Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

890a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 579 
§ 27. Werden nach erfolgter gerichtlicher Bekanntmachung Forderungen 
vorgebracht, für welche das zum Fideikommiß bestimmte Vermögen haftet, so soll 
das Gericht den Gläubigern den Zustand dieses Vermögens eröffnen, und sich be- 
streben, zwischen ihnen und den Fideikommiß-Folgern eine Uebereinkunft zu stande 
zu bringen. Die Forderungen, welche ein Gläubiger auf dem Fideikommisse stehen 
läßt, können die Eigenschaft einer Fideikommiß-Schuld erster Klasse erhalten; je- 
doch muß nicht nur das im § 2 bestimmte Grund-Vermögen unbeschwert bleiben, 
sondern auch für diese Schulden ein Tilgungsplan (§ 69) entworfen und nach er- 
folgter gerichtlicher Bestätigung der Fideikommiß-Matrikel einverleibt werden. 
* 28. Wenn sich entweder gleich bei der Errichtung, oder bei den nur 
bedingt bestätigten Fideikommissen (§ 29) in der Folge ein Mangel an dem zur 
Gründung eines Familien-Fideikommisses notwendigen Vermögen bezeigt, so 
können diejenigen, welche zum Fideikommisse berufen sind, das Mangelnde entweder 
aus eigenem Vermögen, oder durch Verwendung der Früchte zur Vermehrung der 
Substanz nach der im § 10 enthaltenen Bestimmung ergänzen, und hiedurch die 
fideikommissarische Disposition aufrecht erhalten. Kann die Disposition als Fa- 
milien-Fideikommiß nicht bestehen, so bleibt sie als eine fideikommissarische Sub- 
stitution (§ 109) giltig. 
8§ 29. Nach geendigter Instruktion ist die Errichtung des Fideikommisses 
in wiederholte und nähere Prüfung zu nehmen, und von dem Appellations-Ge- 
richte '.) die Bestätigung, wenn es an einem wesentlichen Erfordernisse mangelt, ab- 
zuschlagen, oder, wenn es daran nicht mangelt, zu erteilen. Diese Bestätigung 
wird im Falle der §§ 10 und 28 unter der Bedingung, daß innerhalb des be- 
stimmten Zeitraumes das zur Errichtung eines Fideikommisses erforderliche Grund- 
Vermögen hergestellt werde, im Falle des § 20 aber mit Vorbehalt der Rechte der 
Not--Erben auf den Pflichtteil, erteilt. 
8 30. Im Falle der nach § 29 zu erteilenden Bestätigung wird darüber 
eine Urkunde ausgefertiget, welche sämtliche Bestandteile und Bedingungen des 
Fideikommisses enthalten muß; diese wird sodann in die Fideikommiß-Matrikel 
eingetragen, durch das Allgemeine Intelligenz-Blatt bekannt gemacht,“) und deren 
Vormerkung in den Hypotheken-Büchern des Orts, wo ein zum Fideikommiß ge- 
höriges Gut gelegen ist, von dem Appellations-Gerichte") veranlaßt. 
§ 31. Bei den durch königliche Dotation gegründeten oder vermehrten 
Fideikommissen wird das Erteilungs-Dekret nebst dem Verzeichnis der das Fidei- 
kommiß konstituierenden Güter dem Staats-Ministerium der Justiz zugefertiget. 
Diesem liegt sodann ob, hiernach die Fideikommiß-Urkunde auszufertigen, und so- 
wohl wegen öffentlicher Bekanntmachung, als wegen der Immatrikulation das 
Geeignete zu verfügen. 
Titel IHI. 
Von Bildung neuer Familien-Fideikommisse aus den vorigen 
Fcdeikommissen und Stamm-Gütern. 
§* 32. Wenn in einem Gebietsteile, worin die vormals giltigen Familien= 
Fideikommisse durch die inzwischen eingetretenen Gesetze oder Verordnungen ausge- 
hoben wurden,) bei einer adeligen Familie ein Familien-Fideikommiß, oder ein 
diesem gleich geachtetes Stamm = Gut bestanden hat, und daran seit jener Ab- 
änderung der Gesetze nach den eingetretenen Veränderungen neue Rechtsverhältnisse 
  
*) Die Bekanntmachung erfolgt jetzt im Ges.= und Verordn.-Bl. Näheres 
über diese Bekanntmachung s. Web. 1, 654 Anm. 13. 
") Vergl. Edikt vom 28. Juli 1808 und vom 22. Dezember 1811 (Web. 
1, 199 und 200). 
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