Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

556 § 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 
" § 93. Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Ge- 
meinde zu der Kirche wirklich berechtigt sei, so gehört die Entscheidung 
vor den wirklichen Richter. 120) 
§ 94. Wenn nicht erhellet, 126 1) daß beide Gemeinden zu der Kirche 
wirklich berechtigt sind, so wird angenommen, daß diejenige, welche zu 
dem gegenwärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, denselben als 
eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe. 12) 
  
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. April 1891 Bd. 13, 63: „der kgl. 
Verwaltungsgerichtshof ist zur Bescheidung einer Beschwerde, welche die Wieder- 
herstellung eines von der zweiten Instanz wegen mangelnder Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörde aufgehobenen, in einer kirchlichen Simultanangelegenheit er- 
lassenen erstinstanziellen Beschlusses anstrebt, dann nicht zuständig, wenn letzterer 
als eine Provisionalverfügung sich darstellt.“ 
Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. Mai 1893 Bd. 14, 291 
in Anm. 126. 
„Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Kirchenverwaltungen im einzelnen 
die ihrem Wirkungskreise anheimfallenden Obliegenheiten zu erfüllen haben, müssen 
bei dem Mangel diesbezüglicher neuerer formeller Vorschriften immer noch die 
einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsnormen vom 31. Oktober 1837 zum re- 
vidierten Gemeindeedikt in den Ziff. 136—146 (Web. 3, 150 ff.) und folgeweise 
auch gemäß Ziff. 143 in Ansehung der Kompetenz und des Geschäftsganges die 
Verordnungen vom 21. und 24. September 1818 über die Geschäftsführung der 
Magistrate und der Landgemeindeverwaltungen (Web. 1, 720 ff. und 727 ff.) als 
maßgebend erachtet werden: Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. März 1888 
Bd. 9, 427 a. E., ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Mai 1880 Bd. 1, 
310 f., unten 8§ 197 und 223. 
186) Wenn also nicht — wie in § 92 vorausgesetzt — lediglich Streit 
darüber besteht, wie oder auf welche Art und Weise zwei oder mehrere neben 
einander Berechtigte ihre an sich und nach ihrer Ausdehnung unbestritten fest- 
stehenden (Simultan-MRechte neben, nach oder mit einander ausüben sollen, wenn 
vielmehr diese Rechte selbst nach Inhalt oder Ausdehnung strittig sind, z. B. Streit 
darüber besteht, ob Miteigentum oder auch überhaupt nur eine Mitberechtigung, 
ob Mitberechtigung zur Hälfte oder nur zum dritten oder vierten Teil 2c. besteht: 
dann haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. November 1891 Bd. 13, 319: 
„Wird über die geschichtliche Grundlage des Simultaneums gestritten, so liegt ein 
Streit über den derzeitigen Rechtsbestand des letzteren selbst, nicht aber über 
die Ausübung des Rechtes vor.“ 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. Mai 1893 BVd. 14, 291: „Be- 
strittene Rechtsansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß eines simultanenen 
Stiftungsvermögens oder in Betreff der Verwaltung solchen Vermögens fallen, so- 
weit sie überhaupt dem Gebiete des öffentlichen Rechtes angehören, unter Art. 10 
Ziff. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878."“ 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ist ausgeschlossen, wenn die 
Verwaltung eines kirchlichen Vermögens von der einen der beiden zu einer Kirche 
berechtigten Religionsgemeinden mit der Behauptung beansprucht wird, daß das. 
selbe überhaupt nicht Gegenstand des Simultaneums, sondern ihr ausschließliches 
Eigentum sei. 
121 6a) Siehe hiezu v. Seyd. 3, 534: 
„Wenn nicht erhellet 2c.“ ist gleichbedeutend mit „wenn es beiden Teilen 
nicht gelungen ist, ihre Berechtigung (zu der betr. Kirche) nachzuweisen.“ Krais, 
kirchliche Simultanverhältnisse S. 11. 
15)) Vergl. hiezu auch die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Oktober 
1888 Bd. 10, 181 in Anm. 125.
	        
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