§ Wa. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 5. Beilage. 567
leien angestellten Räten und Beisitzern die geeigneten Titel, als: Vorstand, Direktor,
Räte, zu geben. Wenn dieselben ihren Dienern zur Belohnung lange geleisteter
Dienste einen höhern Titel verleihen wollen, muß hiezu die königliche Bewilligung
nachgesucht werden.
8 62. Die Verpflichtung der Mediatbeamten soll mit dem Diensteide für
den Standesherrn auch die Huldigung gegen den Souverän verbinden, und das
Protokoll darüber muß an das einschlägige Staats-Ministerium eingesendet werden.
63 und 64. — ")
VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
8 65. In allen durch gegenwärtige Verordnung nicht abgeänderten Be-
stimmungen bleibt es bei der königlichen Deklaration vom 19. März 1807.
München, den 26. Mai 1818.
Jünfte Beilage
zu der Verfassungs-Urkunde. Tit. V § 4.
Edikt über den Abel im Königreiche Bayern vom
26. Mai 1818.)
Titel I.
Von Erlangung des Adels.
§ 1. Der Adel wird durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater
ererbt, oder durch königliche Verleihung erworben.)
8 2. Die durch nachfolgende Ehe Legitimierten werden den ehelich Ge-
bornen gleich geachtet. Durch Legitimation mittelst königlichen Reskripts, durch
Adoption oder irgend einen andern Privatakt kann der Adel nur mit ausdrück-
licher königlicher Bewilligung übertragen werden, welche dann für eine neue Ver-
leihung gilt. Z
Soll der Legitimierte, der Adoptierte, den Besitz der adeligen Titel und
Wappen der Familie desjenigen, von welchem er sein Recht ableitet, erlangen, so
ist überdies die Einwillung der Agnaten erforderlich.
8 B. Die Verleihung geschieht durch Adelsbriefe.
Uebrigens ist, da die hier in Betracht kommenden Beamten in Wegfall ge-
kommen sind, § 61 zur Zeit als gegenstandslos zu erachten, ebenso wie § 62.
57)) §8 63 und 64 sind gegenstandslos seit Aufhebung der standesherrlichen
Gerichtsbarkeit.
*) Siehe hiezu Dr. Ludwig Hoffmann: „das Recht des Adels und der
Fideikommisse in Bayern". München 1896. J. Schweitzer's Verlag.
Vergl. auch das Adelsedikt vom 28. Juli 1808 (Web. 1, 109); ferner die
Ausführungen oben § 49 S. 237—241.
Die 5. Verf.-Beil. handelt nur vom bayerischen Adel, und zwar vom
sogen. niederen, landsäßigen, zu welchem auch die ehemalige Reichsritterschaft ge-
hört, welche bezw. soweit sie unter bayerische Herrschaft gekommen ist.
Vergl. oben S. 237 Anm. 2,
Der bayerische Adel setzt den Besitz der bayerischen Staatsange-
börigkeit voraus. Mit der letzteren wird auch der bayer. Adel verloren. Siehe
oben S. 238. .