Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

560 89a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 3. und 4. Beilage. 
Dritte Beilage 
zu der Verfassungs-Urkunde. Tit. IV § 11. 
Ediktl über die Freiheit der Presse und des Buchhandels 
vom 26. Mai 1818. 
1 bis 12. 
Pierte Beilage 
zu der Verfassungs-Urkunde. Tit. V §. 2. 
Edikt vom 26. Mai 1818, die staatsrechtlichen Berhälknisse 
der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und 
Herren Sbetr. 1) 
I. 
Von den persfönlichen Vorzügen, allgemeinen Rechten und Verbindlichkeiten 
der vormaligen reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren. 
§ 1. Die mittelbar gewordenen ehemals reichsständischen, fürstlichen und 
gräflichen Häuser behalten die Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen 
Begriffe, und gehören zum hohen Adel. 
8 2. Sie behalten den Titel, den sie früher geführt haben, jedoch mit 
Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsständischen Verhältnisse sich beziehen- 
den Beisätze und Würden. Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen 
Stammgütern und Herrschaften. Der Erstgeborene, welcher im Besitze derselben 
sich befindet, nennt sich zur Unterscheidung von den Nachgebornen in öffentlichen 
Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverän oder an die königlichen 
*) Dieses Edikt ist durch das Preßedikt vom 4. Juni 1848 (Web. 3, 696) 
ersetzt worden. 
Ueber die Freiheit der Presse bestimmt jetzt das Reichsgesetz über die 
Presse vom 7. Mai 1874 (Web. 10, 299 ff.); siehe ferner § 6 des Einf.-Ges. zum 
Reichsgerichtsverfassungsgesetz, auch Art. 35 des bayer. Ausführungsgesetzes hiezu 
vom 23. Februar 1879, endlich § 8 des vorgenannten Preßedikts vom 4. Juni 
1848 und Art. 6 ferner 12 bis 14 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
Str.-Proz.-Ordn. vom 18. August 1879. 
Die Behandlung dieser ganzen Materie — mit Adbdruck des Preßgesetzes 
vom 7. Mai 1874 — befindet sich Bd. III § 305. 
1) Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Standesherren siehe auch die Dekla- 
ration vom 19. März 1807 (Web. 1, 126 nebst den beigefügten Anmerkungen); 
vergl. § 65 dieses Edikts; ferner oben § 49 S. 239/240 Anm. 11. 
Weiter siehe über die Standesherren: Tit. V §2 und LTit. VI §2 Ziff. 4 der 
Verf.-Urk.; § 14 und 15 der I. Verf.-Beil., § 136 der VI. Verf.-Beil. und 
§ 102 der VII. Verf.-Beil.; ferner Bl. für admin. Pr. 3, 277: „Indigenat der 
Standesherren“ und 7, 73 desgl. 
Die Häupter der standesherrlichen Familien sind erbliche Mitglieder 
der Kammer der Reichsräte, vorausgesetzt natürlich, daß sie die bayerische Staats- 
angehörigkeit besitzen, ferner, daß sie im Besitze ihrer vormaligen reichsständischen 
im Königreiche Bayern gelegenen Herrschaften sind. S. oben § 49 S. 240, speziell 
Anm. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.