§ 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 551
b. Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesentlichen
Teilen des Kultus gehörigen Feierlichkeiten, Prozesstonen, Neben-
andachten, Zeremonien, Kreuzgänge und Bruderschaften; 109)
Z. Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Institute und
Bestimmung ihrer Gelübde; 110)
d. organische Bestimmungen über geistliche Bildungs-, Verpflegungs-
und Strafanstalten; 11)
e. Einteilung der Diözesen, Dekanats= und “] Tror
alle Gegenstände der Gesundheitspolizei, insoweit diese kirchliche
Anstalten mit berühren.2 1)
77. Bei diesen Gegenständen dürfen von der Kirchengewalt
ohne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen
geschehen. 113)
§ 78. Der Staatsgewalt steht die Befugnis zu, nicht nur von
allen Anordnungen über diese Gegenstände Einsicht zu nehmen, sondern
auch durch eigene Verordnungen dabei alles dasjenige zu hindern, was
dem öffentlichen Wohle nachteilig sein könnte. 114)
—
gleich zu achten, wenn durch die betr. kirchenbehördliche Verfügung die Gottes-
dienstordnung einer Kirche und Kirchengemeinde beseitigt werden soll, wo sie zur
Zeit der Cirkumskription der Diözesen im Königreiche gemäß der Bulle Dei ac
Domini nostri vom 1. April 1818 hergebrachtermaßen bereits in Uebung war
und bei Erlassung des angeführten Religions-Ediktes vom 26. Mai 1818 noch die
Norm der örtlichen Gottesdienste bildete. — 2c. 2c."
15 à) Vergl. für Kreuzgänge, Bruderschaften 2c. vorstehende Anm. 108
lit. b; ferner zu § 76b bis § 78 l. c. die Art. V, VII und XII bt. f. g. des
Konkordats.
110) Vergl. Anm. 108; ferner unten § 229, auch § 236.
Hiezu s. das Gesetz vom 4. Juli 1872 „betr. den Orden der Gesellschaft
Jefu“ (Web. 9, 462, nebst den daselbst in Anm. 1 lit. a und b genannten Be-
kanntmachungen des Reichskanzlers (Bundesratsbeschl.) vom 5. Juli 1872 und
20. Mai 1873), ferner die Vollz.-Vorschr. zu diesem Gesetz vom 6. September
1872 (Web. 9, 533 f.), speziell bezüglich des collegium germanicum in Rom
die Min.-E. vom 29. August 1873 (Web. 10, 112), endlich die Bekanntmachung
des Bundesrats vom 18. Juli 1894 (Web. 22, 664) bezüglich der Redemptoristen
und der Priester vom heiligen Geist. Näheres § 229.
11) Vergl. zu lit. 4 und e Konkordat Art. V. Abs. 3 und Art. XII
lit. d und f.
Ueber Vor= und Ausbildung der Geistlichen s. §8 228 und 232, desgl.
über Pfarramtssprengel, deren Bildung und Abänderung.
!112) Ueber Beerdigungen, Anlegung 2c. von Begräbnisplätzen rc. siehe unter
Gesundheitspolizei § 377. Vergl. auch Grill, „Leichen= und Begräbnispolizei“
(Schweitzer's Verlag München 1897) § 11 S. 23—25.
112) Ueber den Begriff „einseitige Anordnung“ siehe die in Anm. 109 mit-
geteilte Verw.-Ger.-Hofs-Entsch. vom 12. Mai 1893 Bd. 14, 277 f.
114) Hiezu s. Min.-E. vom 20. Juni 1851 „die Nbhaltung außerordent-
licher kirchlicher Feierlichkeiten" (Web. 4, 264) ferner Min.-E. vom 6. November
1851 gleichen Betreffs (Web. 4, 301) über die Tragweite und bezw. Auslegung
der vorgen. Normativentschl. vom 20. Juni 1851;
ferner Kult.-Min.-E. vom 23. Juni 1851 „Abhaltung einer Volksmission
durch die P. P. Redemptoristen" (Web. 4, 264 Anm. 1 lit. a. sowie die unter
lit. b daselbst genannte Kult.-Min.-E. vom 5. Juni 1847, desgl. die unter lit, ##
angeführte im gleichen Betreffe ergangene Kult.-Min.E. vom 17. April 1846);