564 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 4. Beilage.
III.
Polizei-Verwaltung.)
§ 26—42.
IV.
Kirchliche Angelegenheiten.
43—46. 5
§ 47. Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen= und milden Stiftungs-
Vermögens bleibt unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht der Mediat-
behörde, jedoch unter genauer Beobachtung der hierüber bestehenden Verord-
nungen. “.)
§ 48. Jedem Standesherrn stehet in seinem Gebiete. — — die Aus-
übung der Patronatsrechte, ) wo sie hergebracht sind, zuj über die Qualifikation
der Subjekte müssen die königlichen Gesetze beobachtet werden.)
Die Installation der Pfarrer 2c. —74)
V.
Grundherrliche Rechte und Besteuerung der Standesberren.
§ 49. Den Standesherren verbleiben alle aus ihrem Eigentumsrechte her-
rührenden Einkünfte, Nutzungen und Befugnisse, namentlich ihre Berg= und
Hüttenwerke, Forsten, Flößereien, Zehenten, (Jagden),) Fischereien und Waid-
gerechtigkeiten; ferner alle aus der Gutsherrlichkeit entspringenden Renten und
Nutzungen, als: Zinse, (Dienste) 5„) und andere Reichnisse jeder Art mit Aus-
Bezüglich der der Familie Thurn und Taxis verbliebenen freiwilligen
Gerichtsbarkeit s. das Gesetz vom 29. April 1869 über die Thurn= und Taxis'schen
Zivilgerichte (Web. 8, 68; Ges.-Bl. 1866/69 S. 1229) und hiezu die königliche
Deklaration vom 27. März 1812 (Reg.-Bl. 841).
12) Siehe Anm. 18.
3°0) Sind gegenstandslos. Siehe Kult.-Min.-E. vom 24. Mai 1851 (Web.
4, 256) über die Mediatkonsistorien. (Solche bestehen nicht mehr.)
21) Vergl. § 96 der 6. Verf.-Beilage und hiezu die Min.-E. vom 14. Juli
1849 „den Fortbestand der von den Gutsherren bisher ausgeübten niederen
Kuratel und Verwaltung der Stiftungen“ (Web. 4, 37 f.).
:2) Bezüglich des Patronatsrechtes vergl. Aum. 19 zu Art. XI Abs. 3 de
Konkordats und Anm. 23 zu § 19 des Protestantenedikts, ferner oben Anm.
zur 4. Verf.-Beilage.
28) Vergl. hiezu Verordn. vom 28. September 1854 (Web. 4, 648) „die
Konkursprüfung der katholischen Pfarr= und Predigtamts-Kandidaten“ und Min.-E.
vom 8. April 1852 (Web. 4, 380) über den Vollzug des Konkordats, ferner
Min.-E. vom 27. Oktober 1820 (Web. 2, 51 ff.) „neue Redaktion der Beför-
derungsordnung der protestantischen Geistlichen."“
:") Nachdem durch das mehrerwähnte Gesetz vom 4. Juni 1848, die stan-
desherrlichen behördlichen Organe, durch welche die Installation der Pfarrer vor-
genommen wurde, weggefallen sind, ist die hier im letzten Satz erwähnte Instal-
lation selbst zur Unmöglichkeit geworden. Vergl. hiezu Kult.-Min.-E. vom
24. März 1852 (Web. 1, 623 Anm. 21).
*") Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden sowie die Frohndienste
sind aufgehoben. Vergl. überhaupt die Gesetzgebung vom 4. Juni 1848 über
Aufhebung des Jagdrechtes sowie über Aufhebung, Fixierung und Ablösung von
Grundlasten (Web. 3, 697 und 708).
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