8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 543
§ 45. Die Eigentumsfähigkeit der nicht öffentlichen Kirchengesell-
schaften wird nach ihrer Aufnahmsurkunde, oder wenn in dieser darüber
nichts festgestellt ist, nach den Rechten der Privatgesellschaften bestimmt.S4)
§ 46. Allen Religionsteilen ohne Ausnahme ist dasjenige, was
sie an Eigentum gesetzmäßig besitzen, es sei für den Kultus oder für
den Unterricht bestimmt, es bestehe in liegenden Gütern, Rechten, Kapi-
talien, barem Gelde, Pretiosen, oder sonstigen beweglichen Sachen durch
den § 9 im IV. Titel der Verfassungsurkunde des Reichs garantiert.
§ 47. Das Kirchenvermögen darf unter keinem Vorwande zum
Staatsvermögen eingezogen und in der Substanz zum Besten eines andern
als des bestimmten Stiftungszweckes ohne Zustimmung der Beteiligten,
und soferne es allgemeine Stiftungen betrifft, ohne Zustimmung der
Stände nicht veräußert oder verwendet werden.55)
18.56) Wenn bei demselben in einzelnen Gemeinden, nach hin-
länglicher Deckung der Lokal-Kirchen-Bedürfnisse, Ueberschüsse sich ergeben,
7. August 1769 (Web. 1, 10); 23. April 1792 und vom 14. November 1793
(Web. 1, 37); 23. Dezember 1794 (Web. 1, 39); 4. September 1799 „Erläu-
terungen über die Amortisationsgesetze betr.“ (Web. 1, 44); 12. März 1800 (Web.
1, 48) und 27. April 1807 Ziff. 3 (Web. 1, 137).
Auch das Mandat vom 9. Februar 1787 „Verbot der Stiftungen außer
Landes betr.“ (Web. 1, 34, nebst der daselbst genannten Bekanntmachung vom
10. November 1811) kann hieher gerechnet werden.
Nach § 5 Nr. I1 Ziff. 4 der Verordn. vom 27. Februar 1847 „die oberste
Leitung der Kirchen= und Schulangelegenheiten“ (Web. 3, 660), ferner Verordn.
vom 16. März 1849 gleichen Betreffs (Web. 4, 27) gehört die Handhabung der
Amortisationsgesetze, speziell die Erteilung der landesherrlichen Genehmigungen
bezw. Befreiungen nach Maßgabe dieser Gesetze, zur Zuständigkeit des kgl. Staats-
ministeriums für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
Siehe hiezu Art. 86 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Gesetzbuch.
Näheres über Amortisationsgesetze s. unten § 201.
Vergl. auch Art. VIII des Konkordats.
s8) Die drei öffentlichen Religionsgesellschaften besitzen als öffentliche Kor-
porationen die juristische Persönlichkeit.
Siehe hiezu v. Seyd., Staatsrecht Bd. 3 S. 599 ff.: „das örtliche Kirchen-
vermögen der öffentlichen Glaubensgesellschaften.“
Vergl. ferner § 89 des bürgerl. Gesetzbuches, sowie Art. 163 des Einf.-Ges.
zu demselben.
"") Den Privatkirchengesellschaften ist also die juristische Persönlichkeit durch
die Verfassung nicht verliehen.
"5) Siehe hiezu § 10 Tit. IV, auch Tit. VII § 17 der Verf.-Urk.; ferner
Art. 67 der rechtsrhein. Gemeindeordnung.
(Siehe Anm. 53, oben S. 486 f. bei Tit. IV F§ 10.)
s6) Zu den §§ 48 und 49 l. c. sind durch die Min.-E. vom 24. April
1857 „Vollzug der §§ 48 und 49 der 2. Verf.-Beil. betr.“ eingehende Instruk-
tionen erlassen worden (Web. 5, 47 ff.).
Dieselben behandeln:
1) die Sorge für die Erhaltung und wirtschaftliche Behandlung des Kirchen-
stiftungsvermögens;
2) die Rentenüberschüsse und deren Verwendung;
3) die Geschäftsbehandlung im allgemeinen.