540 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
§ 30. Die zur Feier ihres Gottesdienstes und zum Religions-
Unterrichte bestellten Personen genießen die Rechte und Achtung öffent-
licher Beamten.“)
§ 31. Ihr Eigentum steht unter dem besondern Schutze des
Staats.ö9)
§ 32. Eine Religions-Gesellschaft, welche die Rechte öffentlich
aufgenommener Kirchen-Gesellschaften bei ihrer Genehmigung nicht erhalten
hat, wird nicht als eine öffentliche Korporation, sondern als eine Privat-
gesellschaft geachtet.5)
§ 33. Es ist derselben die freie Ausübung ihres Privat-Gottes-
dienstes gestattet.)0)
§ 34. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammen-
künfte in gewissen dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung der
ihren Religions-Grundsätzen gemäßen Gebräuche sowohl in diesen Zu-
sammenkünften, als in den Privatwohnungen der Mitglieder.
§ 35. Den Privat-Kirchengesellschaften ist aber nicht gestattet,
sich der Glocken?0) oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche
Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben.71)
§ 36. Die von ihnen zur Feier ihrer Religionshandlungen be-
stellten Personen genießen als solche keiner besondern Vorzüge.72)
§ 37. Die ihnen zustehenden weiteren Rechte müssen nach dem
Inhalte ihrer Aufnahms-Urkunde bemessen werden.73)
Nach § 304 l. c. sind „Gegenstände der Verehrung einer im Staate be-
stehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind,“
besonders gegen Beschädigung geschützt, desgleichen wird die Inbrandsetzung eines
zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäudes nach § 306 Ziff. 1 l. c.
als Brandstiftung im Verbrechensgrade bestraft.
15. August 1828
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) Nach 82 des Haussteuergesetzes vom 19 Mai 1881
Hausstener befreit: „alle Staatsgebäude, Kirchen 2c." Hiezu kommt dann
Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung: „Zu Umlagen können nicht beige-
zogen werden Gebäude und Grundstücke, welche unmittelbar zu Zwecken des Staates,
der Gemeinde, des Gottesdienstes 2c. dienen 2c.“
"0) Das Kirchen= bezw. kirchliche Stiftungsvermögen wird unter besonderer
staatlicher Aufsicht verwaltet.
Näheres s. § 200; ferner v. Seydel, Staatsrecht 3, 599 ff.: „das örtliche
Kirchenvermögen der öffentlichen Glaubensgesellschaften."“
Vergl. Konkordat Art. VIII.
70) Die Privatkirchengesellschaften sind nur zur Ausübung von Privat=
gottesdienst berechtigt, welcher in keiner Weise in die Oeffentlichkeit treten darf.
Darum kann ihnen auch nicht der Gebrauch der Glocken gestattet werden.
!) Was durch die Verfassung als spezielles Vorrecht der öffentlichen
Kirchengesellschaften bezeichnet ist, darf auch durch besondere Genehmigung (bezw.
durch die betr. Aufnahmsurkunde) den Privatgesellschaften nicht gewährt werden.
Vergl. weiter Anm. 73.
6 "7„) Im Gegensatze hiezu bestimmt §30, daß die Geistlichen der öffentlichen
Kirchengesellschaften die Rechte und Achtung öffentlicher Beamten genießen.
7.) Vergl. hiezu Anm. 71. Dagegen kann den Privatreligionsgesellschaften
aber auch durch die Aufnahmsurkunde kein Recht vorenthalten werden, welches
ihnen durch die Verfassung garantiert ist.
sind von der