Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 547 
8 59. Ausschreiben der geistlichen Behörden, die sich bloß auf 
die ihnen untergeordnete Geistlichkeit beziehen und aus genehmigten all- 
gemeinen Verordnungen hervorgehen, bedürfen keiner neuen Genehmigung. 
§ 60. Die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit 3) kömmt 
zwar nach § 38 lit. h der Kirchengewalt zu; die dafür angeordneten Ge- 
richte, sowie ihre Verfassung müssen aber vor ihrer Einführung von dem 
Könige bestätiget werden. Auch sollen die einschlägigen königlichen 
Landesstellen aufmerksam sein, damit die königlichen Unterthanen von den 
geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen Gebühren?34) beschwert, oder 
in ihren Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art aufgehalten werden. 
61. Die vorgeschriebenen Genehmigungen können nur von dem 
Könige selbst mittelst des königlichen Staats-Ministeriums des Innern 4) 
erteilt werden, an welches die zu publizierenden kirchlichen Gesetze und 
Verordnungen eingesendet und sonstige Anordnungen ausführlich angezeigt 
werden müssen. 
f. Min.-E. vom 25. Januar 1823: Placetum regium (Web. 2, 131), 
» ,,14.Februar1824: ,, ,, (Web. 2, 205), 
» „ 27. Juni 1824: ,, „ (Web. 2, 2 
,, ,,19.Juli1824: ,, ,, (Web. 2, 214), 
„ „ 24. Januar 1826: „ v (Web. 2, 338), 
„ „ 16. Mai 1826: „ „ (Web. 2, 348), 
„ „ 29. November 1826: „ „ (Web. 2, 365), 
„ „ 17. September 1829: Placetum, Grenzen d. geistl. Gewalt 
» (Web. 2, 480), 
„ „ 30. September 1829: „ (Web. 2, 483), 
„ „ 14. Dezember 1829: „ (Web. 2, 485), 
„ „ 21. September 1832: „ (Web. 2, 623), 
„ „ 27. März 1833: „ (Web. 2, 662), 
„ 11. Dezember 1843: Placet (Web. 3, 525), 
„ „ 21. Dezember 1844: die Fastendispense für das k. Militär 
Gaeh 3, 564), 
3 Entschl. „ 23. Januar 1845: Placetum regium (Web. 3, 573 u. 574), 
Min.-E. „ 12. Februar 1849: Placet (Web. 4, 20). 
Weiteres über das Placet s. unten § 222 und § 239. 
Siehe v. Seydel 3, 543 ff. Vergl. auch Art. XII lit. e des Konkordats. 
8 Selbstverständlich kann sich solche nur auf rein geistliche Sachen be— 
ziehen. Vergl. § 38 lit. h l. c. 
Dieser Gerichtsbarkeit stehen auch keine weltlichen oder äußeren Zwangs- 
mittel zu, sondern nur moralische. Vergl. §§ 42 und 71 l. c. 
Siehe ferner oben bei Anm. 79 den § 15 Abs. 3 des Reichs-Ger.-Verf.= 
Gesetzes, ferner § 76 des Personenstandsgesetzes und §8 60 und 69, sowie 644 
der 2. Verf.-Beilage. Vergl. auch Art. XII lit. c des Konkordats. 
/Ia) Gebühren (sogen. Taxen für päpstliche Dispensen) finden Erwähnung 
in der Min.-E. vom 25. März 1841 „Kommunikation der bayer. Bischöfe mit 
dem apostolischen Stuhle betr.“ (Web. 3, 372), vielmehr in der im Vollzuge dieser 
Min.-E. vom 25. März ergangenen Min.--E. vom 29. März 1844 gleichen Betr. 
Web. 3, 372 Anm. ), ferner in der Min.-E. vom 25. November 1841 gleichen 
Betr. (Web. 3, 387) und in den daselbst in Anm. “"") angeführten weiteren Enschl., 
besonders der allerh. Entschl. vom 16. November 1821. 
") Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
35“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.