Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 5. Beilage. 569 
8§9. Alle nach §§ 1—5 berechtigten Mitglieder einer immatrikulierten 
adeligen Familie haben die Befugnis, sich der in den eingetragenen Diplomen be- 
zeichneten Titel und Wappen zu bedienen. 
Anmassungen nicht gebührender Titel und Wappen können sowohl von den 
bestellten Kronfiskalen, als den Mitgliedern der beteiligten Familie, entweder zur 
unmittelbaren Abstellung dem Staatsministerium des königlichen Hauses angezeigt, 
oder nach Umständen gerichtlich verfolgt werden.) 
§ 10 und 11.—)5) 
§ 12. —7) 
§ 13. Nur zum besten adeliger Personen und Familien können Familien- 
Fideikommisse nach den Vorschriften des Edikts über die Familien-Fideikommisse 
errichtet werden. 1½°) 
8 14. —!) 
§ 15. Den Anteil der adeligen Grundbesitzer an der Reichsstandschaft 
bestimmt die Verfassungs-Urkunde. ½) . 
§ 16. Ueber die grundherrlichen Rechte des Adels enthalten die ein— 
schlagenden Edikte die näheren Bestimmungen. ) 
Titel III. 
Von dein Verluste des Adels. 
8 17. —1) 
  
Verordn. vom 12. Oktober und 23. Dezember 1812 (Web. 1, 400 und 403); 
Min.-E. vom 3. Dezember 1815 (Web. 1, 485) und 
Min.-E. vom 12. Mai 1841 (Web. 3, 377): „Adelsmatrikel betr.". 
Ueber die Gebühr für Eintragung in die Adelsmatrikel s. Art. 204 des 
Gebührengesetzes von 1892, oben S. 433. « 
Die Adelsmatrikel wird vom kgl. Staatsministerium des Aeußern geführt 
gemäß 88 10 lit. a (Reichs-Herold), 42 und 43 der Form.-Verordn. vom 9. De- 
zember 1825 (Web. 2, 263 und 267); hiezu Verordn. vom 27. November 1825 
§ 3 (Web. 2, 258) über die Auflösung des Reichsheroldenamtes und Tit. II § 11 
Ziff. 11 und 12 des organ. Edikts vom 1. November 1808 über die Anordnung 
des Reichsheroldenamtes (Web. 1, 250). 
Siehe hiezu auch vorstehende Anm. 5. 
)) Siehe § 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.-Ges.-B. 
*!) § 10 und 11 sind gegenstandslos, da das Recht der Siegelmäßigkeit 
und des befreiten Gerichtsstandes für den Adel in Wegfall gekommen ist. 
!) Gegenstandslos. Vergl. Art. 96 des Wehrverfassungs-Gesetzes vom 
30. Januar 1868. 
10) Hiezu s. die VII. Verf.-Beil.; vergl. oben S. 239 Anm. 7. 
Gegenstandslos. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit ist durch Art. 1 des 
Ablösungsgesetzes vom 4. Juni 1848 aufgehoben. 
1,) Das Landtagswahlgesetz vom 4. Juni 1848 hat der Vertretung der 
Stände, also auch des Adels als solchen in der Abgeordnetenkammer ein Ende 
gemacht. 
Dagegen ist bezüglich der Reichsratskammer durch Tit. VI § 3 der Verf. 
Urk. bestimmt, daß der König das Recht der Vererbung der Reichsratswürde nur 
adeligen Gutsbesitzern verleihen wird. S. hiezu Art. II des Gesetzes vom 9. März 
1828, „die Bildung der Kammer der Reichsräte betr.“, oben S. 491 Anm. 53. 
'5) Siehe hiezu Verf.-Beil. VI. 
*") Gegenstandslos. Das Reichsstrafgesetzbuch hat den Verlust des Adels 
als Straffolge nicht mehr. (Vergl. Art. 2 Ziff. 24 des Einf.-Ges. vom 26. De- 
zember 1871.)
	        
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