544 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
so sollen diese zum Besten des nämlichen Religionsteils nach folgenden
Bestimmungen verwendet werden: »
a. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Kirchen und geist—
lichen Gebäude in andern Gemeinden, die dafür kein hinreichendes
eigenes Vermögen besitzen;
zur Ergänzung des Unterhalts einzelner Kirchendiener, oder
. zur Fundation neuer notwendiger Pfarrstellen;
. zur Unterstützung geistlicher Bildungsanstalten;
.t zu Unterhalts-Beiträgen der durch Alter oder Krankheit zum
Kirchendienst unfähig gewordenen geistlichen Personen.
§ 49. Insofern für diese Zwecke vom Kirchen-Vermögen nach einer
vollständigen Erwägung etwas entbehrt werden kann, wird dieser Ueber-
schuß im Einverständnisse mit der betreffenden geistlichen Oberbehörde
vorzüglich zur Ergänzung von Schul-Anstalten, dann der Armenstiftungen
(wohin auch jene der Krankenpflege zu rechnen sind) verwendet werden.
DS
III. Ab schnitt.
Verhältuisse der im Staate ausgenommenen Kirchen-Gesellschaften
lzur Staatsgewalt. )
Erstes Rapitel.
In Religions= und Kirchensachen.
§ 50.588) Seine Majestät der König haben in mehreren Verord-
nungen Ihren ernstlichen Willen ausgesprochen, daß die geistliche Gewalt
Bezüglich der Gebührenfreiheit von Quittungen und Bescheinigungen über
Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine andere s. Art. 235 (233)
Ziff. 10 des Gebührengesetzes (oben S. 444).
Vergl. hiezu auch die Min.-E. vom 5. August 1844 „die Konkurrenz der
katholischen Kirchen -Stiftungen zum Unterhalte des Lyzeums zu Eichstätt betr.“
(Web. 3, 555); ferner Art. VIII des Konkordats.
57) Hiezu vergl. die höchstlandesherrl. Verordn. vom 7. Mai 1804 „die
Verhältnisse zur geistlichen Gewalt betr.“ (Web. 1, 88 f.).
*8) Zu §§ 50—52: Den im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften ist
durch die Verfassung wohl der staatliche Schutz, sowie die völlige freie eigene Ord-
nung ihrer inneren Angelegenheiten, d. h. der Religions= und Kirchensachen, ge-
währleistet; doch hat sich der Staat einerseits sein Aufsichtsrecht vorbehalten und
gewährt andrerseits seinen Schutz nur dann, wenn die geistliche Gewalt sich inner-
halb der von der Verfassung gezogenen Grenzen bewegt.
Die Ueberschreitung dieser Grenzen würde als Verletzung der Verfassung
erscheinen. Als ganz besonders einzuhaltende Bestimmungen sind die Vorschriften
des § 42 (Nichtanwendung von äußerem Zwang in Glaubenssachen), § 58 (Er-
holung des kgl. Plazets zum Erlaß von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen
Anordnungen der Kirchengewalt), der §§ 76 und 77 (Mitwirkung des Staates
beim Erlaß von Anordnungen 2c. in Sachen gemischter Natur) zu erachten.
Der § 51 l. c. gewährt der Kirchengewalt als solcher das Recht, den
Schutz der Staatsgewalt gegen jede Verletzung der Rechte und Gesetze der Kirche
verlangen zu können, soferne und soweit diese Rechte von der Verfassung garantiert,
bezw. diese Gesetze in verfassungsmäßiger Form ergangen und demgemäß staatlich
anzuerkennen sind. (Schutz der geistlichen Gewalt.)