Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

594 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 9. Beilage. 
§ 15. Gegen jede dieser drei nach § 12 verfügten Disziplinarstrafen ist 
ein in drei Tagen beri der strafenden oder insinuierenden Behörde anzuzeigender 
und in acht bis vierzehn Tagen bei der unmittelbar höheren Amtsbehörde gegen 
von den königlichen Staatsministerien ausgegangene Strafverfügungen bei dem 
königlichen Staatsrate einzureichender Rekurs gestattet. 
8 16. — 1½) 
§ 17. Die Folgen der erkannten Spezialuntersuchung sind im Straf- 
Gesetzbuche ausgesprochen. “) 
&§ 18. Außer dem Falle eines richterlichen Urteils hat der definitiv ver- 
liehene Dienerstand und Standesgehalt (§8 2, 3, 4) die unverletzliche Natur der 
Dauer auf Lebenszeit. 
§ 19. Die Dienstleistung des Dieners und der Dienstesgehalt sind wider- 
ruflicher Natur. 
Sie können, ohne gerichtliche Klage zu begründen, infolge einer admini- 
strativen Erwägung oder einer organischen Verfügung mit Belassung des Stan- 
desgehaltes und des Titels entweder für immer mittelst Dimission oder für eine 
gewisse Zeit mittelst Quieszierung benommen werden.) 
Der also Entlassene darf sich der äußeren Zeichen seiner Standesklasse (der 
Amtskleidung) ferner nicht mehr bedienen. 
Der quieszierte Diener behält sie bis zum Wiedereintritte in eine Amts- 
verrichtung und die mit derselben verbundenen Zeichen. ) 
§ 20. Versetzung eines Staatsdieners kann aus administrativen Rück- 
sichten oder infolge organischer Einrichtungen verfügt werden, wenn damit keine 
Zurücksetzung in Beziehung auf die Dienstesklasse oder auf den ständigen Gehalt 
verbunden ist. 1. 
  
12) Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 3 des Ausführungsgesetzes zur Str.= 
Proz.-Ordn. Nunmehr § 11 des Einführungsgesetzes zum Ger.-Verf.-Ges. und 
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof: „Der Verw.-Ger.= 
Hof ist nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder zu erlassenden Gesetzes- 
bestimmungen berufen, in denjenigen Fällen, in welchen ein Beamter wegen der 
in Ausübung seines Amtes oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes 
vorgenommenen Handlungen strafrechtlich oder civilrechtlich verfolgt werden soll, 
die Vorfrage zu entscheiden, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner 
Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schul- 
dig gemacht hat.“ 
1) Ueber die Folgen der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung 
gegen einen Beamten bezw. des Nehmens in Untersuchungshaft oder der Eröffnung 
des Lauptverfahrens gegen einen solchen s. jetzt Art. 111 des Ausführungsgesetzes 
zur Str.-Proz.-Ordn. und § 8 Abs. 2 des Ger.-Verf.-Gesetzes, desgl. §8 201 der 
Reichs-Str.-Proz.-Ordn. (Eröffnung des Hauptverfahrens). 
) § 19 Abs. 1 gilt nicht für Richter. Bezüglich der Richterbeamten s. 
§§ 1 und 8 des Ger.-Verf.-Gesetzes und § 13 des Einführungsgesetzes hiezu. 
Vergb- auch Tit. VIII § 3 der Verfassungsurkunde, oben S. 511 Anm. 96 
un a. 
"“.) Vergl. hiezu §§ 25—27 dieser 9. Beilage. 
) Siehe auch hiezu die gesetzlichen Bestimmungen in vorstehender Anm. 
15; auch § 20. Abs. 1 bezieht sich nicht auf Richter. 
"8) Web. 1, 539 und Anm. daselbst. 
Durch die besondere Nennung der Verordn. vom 16. August 1817 ist diese 
selbst als ein Teil der Verfassung erklärt.
	        
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