Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

596 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 9. Beilage. 
Von der Natur des hergestellten einzelnen Falles hängt jedesmal die be— 
sondere Erkenntnis ab: 
ob der Staatsdiener für immer oder nur auf eine gewisse Zeit zu 
quieszieren sei. 
§&# 23. Die Vorstände und Räte der Justizkollegien mit Einschluß der 
Kreis= und Stadtgerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft als Richter in allen Quies- 
zenzfällen im Bezuge des verliehenen Gesamtgehaltes. Landrichter, Landgerichts- 
assessoren und Aktuare behalten ihren fixen Geldgehalt.) 
8 24. Der Staatsdiener, welcher die Befugnis zur Dimission und 
Quieszenz ausübt, darf, in Beziehung auf seinen Dienst, sich in keinem Rück- 
stande, weder an anvertrautem Staatsgute, noch an übertragener Hauptarbeit 
befinden. 
8 25. Der infolge einer administrativen Erwägung oder organischen 
Verfügung in die Quieszenz gesetzte Staatsdiener bleibt verbunden, der Berufung 
in eine seiner vormaligen Dienstes-Kategorie angemessene Aktivität, welche ihm 
entweder provisorisch oder definitiv übertragen werden kann, zu folgen. 
8 26. Im Falle der Berufung eines Quieszenten zur provisorischen Ak- 
tivität erhält derselbe für die Zeit dieser provisorischen Funktion den Gesamt- 
Geldgehalt seiner vorigen Stelle. 
8 27. Im Falle der Wiedereinsetzung eines Quieszenten in eine defini- 
tive Aktivität tritt derselbe in den Standes= und Dienstesgehalt der neuen Stelle 
ein, wenn der Gesamtgehalt dieser neuen Stelle ohnehin ebenso groß oder größer, 
als dessen voriger Gesamt-Geldgehalt ist. 
Ist der fixe Geldgehalt der neuen Stelle geringer, als der in seiner vorigen 
Dienstes-Kategorie bezogene war, so wird sowohl bei der Pension der Witwe und 
Kinder, als bei seiner allenfalls wieder eintretenden Quieszenz sein vormaliger 
Aktivitätsgehalt zum Grunde gelegt. 
§ 28. Der Staat übernimmt es, ein Pensions-System für die hinter- 
lassenen Witwen und Waisen seiner Staatsdiener zu begründen, wobei nach der 
Verordnung vom 8. Juni 1807 /) alle aus der Dienstpragmatik vom 1. Jänner 
1805 5) erworbenen Rechte unverletzt erhalten werden sollen. Bei einer etwa 
veränderten Einrichtung werden die durch jenes Gesetz bestimmten Pensionsbezüge 
aus den Staatseinkünften mit verhältnismäßigen Beiträgen der Staatsdiener für 
die Zukunft vom Staate garantiert. 5) 
  
2 Hiezu s. folgende Min.-Entschl.: 
a. vom 12. Oktober 1851 „erztliche Zeugnisse bei der Quieszierung betr.“ 
(Web. 3, 277); 
b. vom 1. Juni 1854 „Ouieszierungsanträge betr.“ (Web. 4, 634) und 
C. vom 9. April 1870 „Verfahren in Quieszenzfällen betr.“ (Web. 8, 518). 
7o) Vergl. hiezu oben Anm. 15 und § 3 Tit. VIII der Verf.-Urk. S. 511 
Anm. 96. 
""1) Web. 1, 142 und Anm. daselbst. 
"5) Abgedruckt oben § 62 Anm. 2 S. 309 ff. Vergl. Anm. 1 zu dieser 
9. Beilage. 
*) Nach dem klaren Wortlaut des § 28 I. c. sowie des § 1 der Dienstes- 
pragmatik vom 1. Januar 1805 (oben S. 309) steht die Pension einerseits nur 
den Witwen (bezw. Kindern) des Staatsdieners zu, andrerseits erscheint sie als 
ein Ergänzungsteil des Gehaltes des Staatsdieners, welcher nur auf die 
Witwen und Kinder des betr. Staatsdieners — mit dessen Tod — übergeht.
	        
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