Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

566 8 90a. Die Beilagen zur Verfafsungsurkunde. 4. Beilage. 
§ 56. Die in der königlichen Deklaration vom Jahre 1807 den Standes- 
herren eingeräumte Freiheit von Zoll und Weggeld :") wird bestätiget. Auch ist 
ihnen gestattet, ihre Naturalprodukte und Gefälle aus ihren im Auslande gelegenen 
und an ihre diesseitigen Herrschaften angrenzenden Besitzungen mautfrei einzu- 
führen. )) 
8 57. Die Aktiv-Lehen werden ihnen ferner belassen; —.) 
Die Ritterdienste können nur für den Souverän gefordert werden, alle 
übrigen Lehengefälle bleiben dem Mediatherrn. 
§ 58. Die Standesherren sind befugt, auch neben andern Verwaltungs- 
beamten ein eigenes Kollegium für die Verwaltung ihrer gutsherrlichen Einkünfte, 
unter dem Namen Dominikal-Kanzlei "2) anzuordnen. 
8 59. Alle Mediat--Behörden haben in ihren Ausfertigungen die Vor- 
schriften der königlichen Stempelordnung zu beobachten. .) 
VI. 
Ausscheidung der Schulden. 
8 60.7) Die verfassungsmäßig kontrahierten Schulden, welche auf den 
mediatisierten Fürstentümern, Grafschaften und Herrschaften haften, werden, sofern 
es noch nicht geschehen ist, zwischen dem Souverän und den mediatisierten Herren 
— ehält der Einkünfte geteilt, welche jener erhält, und diesen verbleiben. 
ierna 
a. muß der Stand solcher Schulden vor allem hergestellt, dann eine genaue 
Bilanz zwischen den Einkünften des einen und andern Teiles gezogen, 
und nach dem Verhältnisse der reinen Einkünfte die Verteilung gemacht 
werden; 
b. sind alle Gemeindeschulden davon zu sondern und den Gemeinden, 
welche sie treffen, zuzuweisen; · 
c.auchbleibendemStandesherrnseinepersönlichenSchuldenzurLaft, 
VII. 
Verhältnisse der standesherrlichen Diener. 
8 61.“) Den Standesherren wird gestattet, ihren bei den Mediat-Kanz- 
Weiter s. zu § 55 den Art. 44 der rechtsrhein. Gemeindeordnung. 
Der § 55 bezieht sich auch auf die Umlagen der Distrikts-Gemeinden, s. 
Web. 1, 624 Anm. 29. 
1 Das Weggeld besteht nicht mehr. Im übrigen vergl. zu § 56 die 
Ziff. 12 lit. H der Deklaration vom 19. März 1807 (Web. 1, 133) und die in 
Anm. daselbst angeführten Bemerkungen, speziell § 23 lit. c des Zollgesetzes vom 
17. November 1837; ferner Art. 15 Abs. 2, auch Abs. 3 des Zollvereinsvertrages 
vom 8. Juli 1867 (Web. 7, 52), nach welchen Bestimmungen allenfallsige Ent- 
schädigungen oder Ausfälle an Zoll, welche infolge dieser noch bestehenden Zoll- 
befreiung der Standesherren etwa zu leisten sind bezw. entstehen, der Zoll-Vereins- 
gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht werden können, also vom bayerischen 
Staate selbst zu tragen sind. 
*4) Vergl. hiezu Gesetz vom 4. Juni 1848 über die Ablösung des Lehen- 
verbandes (Web. 3, 706 
35) Vielmehr „Domanial-Kanzlei“. S. Web. 1, 625 Anm. 32. 
b 88 Jetzt Gesetz über Gebührenwesen in der Fassung vom Jahre 1892. S. 
oben . 
")Vergl.ieudasGesevom1.Juni1822überdieStaatsuld 
(Web. 2, 128), * Art. I. " sch 
*6) Siehe hiezu Min.-E. vom 16. Februar 1838 (Web. 1, 625 Anm. 35): 
Führung des Titels „fürstlicher Rat“ durch einen prakt. Arzt.
	        
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