g 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 4. Beilage. 563
Die Oberaufsicht über standesherrliche Vormundschaftssachen wird dem
königlichen Staatsministerium der Justiz vorbehalten, welches zu diesem Ende von
der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntnis zu setzen ist.
§ 11. Die Standesherren genießen für sich und ihre Familien die Be-
freiung von aller Militärpflichtigkeit. :5)
8§ 12. In den Schlössern, welche sie bewohnen, sollen sie, außer dem
Notfalle, von der Einquartierung der königlichen Truppen befreit sein. 1)
§ 13. Ihnen ist gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem
Souverän den Huldigungseid geleistet haben und nicht in den Jahren der Mili-
tär-Pflichtigkeit sind, in den Schlössern ihres Wohnsitzes zu halten.
8 14. Die Standesherren sind berechtigt, von ihren Beamten einen
Diensteid sich leisten zu lassen — 2c. 2c. 17)
§ 15. Die Standesherren sind befugt, jene Angelegenheiten an die Regier-
ungen auswärtiger Staaten zu bringen, welche sie mit denselben rücksichtlich ihrer
darin befindlichen Besitzungen und allenfallsigen Lehen= und Dienstesverhältnisse
zu verhandeln haben.
Sie dürfen jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen.
§ 16. Sie können besondere Anordnungen und Verfügungen über Gegen-
stände erlassen, welche die Verwaltung ihrer standesherrlichen und Eigentums-
Rechte n- Diese dürfen aber den allgemeinen Gesetzen nicht entgegen
sein; —
§ 17. —7)
II.
Rechtspflege.)
8 18- 25.
18) Dieses Recht besteht noch. S. § 1 des Gesetzes vom 9. November 1867
über die Verpflichtung zum Kriegsdienst (Web. 7, 129).
1) Siehe jetzt § 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes über die Quartierleistung
vom 25. Juni 1868 (Web. 7, 339), welcher bestimmt:
Befreit (von der Quartierleistung) sind nur:
1) die Gebäude, welche
a. sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden,
b. zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen rc. Häuser
gehören 2c. 2c., insoferne diese Gebäude für immer oder zeitweise
zum Wohnsitze ihrer Eigentümer bestimmt sind. —
15)) Weggefallen durch Aufhebung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit und
Vebiete. Vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 und oben Anm. 5, ferner
Anm. 18.
16) Der letzte Satz dieses Paragraphen, welcher von den Formen der öffent-
lichen Verwaltung handelte, ist weggefallen, da mit dem Wegfall der standesherr-
lichen Gerichtsbarkeit es auch keine solche Verwaltung mehr gibt.
!7) Weggefallen mit der Aupfhebung der standesherrlichen Gebiete.
.) Die Bestimmungen in Abschnitt II „Rechtspflege“ und Abschnitt III
„Polizei“ sind gegenstandslos, da durch das mehrgenannte Gesetz vom 4. Juni
1848 (Art. 1) über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit
(Web. 3, 697) jede hier in Frage kommende standesherrliche Rechtspflege und
Polizeiverwaltung in Wegfall gekommen ist. (Art. 1 Satz 1 I. c. bestimmt: „die
standes= und gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt geht mit dem
1. Oktober 1848 an den Staat über“.) Volizeig geh
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