890a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 579
§ 27. Werden nach erfolgter gerichtlicher Bekanntmachung Forderungen
vorgebracht, für welche das zum Fideikommiß bestimmte Vermögen haftet, so soll
das Gericht den Gläubigern den Zustand dieses Vermögens eröffnen, und sich be-
streben, zwischen ihnen und den Fideikommiß-Folgern eine Uebereinkunft zu stande
zu bringen. Die Forderungen, welche ein Gläubiger auf dem Fideikommisse stehen
läßt, können die Eigenschaft einer Fideikommiß-Schuld erster Klasse erhalten; je-
doch muß nicht nur das im § 2 bestimmte Grund-Vermögen unbeschwert bleiben,
sondern auch für diese Schulden ein Tilgungsplan (§ 69) entworfen und nach er-
folgter gerichtlicher Bestätigung der Fideikommiß-Matrikel einverleibt werden.
* 28. Wenn sich entweder gleich bei der Errichtung, oder bei den nur
bedingt bestätigten Fideikommissen (§ 29) in der Folge ein Mangel an dem zur
Gründung eines Familien-Fideikommisses notwendigen Vermögen bezeigt, so
können diejenigen, welche zum Fideikommisse berufen sind, das Mangelnde entweder
aus eigenem Vermögen, oder durch Verwendung der Früchte zur Vermehrung der
Substanz nach der im § 10 enthaltenen Bestimmung ergänzen, und hiedurch die
fideikommissarische Disposition aufrecht erhalten. Kann die Disposition als Fa-
milien-Fideikommiß nicht bestehen, so bleibt sie als eine fideikommissarische Sub-
stitution (§ 109) giltig.
8§ 29. Nach geendigter Instruktion ist die Errichtung des Fideikommisses
in wiederholte und nähere Prüfung zu nehmen, und von dem Appellations-Ge-
richte '.) die Bestätigung, wenn es an einem wesentlichen Erfordernisse mangelt, ab-
zuschlagen, oder, wenn es daran nicht mangelt, zu erteilen. Diese Bestätigung
wird im Falle der §§ 10 und 28 unter der Bedingung, daß innerhalb des be-
stimmten Zeitraumes das zur Errichtung eines Fideikommisses erforderliche Grund-
Vermögen hergestellt werde, im Falle des § 20 aber mit Vorbehalt der Rechte der
Not--Erben auf den Pflichtteil, erteilt.
8 30. Im Falle der nach § 29 zu erteilenden Bestätigung wird darüber
eine Urkunde ausgefertiget, welche sämtliche Bestandteile und Bedingungen des
Fideikommisses enthalten muß; diese wird sodann in die Fideikommiß-Matrikel
eingetragen, durch das Allgemeine Intelligenz-Blatt bekannt gemacht,“) und deren
Vormerkung in den Hypotheken-Büchern des Orts, wo ein zum Fideikommiß ge-
höriges Gut gelegen ist, von dem Appellations-Gerichte") veranlaßt.
§ 31. Bei den durch königliche Dotation gegründeten oder vermehrten
Fideikommissen wird das Erteilungs-Dekret nebst dem Verzeichnis der das Fidei-
kommiß konstituierenden Güter dem Staats-Ministerium der Justiz zugefertiget.
Diesem liegt sodann ob, hiernach die Fideikommiß-Urkunde auszufertigen, und so-
wohl wegen öffentlicher Bekanntmachung, als wegen der Immatrikulation das
Geeignete zu verfügen.
Titel IHI.
Von Bildung neuer Familien-Fideikommisse aus den vorigen
Fcdeikommissen und Stamm-Gütern.
§* 32. Wenn in einem Gebietsteile, worin die vormals giltigen Familien=
Fideikommisse durch die inzwischen eingetretenen Gesetze oder Verordnungen ausge-
hoben wurden,) bei einer adeligen Familie ein Familien-Fideikommiß, oder ein
diesem gleich geachtetes Stamm = Gut bestanden hat, und daran seit jener Ab-
änderung der Gesetze nach den eingetretenen Veränderungen neue Rechtsverhältnisse
*) Die Bekanntmachung erfolgt jetzt im Ges.= und Verordn.-Bl. Näheres
über diese Bekanntmachung s. Web. 1, 654 Anm. 13.
") Vergl. Edikt vom 28. Juli 1808 und vom 22. Dezember 1811 (Web.
1, 199 und 200).
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