Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ Wa. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 5. Beilage. 567 
leien angestellten Räten und Beisitzern die geeigneten Titel, als: Vorstand, Direktor, 
Räte, zu geben. Wenn dieselben ihren Dienern zur Belohnung lange geleisteter 
Dienste einen höhern Titel verleihen wollen, muß hiezu die königliche Bewilligung 
nachgesucht werden. 
8 62. Die Verpflichtung der Mediatbeamten soll mit dem Diensteide für 
den Standesherrn auch die Huldigung gegen den Souverän verbinden, und das 
Protokoll darüber muß an das einschlägige Staats-Ministerium eingesendet werden. 
63 und 64. — ") 
VIII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 65. In allen durch gegenwärtige Verordnung nicht abgeänderten Be- 
stimmungen bleibt es bei der königlichen Deklaration vom 19. März 1807. 
München, den 26. Mai 1818. 
Jünfte Beilage 
zu der Verfassungs-Urkunde. Tit. V § 4. 
Edikt über den Abel im Königreiche Bayern vom 
26. Mai 1818.) 
Titel I. 
Von Erlangung des Adels. 
§ 1. Der Adel wird durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater 
ererbt, oder durch königliche Verleihung erworben.) 
8 2. Die durch nachfolgende Ehe Legitimierten werden den ehelich Ge- 
bornen gleich geachtet. Durch Legitimation mittelst königlichen Reskripts, durch 
Adoption oder irgend einen andern Privatakt kann der Adel nur mit ausdrück- 
licher königlicher Bewilligung übertragen werden, welche dann für eine neue Ver- 
leihung gilt. Z 
Soll der Legitimierte, der Adoptierte, den Besitz der adeligen Titel und 
Wappen der Familie desjenigen, von welchem er sein Recht ableitet, erlangen, so 
ist überdies die Einwillung der Agnaten erforderlich. 
8 B. Die Verleihung geschieht durch Adelsbriefe. 
  
Uebrigens ist, da die hier in Betracht kommenden Beamten in Wegfall ge- 
kommen sind, § 61 zur Zeit als gegenstandslos zu erachten, ebenso wie § 62. 
57)) §8 63 und 64 sind gegenstandslos seit Aufhebung der standesherrlichen 
Gerichtsbarkeit. 
*) Siehe hiezu Dr. Ludwig Hoffmann: „das Recht des Adels und der 
Fideikommisse in Bayern". München 1896. J. Schweitzer's Verlag. 
Vergl. auch das Adelsedikt vom 28. Juli 1808 (Web. 1, 109); ferner die 
Ausführungen oben § 49 S. 237—241. 
Die 5. Verf.-Beil. handelt nur vom bayerischen Adel, und zwar vom 
sogen. niederen, landsäßigen, zu welchem auch die ehemalige Reichsritterschaft ge- 
hört, welche bezw. soweit sie unter bayerische Herrschaft gekommen ist. 
Vergl. oben S. 237 Anm. 2, 
Der bayerische Adel setzt den Besitz der bayerischen Staatsange- 
börigkeit voraus. Mit der letzteren wird auch der bayer. Adel verloren. Siehe 
oben S. 238. .
	        
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