Wortlaut oben S. 485 Anm. 47 mitgeteilt ist, wird die
griechische Kirche nicht als „öffentliche Religionsgesellschaft“ anerkannt. (Auch durch
kein anderes Gesetz ist dies geschehen.) Dieses Gesetz vom 1. Juli 1834 bezweckt
vielmehr nur die Gleichstellung der griechischen Glaubensgenossen mit den Be-
kennern der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche in Bezug auf „bür-
gerliche und politische“ Rechte. Es ist daher dieses Gesetz durch das Reichsgesetz
vom 3. Juli 1869 (s. oben Anm. 20, ferner S. 485 Anm. 48) „betr. die Gleich-
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung“
(Web. 5 218) gegenstandslos geworden. Siehe hiezu v. Seyd. Bd. 3 S. 492
Anm. 32.
"8) Bezüglich der Israeliten s. Gesetz vom 29. Juni 1851: die bürger-
lichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen (Web. 4, 266 f.) und das Edikt
vom 10. Juni 1813 (Web. 1, 417 ff.). Näheres unten § 213, auch § 235. So-
weit dieses Edikt und das vorgenannte Gesetz nicht Bestimmungen treffen, gilt
auch für die Israeliten das Religionsedikt; s. oben Anm. 19.
"1) Vergl. Tit. IV § 9 Abs. 3. Die Schlußworte des § 25 beziehen sich
besonders auf das sogenannte Judenedikt vom 10. Juni 1813 und das weiter in
vorstehender Anm. 63 genannte Gesetz vom 29. Juni 1851. Letzteres wie ersteres
sind abgedruckt unten bei § 213 „die israelitischen Kultusgemeinden“.
#a) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 der 2. Verf.-Beil. — zu deren
Ergänzung auch auf die §8§ 3 und 4 l. c. hinzuweisen ist — beziehen sich auf das
sogenannte jus reformandi des Königs.
v. Pözl (Verf.-Recht 5. Aufl. S. 436) bezeichnet das jus reformandi als
„die Gesamtheit der Rechte, welche dem Staatsoberhaupte in Ansehung der Auf-
nahme neuer Religionsgesellschaften zustehen“.
Außer den oben zu §§ 3 und 4 in den Anm. 20 a, 22 und 24 angeführten
Susch. des Verw.-Ger.-Hofes s. auch noch die Entsch. vom 13. Februar 1880,
Bd. 1, 145: „Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Bildung neuer