Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

562 § 90a. Die Beilagen zur Berfassungsurkunde. 4. Beilage. 
in königlichen Diensten befinden oder aus königlichen Staatskassen eine Pension 
beziehen, haben sich nach den desfallsigen Verordnungen zu verhalten. 
8 6. —0 
Sollten bei einem der standesherrlichen Häuser durch Familienverträge be- 
sondere Austrägalgerichte eingeführt sein, so wird der Souverän dieselben näher 
untersuchen lassen und wegen ihrer Bestätigung besondere Entschließung erteilen.“) 
8 7. Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder der Familie be- 
treffen, kann das Haupt des Hauses durch seine Kanzlei vornehmen und er- 
ledigen lassen, solange kein Rechtsstreit darüber entsteht, in welchem Falle sie an 
dabfpensläsige Gericht zum geeigneten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden 
müssen. 
8§ 8. — 
8 9. Ihre nach den Grundsätzen der frühern deutschen Verfassung noch 
stehenden Familienverträge bleiben aufrecht erhalten, und sie haben die Befugnis, 
über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, 
welche dem Souverän vorgelegt werden müssen, worauf sie, soweit sie nichts gegen 
die Verfassung enthalten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kennt— 
nis und Nachachtung gebracht werden. u) 
§ 10.1) Die Vormundschaften der standesherrlichen Familienglieder 
können von dem Haupte des Hauses bestellt werden. Ist dasselbe dabei beteiligt 
und ein Vormund oder Kurator von obrigkeitswegen aufzustellen, so geschieht 
dieses durch das Appellationsgericht") des einschlägigen Regierungsbezirkes mit 
Vorbehalt des Rekurses an das Oberappellationsgericht.“) 
herren auch den polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen wie die übrigen Landes- 
bewohner unterworfen. 
Siehe weiter zu § 5 das in Web. 1, 616 Anm. 7 Angeführte. 
!) § 6 Satz 1 ist weggefallen, da der privilegierte Gerichtsstand aufgehoben 
ist. Art. 2 des Grundlagengesetzes vom 4. Juni 1848 und Art. 76 des Ger.= 
Verf.-Ges. vom 10. November 1861. 
6) Vergl. hiezu § 7 des Einf.-Ges. zum Reichs-Ger--Verf.-Ges.: „das 
landesgesetzlich den Standesherren gewährte Recht auf Austräge wird durch das 
Ger.-Verf.-Ges. nicht berührt“. Diese Austrägalgerichte können demnach für Zivil- 
sachen noch bestehen, dagegen nicht mehr für Strafsachen („peinliche Sachen“). 
") Durch Art. 81 des Ausf.-Ges. zum Reichs-Ger.-Verf.-Gesetz vom 
23. Februar 1879 (Web. 12, 654) ist der Art. 76 Abs. 3 des bayer. Ger.-Verf.= 
Ges. vom 10. November 1861 aufrecht erhalten worden. Den Wortlaut des letz- 
teren siehe oben § 90 Anm. 46 zu § 4 Tit. V der Verf.-Urk. S. 489. 
160) § 8 ist mit Aufhebung des privilegierten Gerichtsstandes weggefallen. 
S. Anm. 7. 
!I!) Die Erlassung derartiger autonomer Verfügungen kann nur in Bezug 
auf bayerische Gesetzesbestimmungen, d. h. auf solche, welche der speziell bayer. 
Gesetzgebung vorbehalten sind, nicht aber in Bezug auf reichsgesetzliche erfolgen. 
Der Reichs gesetzgebung gegenüber haben die bayer. Standesherren das in vor- 
liegendem § 9 genannte Selbstgesetzgebungsrecht nicht. 
Vergl. zu § 9 auch noch den § 8 des bayer. Hypothekengesetzes vom 
1. Juni 1822 (Web. 2, 85); ferner §§ 102, auch 104 der 7. Verf.-Beilage, sowie 
Art. 14 der Bundesakte. 
"!) Zu § 10 f. Anm. 9 a. E. Das hier genannte Recht in Bezug auf 
Vormundschaften besteht also noch. 
*) Jetzt Oberlandesgericht und bezw. oberstes Landesgericht.
	        
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