Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

564 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 4. Beilage. 
III. 
Polizei-Verwaltung.) 
§ 26—42. 
IV. 
Kirchliche Angelegenheiten. 
43—46. 5 
§ 47. Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen= und milden Stiftungs- 
Vermögens bleibt unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht der Mediat- 
behörde, jedoch unter genauer Beobachtung der hierüber bestehenden Verord- 
nungen. “.) 
§ 48. Jedem Standesherrn stehet in seinem Gebiete. — — die Aus- 
übung der Patronatsrechte, ) wo sie hergebracht sind, zuj über die Qualifikation 
der Subjekte müssen die königlichen Gesetze beobachtet werden.) 
Die Installation der Pfarrer 2c. —74) 
V. 
Grundherrliche Rechte und Besteuerung der Standesberren. 
§ 49. Den Standesherren verbleiben alle aus ihrem Eigentumsrechte her- 
rührenden Einkünfte, Nutzungen und Befugnisse, namentlich ihre Berg= und 
Hüttenwerke, Forsten, Flößereien, Zehenten, (Jagden),) Fischereien und Waid- 
gerechtigkeiten; ferner alle aus der Gutsherrlichkeit entspringenden Renten und 
Nutzungen, als: Zinse, (Dienste) 5„) und andere Reichnisse jeder Art mit Aus- 
  
Bezüglich der der Familie Thurn und Taxis verbliebenen freiwilligen 
Gerichtsbarkeit s. das Gesetz vom 29. April 1869 über die Thurn= und Taxis'schen 
Zivilgerichte (Web. 8, 68; Ges.-Bl. 1866/69 S. 1229) und hiezu die königliche 
Deklaration vom 27. März 1812 (Reg.-Bl. 841). 
12) Siehe Anm. 18. 
3°0) Sind gegenstandslos. Siehe Kult.-Min.-E. vom 24. Mai 1851 (Web. 
4, 256) über die Mediatkonsistorien. (Solche bestehen nicht mehr.) 
21) Vergl. § 96 der 6. Verf.-Beilage und hiezu die Min.-E. vom 14. Juli 
1849 „den Fortbestand der von den Gutsherren bisher ausgeübten niederen 
Kuratel und Verwaltung der Stiftungen“ (Web. 4, 37 f.). 
:2) Bezüglich des Patronatsrechtes vergl. Aum. 19 zu Art. XI Abs. 3 de 
Konkordats und Anm. 23 zu § 19 des Protestantenedikts, ferner oben Anm. 
zur 4. Verf.-Beilage. 
28) Vergl. hiezu Verordn. vom 28. September 1854 (Web. 4, 648) „die 
Konkursprüfung der katholischen Pfarr= und Predigtamts-Kandidaten“ und Min.-E. 
vom 8. April 1852 (Web. 4, 380) über den Vollzug des Konkordats, ferner 
Min.-E. vom 27. Oktober 1820 (Web. 2, 51 ff.) „neue Redaktion der Beför- 
derungsordnung der protestantischen Geistlichen."“ 
:") Nachdem durch das mehrerwähnte Gesetz vom 4. Juni 1848, die stan- 
desherrlichen behördlichen Organe, durch welche die Installation der Pfarrer vor- 
genommen wurde, weggefallen sind, ist die hier im letzten Satz erwähnte Instal- 
lation selbst zur Unmöglichkeit geworden. Vergl. hiezu Kult.-Min.-E. vom 
24. März 1852 (Web. 1, 623 Anm. 21). 
*") Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden sowie die Frohndienste 
sind aufgehoben. Vergl. überhaupt die Gesetzgebung vom 4. Juni 1848 über 
Aufhebung des Jagdrechtes sowie über Aufhebung, Fixierung und Ablösung von 
Grundlasten (Web. 3, 697 und 708). 
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