Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 10. Beilage. 597 
8§ 29. Alle dem Inhalte dieses konstitutionellen Ediktes zuwiderlaufenden 
Verfügungen der Administrativstellen begründen als Civilrechts-Verletzungen eine 
Klage vor dem kompetenten Richter. Nur muß vorher die Beschwerde bei den 
einschlagenden oberen Administrativbehörden vorgetragen und entweder die Ent- 
schließung verzögert oder die Abhilfe verweigert worden sein, ehe das Gericht die 
Klage annehmen darf. 
München, den 26. Mai 1818. 
BZehnte Beilage 
zu der Verfassungs-Urkunde Tit. VI § 10. 
Gdikt über die Stände-BVersammlung.) 
  
Anhang Hl 
zu § 103 des Ediktes über die äußeren Rechtsverhältnisse der Ein- 
wohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und 
kirchliche Gesellschaften in der Beilage II zu dem Tit. IV 8 9 der 
Verfassungs-Urkunde des Königreichs. 
  
Daraus folgt: 
a. daß die Ehefrau selbst kein Recht auf die Pension d. h. auf diesen 
Ergänzungsteil des Gehaltes für sich erwirbt, sondern daß nur der 
betr. Staatsdiener den Rechtsanspruch gegen den Staat besitzt: zu ver- 
langen, daß der — in der Form der Witwenpension bezahlte — Er- 
gänzungsteil seines Gehaltes seiner Witwe bezw. seinen Kindern ge- 
währt werde, und daß daher nicht der Ehefrau, sondern nur der Witwe 
ein Klagerecht auf diese Gewährung geboten wird und zwar mit dem 
Momente des Todes des betr. Beamten, mit welchem sie zur Zeit 
des Todes rechtsgiltig verheiratet war; Z 
b. daß — nachdem die Ehefrau bei Lebzeiten ihres Mannes kein er- 
worbenes Recht auf Pensionsbezug besitzt, dasselbe für sie vielmehr 
erst mit dem Tode ihres Gatten entsteht, sie auch ein solches nie- 
mals besitzen oder geltend machen kann, wenn die Ehe, welche die not- 
wendigste Voraussetzung zur Entstehung dieses Rechtes beim Tode des 
Ehegatten ist, beim Eintritte dieses Momentes nicht mehr besteht; 
c. daß der sub a genannte Rechtsanspruch des betr. Beamten nur auf 
diejenige Frauensperson übergehen kann, welche bei seinem Tode seine 
rechtmäßige Ehegattin ist, also auch nur allein und ausschließlich 
mit seinem Tode seine Witwe werden kann; 
d. daß daher eine dem Bande nach, also für immer geschiedene 
(nicht blos von Tisch und Bett oder zeitlich getrennte) Ehefrau keinen 
Anspruch auf Pension haben kann, da sie eben mit der rechtskräftigen 
Scheidung dem Bande nach aufge hört hat, Ehefrau des betr. 
Beamten zu sein und auch bezüglich der Pension so angesehen wird, 
als ob sie vor dem Ehegatten verstorben wäre. Gleichgiltig für die 
Beurteilung dieser Frage ist es, ob die betr. Frau für den schuldigen 
Teil erklärt wurde oder nicht. 
Vergl. hiezu Seyd. 2, 252. 
*) Dieses Edikt ist vollständig aufgehoben durch das Landtagswahlgese 
von 1848 bezw. 1881 und das Gesetz über den Geschäftsgang des agswahlgeses 
1850 bezw. 1872, oben § 51 S. 244 ff. und § 90 Anm. 90 S. 503 ff.
	        
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