50 § 16. Reichsverwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden.
Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt
werden.
So kam es, daß aus dem Bundes= oder Reichskanzleramt eine
Anzahl von obersten Reichsbehörden sich herausgebildet hat, deren
Vorstände die betr. Verwaltungsgeschäfte unter eigener Verantwort-
lichkeit aber unter dem Reichskanzler führen. Laband 1, S. 342.
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ad B. a. Reichsverwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden.
Das unterm 12. August 1867 gegründete norddeutsche Bundes-
kanzleramt führte seit 12. Mai 1871 (Web. 7, 85; Reichs-Ges.-Bl.
S. 102) den Namen
Reichskanzleramt.
Nachdem vielfache Geschäftssparten von demselben unter Zuweisung
an selbständige oberste Reichsbehörden abgezweigt waren, so daß
schließlich ihm nur noch verblieb, was zum Ressort des Ministeriums
des Innern gerechnet wird, wurde dasselbe durch Erlaß vom
24. Dezember 1879 (Reichs-Ges.-Bl. 321 Web. 7, 85) mit dem
offiziellen Titel „Reichsamt des Innern" versehen. Wir haben nun,
wie im vorstehenden § erwähnt, im deutschen Reiche (— während
der norddeutsche Bund anfangs nur die einzige oberste Behörde:
„das Bundeskanzleramt“ hatte —) jetzt eine größere Anzahl selbstän-
diger oberster Reichsbehörden, deren Vorstände in der Regel den
Titel „Staatssekretär“ führen und welche mit den Ministerien der
Einzelstaaten zu vergleichen sind, die sich andrerseits aber von letz-
teren wieder dadurch unterscheiden, daß über ihnen als oberster ge-
meinschaftlicher Chef der Reichskanzler steht.
Demgemäß gibt es zur Zeit im Reiche folgende oberste Ver-
waltungsbehörden:
I. Das Reichsamt des Innern (Laband 1, 345 ff.).
Dasselbe hat zwei Abteilungen:
a. die Centralabteilung,
b. die Abteilung für wirtschaftliche Angelegen-
heiten.
ad a. Die Centralabteilung ist das eigentliche frühere Reichs-
kanzleramt und hat alle diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche
nicht ausdrücklich einer anderen obersten Reichsbehörde zu-
gewiesen sind.
ad b. Die wirtschaftliche Abteilung hat die gesetzgeberischen
Vorarbeiten für wirtschaftliche Angelegenheiten z. B. Ge-
werbewesen, Armenwesen, Arbeiterversicherung 2c. 2c.
Zum Reichsamt des Innern gehören:
1) Das statistische Amt (seit 21. Juli 1872) — Getrennt
hievon besteht seit 1. April 1892 die Kommission für
Arbeiterstatistik (Laband 1, 347) —
2) Die Normalaichungskommission (seit 16. Februar