Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 11. II. Das Wahlreglement. 45 
auf mehrere Kandidaten gleichviele Stimmen gefallen, so entscheidet 
das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird, 
darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des 
§ 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden 
Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus- 
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallen- 
den Stimmen ungültig seien. 
31. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die 
Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren 
oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Be- 
stimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen 
Behörden geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des 
Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hiefür oder für die 
rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen 
(§§ 8 und 30 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten 
zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Be- 
kanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der 
Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den 
Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, 
wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von 
den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine 
wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. s8) 
932. 
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs ge- 
zogen wird. 
§ 33. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den 
Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen 39) und zur Erklärung über die 
Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 4 des 
Gesetzes wählbar ist, aufzufordern. 30) 
96) Es können also auch neue Zugänge seit der ersten Wahl in dieselbe 
nicht aufgenommen werden. 
5,) Ueber das hiebei zu verwendende Formular s. M.-E. vom 15. Juni 1878 
II, 15 (mit M.-E. vom 25. Februar 1871). Web. 12, 322 Anm. 4. 
50) S. cit. M.-E. vom 15. Juni 1878 II, Z. 19 und M.-E. vom 22. Juni 
1874 Nr. IV. Web. 10, 369: Die Annahme-Erklärung des Gewählten und die 
Bescheinigung über seine Wählbarkeit sind den Wahlakten einzuverleiben.
	        
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