Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

586 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 
Folger treten, insoferne nicht hierüber besondere Dispositionen vorhanden sind, die 
Bestimmungen der bürgerlichen Rechte über die gegenseitigen Verhältnisse des 
Eigentümers und Nutznießers ein. 
8 75. Eben dieses gilt hinsichtlich der Verbesserungen der Substanz, jedoch 
mit der Beschränkung, daß der Fid eikommiß-Folger hiervon jene Raten abziehen 
kann, welche der Vorgänger, dem § 69 zufolge, noch während seines Genusses als 
Rückzahlungs-Fristen hätte entrichten müssen, wenn er wegen dieser Meliorationen 
eine Fideikommiß-Schuld kontrahiert hätte. 
76. Den Allodial-Erben steht für den Anteil bei der Früchteteilung 
und für den Ersatz der Meliorationen das Rententionsrecht an dem Fideikommisse 
nicht zu. 
Titel V. 
Von der Erbfolge im Familien-Fideikommisse. 
8 77. Das Recht zur Erbfolge im Familien-Fideikommisse gründet sich in 
der Anordnung des Konstituenten und geht von ihm oder von demjenigen, zu 
dessen Vorteil er das Fideikommiß errichtet hat, auf die ehelichen Nachkommen 
über. — 
Die durch nachfolgende Ehe Legitimierten werden den ehelich Gebornen 
gleich geachtet. 
8 78. Nur adelige Nachkommen sind fähig, das Fideikommiß zu erlangen. 
— Mit dem Verluste des Adels erlischt demnach zugleich das Erbfolge-Recht in 
die Familien-Fideikommisse. — Wer als adelig zu betrachten sei und wie der 
Adel verloren werde, ist in dem Edikte über den Adel bestimmt. 
8 79. Tritt bei dem zur Nachfolge Berufenen der Verlust dieser Fähigkeit 
noch vor Eröffnung der Nachfolge ein, so hat er kein Recht zum Antritt derselben. 
Ereignet sich der Verlust nach erfolgtem Antritte des Fideikommisses, so 
löst sich das Genußrecht des bisherigen Besitzers auf und dem nächsten Nachfolger 
wird die Erbfolge in das Fideikommiß eröffnet, welcher jedoch subsidiarisch ver- 
bunden ist, dem vorigen Besitzer die Kompetenz zu geben. 
8 80. Familien-Fideikommisse werden in den Pflichtteil nicht eingerechnet, 
auch können die Noterben des Besitzers daraus einen Pflichtteil nicht verlangen, 
vorbehaltlich dessen, was in Ansehung der Noterben des ersten Konstituenten im 
§ 19 und § 21 bestimmt ist. 
8 81. Der Besitzer eines Familien-Fideikommisses kann, solange der 
fideikommissarische Verband dauert, darüber nicht durch letzten Willen verfügen. 
8 82. Der Fideikommiß-Folger ist die Allodial-Erbschaft seines Vor- 
gängers, selbst wenn dieser sein Vater war, auszuschlagen berechtigt. 
8 83. Ein Mitglied der zur Erbfolge in das Fideikommiß berufenen 
Familie kann zwar für sich, jedoch keineswegs für seine, wenngleich noch nicht 
geborne Nachkommenschaft auf das Recht zur Nachfolge Verzicht leisten. 
8 84. Ein Fideikommiß kann nicht nur zum Vorteil einer Familie, son— 
dern auch nach Abgang der ersten Familie oder des Manns-Stammes derselben 
zum Vorteil einer andern Familie errichtet werden. 
In diesem Falle hat die letzte Familie, solange die erste noch nicht er- 
loschen ist, zwar alle aus dem Miteigentum (8 43) fließenden, die Erhaltung der 
Substanz bezielenden Rechte, aber die übrigen Rechte ruhen, bis an sie die Nach- 
folge gefallen ist. 
8 85. Mit einem Familien-Fideikommisse kann auf den Fall, daß die 
Familie oder in derselben der Manns-Stamm erlischt, eine Substitution ver- 
bunden werden. 
Bei dem Substituierten geht nach dem Anfall das Familien-Fideikommiß
	        
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