596 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 9. Beilage.
Von der Natur des hergestellten einzelnen Falles hängt jedesmal die be—
sondere Erkenntnis ab:
ob der Staatsdiener für immer oder nur auf eine gewisse Zeit zu
quieszieren sei.
§ 23. Die Vorstände und Räte der Justizkollegien mit Einschluß der
Kreis= und Stadtgerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft als Richter in allen Quies-
zenzfällen im Bezuge des verliehenen Gesamtgehaltes. Landrichter, Landgerichts-
assessoren und Aktuare behalten ihren fixen Geldgehalt.)
8 24. Der Staatsdiener, welcher die Befugnis zur Dimission und
Quieszenz ausübt, darf, in Beziehung auf seinen Dienst, sich in keinem Rück-
stande, weder an anvertrautem Staatsgute, noch an übertragener Hauptarbeit
befinden.
8 25. Der infolge einer administrativen Erwägung oder organischen
Verfügung in die Quieszenz gesetzte Staatsdiener bleibt verbunden, der Berufung
in eine seiner vormaligen Dienstes-Kategorie angemessene Aktivität, welche ihm
entweder provisorisch oder definitiv übertragen werden kann, zu folgen.
8 26. Im Falle der Berufung eines Quieszenten zur provisorischen Ak-
tivität erhält derselbe für die Zeit dieser provisorischen Funktion den Gesamt-
Geldgehalt seiner vorigen Stelle.
8 27. Im Falle der Wiedereinsetzung eines Quieszenten in eine defini-
tive Aktivität tritt derselbe in den Standes= und Dienstesgehalt der neuen Stelle
ein, wenn der Gesamtgehalt dieser neuen Stelle ohnehin ebenso groß oder größer,
als dessen voriger Gesamt-Geldgehalt ist.
Ist der fixe Geldgehalt der neuen Stelle geringer, als der in seiner vorigen
Dienstes-Kategorie bezogene war, so wird sowohl bei der Pension der Witwe und
Kinder, als bei seiner allenfalls wieder eintretenden Quieszenz sein vormaliger
Aktivitätsgehalt zum Grunde gelegt.
§ 28. Der Staat übernimmt es, ein Pensions-System für die hinter-
lassenen Witwen und Waisen seiner Staatsdiener zu begründen, wobei nach der
Verordnung vom 8. Juni 1807 /) alle aus der Dienstpragmatik vom 1. Jänner
1805 5) erworbenen Rechte unverletzt erhalten werden sollen. Bei einer etwa
veränderten Einrichtung werden die durch jenes Gesetz bestimmten Pensionsbezüge
aus den Staatseinkünften mit verhältnismäßigen Beiträgen der Staatsdiener für
die Zukunft vom Staate garantiert. 5)
2 Hiezu s. folgende Min.-Entschl.:
a. vom 12. Oktober 1851 „erztliche Zeugnisse bei der Quieszierung betr.“
(Web. 3, 277);
b. vom 1. Juni 1854 „Ouieszierungsanträge betr.“ (Web. 4, 634) und
C. vom 9. April 1870 „Verfahren in Quieszenzfällen betr.“ (Web. 8, 518).
7o) Vergl. hiezu oben Anm. 15 und § 3 Tit. VIII der Verf.-Urk. S. 511
Anm. 96.
""1) Web. 1, 142 und Anm. daselbst.
"5) Abgedruckt oben § 62 Anm. 2 S. 309 ff. Vergl. Anm. 1 zu dieser
9. Beilage.
*) Nach dem klaren Wortlaut des § 28 I. c. sowie des § 1 der Dienstes-
pragmatik vom 1. Januar 1805 (oben S. 309) steht die Pension einerseits nur
den Witwen (bezw. Kindern) des Staatsdieners zu, andrerseits erscheint sie als
ein Ergänzungsteil des Gehaltes des Staatsdieners, welcher nur auf die
Witwen und Kinder des betr. Staatsdieners — mit dessen Tod — übergeht.