Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

590 8 Wa. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 8. Beilage. 
§ 105. Bei neuen Dispositionen zur Errichtung oder Vermehrung eines 
Fideikommisses sind die Mitglieder des vormals unmittelbaren Reichs-Adels an 
die im gegenwärtigen Edikte enthaltenen Bestimmungen gebunden. 
& 106. Die noch bestehenden Fideikommisse anderer adeliger Familien 
in jenen Provinzen des Reiches, worin durch die Gesetze und Verordnungen an 
den Fideikommissen nichts verändert wurde, bleiben auch forthin giltig, jedoch 
müssen sie mit den hierauf sich beziehenden Dispositionen und Familien-Verträgen 
den Appellations-Gerichten vorgelegt werden, welche sodann nach Vorschrift des 
8 30 zu verfahren haben. 
§ 107. Die in Gemäßheit der §§ 104 und 106 noch bestehenden oder 
wieder auflebenden Familien-Fideikommisse sind, in Ansehung der hieraus ent- 
springenden Rechtsverhältnisse, insoweit, als die Dispositionen der Konstituenten 
und die Familien-Verträge nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen, nach dem 
gegenwärtigen Edikte zu beurteilen. 
§ 108. Zur Vorlage dieser noch bestehenden Fideikommisse und Familien- 
Verträge (§§ 104 und 106) wird ein Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt. 
Diese Vorlage kann nicht nur von dem dermaligen Besitzer, sondern auch 
von jedem Anwärter oder Beteiligten gemacht, auch von diesen der Besitzer zur 
Vorlage angehalten werden. 
Sollten nach Ablauf des Zeitraums von zwei Jahren, von Bekanntmachung 
gegenwärtigen Ediktes an gerechnet, noch Fideikommisse entdeckt werden, welche 
nicht zur Anzeige gebracht worden, so verliert der Inhaber dieser Fideikommisse 
für seine noch übrige Lebenszeit, den dritten Teil der jährlichen Fideikommiß- 
Nutzung, und solcher geht an den nächsten Fideikommiß-Nachfolger über. 
8 109. Jeder bayerische Unterthan kann durch rechtsgiltige Handlungen 
unter Lebenden oder von todeswegen über sein Vermögen so verfügen, daß der- 
jenige, welcher es erhält, verpflichtet ist, dasselbe nach seinem Tode oder in an- 
deren bestimmten Fällen dem ernannten Nachfolger zu überlassen. 
Eine solche fideikommissarische Substitution erstreckt sich nicht weiter, als auf 
einen Substituten und hört mit demselben kraft des Gesetzes auf, wenn auch die 
Disposition das Gegenteil enthalten soll. . 
Im übrigen sind diese fideikommissarischen Substitutionen nach den Civil— 
Gesetzen zu beurteilen.) 
München, den 26. Mai 1818. 
Achte Beilage 
zu der Verfassungsurkunde Tit. V § 4 Nr. 4. 
Edikt über die Siegelmäßigkeit.) 
8 1—18. 
  
*.) Siehe hiezu das Gesetz vom 22. Februar 1855 „die landwirtschaftlichen 
Erbgüter betr.“ (Web. 4, 679). 
Näheres hierüber unten 8§ 465. 
*) Alle Bestimmungen des Ediktes über die Siegelmäßigkeit und der zu 
denselben später erlassenen Vorschriften sind vollständig beseitigt. 
Vergl. Art. 7 Abs. 2 des Grundlagengesetzes vom 4. Juni 1848: „Mit 
dem Notariats= und Prozeßgesetze hat auch die Siegelmäßigkeit als Vorrecht auf- 
zuhören“ (Web. 3, 709, ferner 1, 667 Anm. 1).
	        
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