8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 547
8 59. Ausschreiben der geistlichen Behörden, die sich bloß auf
die ihnen untergeordnete Geistlichkeit beziehen und aus genehmigten all-
gemeinen Verordnungen hervorgehen, bedürfen keiner neuen Genehmigung.
§ 60. Die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit 3) kömmt
zwar nach § 38 lit. h der Kirchengewalt zu; die dafür angeordneten Ge-
richte, sowie ihre Verfassung müssen aber vor ihrer Einführung von dem
Könige bestätiget werden. Auch sollen die einschlägigen königlichen
Landesstellen aufmerksam sein, damit die königlichen Unterthanen von den
geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen Gebühren?34) beschwert, oder
in ihren Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art aufgehalten werden.
61. Die vorgeschriebenen Genehmigungen können nur von dem
Könige selbst mittelst des königlichen Staats-Ministeriums des Innern 4)
erteilt werden, an welches die zu publizierenden kirchlichen Gesetze und
Verordnungen eingesendet und sonstige Anordnungen ausführlich angezeigt
werden müssen.
f. Min.-E. vom 25. Januar 1823: Placetum regium (Web. 2, 131),
» ,,14.Februar1824: ,, ,, (Web. 2, 205),
» „ 27. Juni 1824: ,, „ (Web. 2, 2
,, ,,19.Juli1824: ,, ,, (Web. 2, 214),
„ „ 24. Januar 1826: „ v (Web. 2, 338),
„ „ 16. Mai 1826: „ „ (Web. 2, 348),
„ „ 29. November 1826: „ „ (Web. 2, 365),
„ „ 17. September 1829: Placetum, Grenzen d. geistl. Gewalt
» (Web. 2, 480),
„ „ 30. September 1829: „ (Web. 2, 483),
„ „ 14. Dezember 1829: „ (Web. 2, 485),
„ „ 21. September 1832: „ (Web. 2, 623),
„ „ 27. März 1833: „ (Web. 2, 662),
„ 11. Dezember 1843: Placet (Web. 3, 525),
„ „ 21. Dezember 1844: die Fastendispense für das k. Militär
Gaeh 3, 564),
3 Entschl. „ 23. Januar 1845: Placetum regium (Web. 3, 573 u. 574),
Min.-E. „ 12. Februar 1849: Placet (Web. 4, 20).
Weiteres über das Placet s. unten § 222 und § 239.
Siehe v. Seydel 3, 543 ff. Vergl. auch Art. XII lit. e des Konkordats.
8 Selbstverständlich kann sich solche nur auf rein geistliche Sachen be—
ziehen. Vergl. § 38 lit. h l. c.
Dieser Gerichtsbarkeit stehen auch keine weltlichen oder äußeren Zwangs-
mittel zu, sondern nur moralische. Vergl. §§ 42 und 71 l. c.
Siehe ferner oben bei Anm. 79 den § 15 Abs. 3 des Reichs-Ger.-Verf.=
Gesetzes, ferner § 76 des Personenstandsgesetzes und §8 60 und 69, sowie 644
der 2. Verf.-Beilage. Vergl. auch Art. XII lit. c des Konkordats.
/Ia) Gebühren (sogen. Taxen für päpstliche Dispensen) finden Erwähnung
in der Min.-E. vom 25. März 1841 „Kommunikation der bayer. Bischöfe mit
dem apostolischen Stuhle betr.“ (Web. 3, 372), vielmehr in der im Vollzuge dieser
Min.-E. vom 25. März ergangenen Min.--E. vom 29. März 1844 gleichen Betr.
Web. 3, 372 Anm. ), ferner in der Min.-E. vom 25. November 1841 gleichen
Betr. (Web. 3, 387) und in den daselbst in Anm. “"") angeführten weiteren Enschl.,
besonders der allerh. Entschl. vom 16. November 1821.
") Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
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