568 8 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 5. Beilage.
Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen mit den Angaben und Be-
scheinigungen der Personal-Verhältnisse, der Verdienste des Bittstellers und seiner
Familie um den Staat und eines zum standesmäßigen Auskommen hinlänglichen
Vermögens versehen sein. Sie werden bei dem Staatsministerium des königlichen
Hauses eingereicht, und durch dasselbe dem Könige vorgelegt. Erfolgt die könig-
liche Genehmigung, so wird der Adelsbrief mit Beschreibung des bewilligten
Titels und Wappens in vorgeschriebener Form und gegen die verordnungsmäßige
Taxe 2) ausgefertigt, und die Verleihung des Adels durch das allgemeine Intelligenz-
blatt des Reichs )) bekannt gemacht.
§ 4. Dasselbe gilt von Erhebungen auf eine höhere Adelsstufe.
8 5. Die Erteilung des Militär= oder Civil-Verdienstordens an Juländer
schließt die Verleihung des Adels in sich.)
Dieser Adel beschränkt sich für die Zukunft nur auf die Person des Be-
gnadigten.)
Ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater sich ebenfalls diese Aus-
zeichnung des Verdienstes erworben hatten, hat Anspruch auf taxfreie Verleihung
des erblichen Adels.
& 6. Der bayerische Adel hat fünf Grade:
1) Fürsten, 2) Grafen, 3) Freiherren, 4) Ritter, 5) Adelige mit dem
Prädikate „von“.
Zu der Ritterklasse gehören alle mit einem Verdienstorden begnadigten In-
länder, welche nicht vorher schon einer höhern Adelsklasse einverleibt waren.
Um zu einer höhern Adelsstufe zu gelangen, wird der vorherige Besitz der
untern erfordert.
Ausnahmen können jedoch aus besonderer Gnade des Königs stattfinden.
§ 7. —9
Eitel II.
Von den Auszeichnungen und Rechten des Adels.
8 8. Ein bayerischer Unterthan kann nur dann, wann dessen Adelstitel
in der angeordneten Adelsmatrikel eingetragen ist, die dem Adel im Königreiche
Bayern zustehenden Rechte ausüben.
Beglaubigte Auszüge aus der Adelsmatrikel geben vollkommenen Beweis
für den Adelsstand einer immatrikulierten Familie.-)
:) Vergl. Art. 204 und 205, auch 206 und 208 bis 210 des Gebühren-
gesetzes von 1892, oben S. 432 f.
) Jetzt Ges.= und Verordn.-Bl. Siehe § 2 Ziff. 6 der Verordn. vom
29. Oktober 1873 (Web. 10, 149).
!) Vergl. Verordn. vom 1. März 1806 und vom 19. Mai 1808 (Web. 1,
113 und 166). S. oben §8 49 S. 238.
5) Der im § 7 für die Adeligen bezw. für Rechtsstreite über den Adels-
stand gewährt gewesene besondere Gerichtsstand existiert nicht mehr.
Uebrigens wird die Frage, ob die Voraussetzungen zum Eintrag des Adels-
titels einer Familie in die Adelsmatrikel gegeben sind, nicht von den Gerichten
verbeschieden, sondern ausschließlich vom kgl. Staatsministerum des kgl. Hauses
und des Aeußern.
Siehe auch nachstehende Anm. 6.
) Vergl. hiezu: Edikt vom 28. Juli 1808 (Web. 1, 199);
Verordn. vom 22. Mai 1812 (Web. 1, 393);