Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

544 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 
so sollen diese zum Besten des nämlichen Religionsteils nach folgenden 
Bestimmungen verwendet werden: » 
a. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Kirchen und geist— 
lichen Gebäude in andern Gemeinden, die dafür kein hinreichendes 
eigenes Vermögen besitzen; 
zur Ergänzung des Unterhalts einzelner Kirchendiener, oder 
. zur Fundation neuer notwendiger Pfarrstellen; 
. zur Unterstützung geistlicher Bildungsanstalten; 
.t zu Unterhalts-Beiträgen der durch Alter oder Krankheit zum 
Kirchendienst unfähig gewordenen geistlichen Personen. 
§ 49. Insofern für diese Zwecke vom Kirchen-Vermögen nach einer 
vollständigen Erwägung etwas entbehrt werden kann, wird dieser Ueber- 
schuß im Einverständnisse mit der betreffenden geistlichen Oberbehörde 
vorzüglich zur Ergänzung von Schul-Anstalten, dann der Armenstiftungen 
(wohin auch jene der Krankenpflege zu rechnen sind) verwendet werden. 
DS 
III. Ab schnitt. 
Verhältuisse der im Staate ausgenommenen Kirchen-Gesellschaften 
lzur Staatsgewalt. ) 
Erstes Rapitel. 
In Religions= und Kirchensachen. 
§ 50.588) Seine Majestät der König haben in mehreren Verord- 
nungen Ihren ernstlichen Willen ausgesprochen, daß die geistliche Gewalt 
Bezüglich der Gebührenfreiheit von Quittungen und Bescheinigungen über 
Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine andere s. Art. 235 (233) 
Ziff. 10 des Gebührengesetzes (oben S. 444). 
Vergl. hiezu auch die Min.-E. vom 5. August 1844 „die Konkurrenz der 
katholischen Kirchen -Stiftungen zum Unterhalte des Lyzeums zu Eichstätt betr.“ 
(Web. 3, 555); ferner Art. VIII des Konkordats. 
57) Hiezu vergl. die höchstlandesherrl. Verordn. vom 7. Mai 1804 „die 
Verhältnisse zur geistlichen Gewalt betr.“ (Web. 1, 88 f.). 
*8) Zu §§ 50—52: Den im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften ist 
durch die Verfassung wohl der staatliche Schutz, sowie die völlige freie eigene Ord- 
nung ihrer inneren Angelegenheiten, d. h. der Religions= und Kirchensachen, ge- 
währleistet; doch hat sich der Staat einerseits sein Aufsichtsrecht vorbehalten und 
gewährt andrerseits seinen Schutz nur dann, wenn die geistliche Gewalt sich inner- 
halb der von der Verfassung gezogenen Grenzen bewegt. 
Die Ueberschreitung dieser Grenzen würde als Verletzung der Verfassung 
erscheinen. Als ganz besonders einzuhaltende Bestimmungen sind die Vorschriften 
des § 42 (Nichtanwendung von äußerem Zwang in Glaubenssachen), § 58 (Er- 
holung des kgl. Plazets zum Erlaß von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen 
Anordnungen der Kirchengewalt), der §§ 76 und 77 (Mitwirkung des Staates 
beim Erlaß von Anordnungen 2c. in Sachen gemischter Natur) zu erachten. 
Der § 51 l. c. gewährt der Kirchengewalt als solcher das Recht, den 
Schutz der Staatsgewalt gegen jede Verletzung der Rechte und Gesetze der Kirche 
verlangen zu können, soferne und soweit diese Rechte von der Verfassung garantiert, 
bezw. diese Gesetze in verfassungsmäßiger Form ergangen und demgemäß staatlich 
anzuerkennen sind. (Schutz der geistlichen Gewalt.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.