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besonderen Privat-Rechtstitel die niedere Kuratel und Verwaltung zusteht, verbleibt
ihnen dieselbe, und sie haben solche nach den bestehenden Verordnungen und all-
gemeinen Verwaltungs-Vorschriften, mit Vorbehalt der Unterordnung unter die
obere Kuratel selbst oder durch ihre Beamten auszuüben. Sie haften aber als-
dann für das verwaltete Vermögen persönlich, sind zur vollständigen Inventari-
sation, sowie zur Nachweisung über die Erhaltung und sorgfältige Bewirtschaftung
der Fonds verpflichtet und bleiben insbesondere verantwortlich, daß dieselben nicht
mit fremdartigem Vermögen vermischt, noch zu fremdartigen Zwecken verwendet
werden.)
§ 97—110. — 10
Kapitel VI.
Von den gerichtsherrlichen Gefällen und den besonderen diesfallsigen Rechten.
& 111. Alle Abgaben, welche zu den Domanial= und Privat-Gefällen
gehören, insbesondere diejenigen, welche aus Bergwerken, (Jagden), Forsten,
Fischereien u. s. w. fließen, verbleiben den Gutsherren auch ohne Gerichtsbarkeit
allenthalben, wo sie dieselben hergebracht haben.)
* 112. — 1½5)
* 113. Abs. 1 weggefallen; s. Anm. 13.
Den Gutsherren überhaupt verbleiben ferner, auch abgesehen von der
Gerichtsbarkeit, die Taxen für solche Ausfertigungen, welche bei Ausübung der
ihnen im gegenwärtigen Edikte zugestandenen gutsherrlichen Rechte (88 4 bis 24)
anfallen.:“ ·
In beiden Fällen ist sich jedoch nach den bestehenden Taxordnungen zu achten.
* 114 und 115. Gegenstandslos.
cht § 116. Weg= und Brückengelder, dann Zölle stehen dem Gutsherrn
ni u.
siesgleichen darf er weder die aus der persönlichen Leibeigenschaft her-
rührenden durch das Edikt vom 31. August 1808 aufgehobenen Gefälle beziehen,
noch hat er Anspruch auf das Heimfallsrecht, die Konfiskation der Güter und das
erblos gewordene Privateigentum. Die sich hierauf beziehenden Verhandlungen
werden von den königlichen Gerichtsstellen vorgenommen.
*117—128. Gegenstandslos.
Titel VI.
Von dem Uebergang der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit an andere Besitzer,
von der Suspension und von dem Aufhören derselben.
* 129—134. Gegenstandslos.
10) Dieser § 96 über die privatrechtliche Stiftungskuratel der Gutsherrn
gilt noch. Vergl. Min.-E. vom 14. Juli 1849 (Web. 4, 37 und UAum ““ da-
selbst): „gutsherrliche Stiftungen“;
ferner s. hiezu noch Ziff. 106—108 der Vollz.-Vorschr. vom 18. Oktober
1837 zur 6. Verf.-Beil., abgedruckt (Web. 1, 643 Anm. 13.) Vergl. auch Aum. 21
zu § 47 der 4. Verf.-Beilage.
) §§ 97—110 gegenstandslos geworden durch Aufhebung der gutsherr-
lichen Gerichtsbarkeit.
12) Vergl. jedoch hiezu Art. 6 des Grundlastenablösungsgesetzes vom
4. Juni 1848, nach welchem „alle rein persönlichen, nicht auf Grund und
Boden haftenden Abgaben ohne Entschädigung aufhören“.
!) Weggefallen mit Aufhebung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.
1,) Hat noch Bedeutung für die Ausübung von Präsentations= und Patro-
natsrechten. Vergl. §§ 21, 22 und 24 dieser 6. Beilage.