Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

50 § 16. Reichsverwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden. 
Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt 
werden. 
So kam es, daß aus dem Bundes= oder Reichskanzleramt eine 
Anzahl von obersten Reichsbehörden sich herausgebildet hat, deren 
Vorstände die betr. Verwaltungsgeschäfte unter eigener Verantwort- 
lichkeit aber unter dem Reichskanzler führen. Laband 1, S. 342. 
8 16. 
ad B. a. Reichsverwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden. 
Das unterm 12. August 1867 gegründete norddeutsche Bundes- 
kanzleramt führte seit 12. Mai 1871 (Web. 7, 85; Reichs-Ges.-Bl. 
S. 102) den Namen 
Reichskanzleramt. 
Nachdem vielfache Geschäftssparten von demselben unter Zuweisung 
an selbständige oberste Reichsbehörden abgezweigt waren, so daß 
schließlich ihm nur noch verblieb, was zum Ressort des Ministeriums 
des Innern gerechnet wird, wurde dasselbe durch Erlaß vom 
24. Dezember 1879 (Reichs-Ges.-Bl. 321 Web. 7, 85) mit dem 
offiziellen Titel „Reichsamt des Innern" versehen. Wir haben nun, 
wie im vorstehenden § erwähnt, im deutschen Reiche (— während 
der norddeutsche Bund anfangs nur die einzige oberste Behörde: 
„das Bundeskanzleramt“ hatte —) jetzt eine größere Anzahl selbstän- 
diger oberster Reichsbehörden, deren Vorstände in der Regel den 
Titel „Staatssekretär“ führen und welche mit den Ministerien der 
Einzelstaaten zu vergleichen sind, die sich andrerseits aber von letz- 
teren wieder dadurch unterscheiden, daß über ihnen als oberster ge- 
meinschaftlicher Chef der Reichskanzler steht. 
Demgemäß gibt es zur Zeit im Reiche folgende oberste Ver- 
waltungsbehörden: 
I. Das Reichsamt des Innern (Laband 1, 345 ff.). 
Dasselbe hat zwei Abteilungen: 
a. die Centralabteilung, 
b. die Abteilung für wirtschaftliche Angelegen- 
heiten. 
ad a. Die Centralabteilung ist das eigentliche frühere Reichs- 
kanzleramt und hat alle diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche 
nicht ausdrücklich einer anderen obersten Reichsbehörde zu- 
gewiesen sind. 
ad b. Die wirtschaftliche Abteilung hat die gesetzgeberischen 
Vorarbeiten für wirtschaftliche Angelegenheiten z. B. Ge- 
werbewesen, Armenwesen, Arbeiterversicherung 2c. 2c. 
Zum Reichsamt des Innern gehören: 
1) Das statistische Amt (seit 21. Juli 1872) — Getrennt 
hievon besteht seit 1. April 1892 die Kommission für 
Arbeiterstatistik (Laband 1, 347) — 
2) Die Normalaichungskommission (seit 16. Februar
	        
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