Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 587 
in Allodium über; die aus solchen fideikommissarischen Substitutionen entspring- 
enden Rechte sind nach den Civilgesetzen zu beurteilen. 
8 86. Sind in einer Familie nebst dem Fideikommisse für die erst- 
geborne Linie noch eines oder mehrere für die nachgebornen Linien errichtet, so 
gelangt der Besitzer des ersten Fideikommisses und dessen Nachkommenschaft erst 
dann zum Besitze eines andern Fideikommisses, wenn in den übrigen Linien keine 
zu dem Fideikommisse berufenen Nachkommen vorhanden sind. 
Solche Fideikommisse bleiben nur solange in einer Person vereinigt, bis 
wieder zwei oder mehrere Linien entstehen, soferne von dem ersten Konstituenten 
nicht eine andere Disposition getroffen worden. 
§ 87. Bei Familien-Fideikommissen, welche neu errichtet werden, kann 
keine andere Successions-Ordnung als die Erstgeburts-Folge eintreten, vermöge 
deren die weibliche Nachkommenschaft, solange noch männliche Nachkommen vor- 
handen sind, von der Succession ausgeschlossen bleibt, und immer der Erstgeborne 
in der älteren Linie zum Fideikommiß gelangt, so daß der Bruder des letzten 
Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weitern männlichen Descendenten weichen 
muß; vorbehaltlich dessen, was wegen der mit einem Fideikommisse verbundenen 
Anordnungen zum Vorteil einzelner Familienglieder im § 12, dann wegen der 
aus vormaligen Fideikommiß= oder Stammgütern gebildeten Fideikommisse in § 37 
verordnet ist. 
§ 88. Die übrigen Successions-Ordnungen, soweit sie bei Fideikommissen 
dem gegenwärtigen Edikte gemäß noch stattfinden können, richten sich nach den 
vorigen Gesetzen. 
8 89. Hat der Stifter des Fideikommisses nur erklärt, daß das Fidei- 
kommiß nach Erlöschung des Manns-Stammes an die weibliche Nachkommenschaft 
fallen soll, so ist diese Disposition als eine fideikommissarische Substitution giltig 
und hat die Wirkung, daß das Fideikommiß vom letzten Besitzer mit Allodial- 
Eigenschaft an die weiblichen Nachkommen nach der Erbfolge-Ordnung übergeht, 
welche in den Civilgesetzen bestimmt ist. 
§ 90. Hat aber der Stifter die weibliche Descendenz nach Abgang des 
Manns-Stammes zum Fideikommisse mit fortdauerndem fideikommissarischem 
Verbande berufen, so bleibt es auch unter den weiblichen Abkömmlingen bei der 
Lineal= und Erstgeburts-Folge mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen der- 
gestalt, daß bei Abgang des Manns-Stammes das Fideikommiß an die älteste 
Tochter des letzten Besitzers und deren Descendenz fällt und die Succession immer 
nach den Regeln der Erstgeburt auch unter ihren weiblichen Descendenten insolange 
fortgeht, bis sich unter jenen Descendenten, an welche diese Succession gelangt ist, 
ein männlicher Abkömmling befindet, welcher alsdann alle seine Schwestern, selbst 
die älteren, von der Succession ausschließt. 
Stirbt dic älteste Tochter ohne Nachkommen zu hinterlassen oder sind von 
ihr weder weibliche noch männliche Descendenten vorhanden, so geht die Fidei- 
kommiß-Folge nach eben diesen Regeln an die zweite Tochter des letzten Besitzers 
und deren Nachkommenschaft. 
Nach gleichen Grundsätzen richtet sich die Fideikommiß-Folge der dritten 
und übrigen folgenden Töchter des letzten Besitzers und ihrer Descendenten. 
& 91. Ist einmal, den vorstehenden Regeln zufolge, ein vom letzten Be- 
sitzer durch weibliche Nachkommen abstammender männlicher Descendent zum 
Besitze des Fideikommisses gelangt, so tritt mit ihm unter seiner Nachkommen- 
schaft der Vorzug des Manns-Stammes nach den Bestimmungen des § 87 
wieder ein. 
Litel VI. 
Von der Auflösung der Fideikommisse und den rechtlichen Folgen derselben. 
8§.92. Der fideikommissarische Verband wird in Ansehung einzelner Teile 
des Fideikommisses aufgelöst:
	        
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