§ 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 10. Beilage. 597
8§ 29. Alle dem Inhalte dieses konstitutionellen Ediktes zuwiderlaufenden
Verfügungen der Administrativstellen begründen als Civilrechts-Verletzungen eine
Klage vor dem kompetenten Richter. Nur muß vorher die Beschwerde bei den
einschlagenden oberen Administrativbehörden vorgetragen und entweder die Ent-
schließung verzögert oder die Abhilfe verweigert worden sein, ehe das Gericht die
Klage annehmen darf.
München, den 26. Mai 1818.
BZehnte Beilage
zu der Verfassungs-Urkunde Tit. VI § 10.
Gdikt über die Stände-BVersammlung.)
Anhang Hl
zu § 103 des Ediktes über die äußeren Rechtsverhältnisse der Ein-
wohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und
kirchliche Gesellschaften in der Beilage II zu dem Tit. IV 8 9 der
Verfassungs-Urkunde des Königreichs.
Daraus folgt:
a. daß die Ehefrau selbst kein Recht auf die Pension d. h. auf diesen
Ergänzungsteil des Gehaltes für sich erwirbt, sondern daß nur der
betr. Staatsdiener den Rechtsanspruch gegen den Staat besitzt: zu ver-
langen, daß der — in der Form der Witwenpension bezahlte — Er-
gänzungsteil seines Gehaltes seiner Witwe bezw. seinen Kindern ge-
währt werde, und daß daher nicht der Ehefrau, sondern nur der Witwe
ein Klagerecht auf diese Gewährung geboten wird und zwar mit dem
Momente des Todes des betr. Beamten, mit welchem sie zur Zeit
des Todes rechtsgiltig verheiratet war; Z
b. daß — nachdem die Ehefrau bei Lebzeiten ihres Mannes kein er-
worbenes Recht auf Pensionsbezug besitzt, dasselbe für sie vielmehr
erst mit dem Tode ihres Gatten entsteht, sie auch ein solches nie-
mals besitzen oder geltend machen kann, wenn die Ehe, welche die not-
wendigste Voraussetzung zur Entstehung dieses Rechtes beim Tode des
Ehegatten ist, beim Eintritte dieses Momentes nicht mehr besteht;
c. daß der sub a genannte Rechtsanspruch des betr. Beamten nur auf
diejenige Frauensperson übergehen kann, welche bei seinem Tode seine
rechtmäßige Ehegattin ist, also auch nur allein und ausschließlich
mit seinem Tode seine Witwe werden kann;
d. daß daher eine dem Bande nach, also für immer geschiedene
(nicht blos von Tisch und Bett oder zeitlich getrennte) Ehefrau keinen
Anspruch auf Pension haben kann, da sie eben mit der rechtskräftigen
Scheidung dem Bande nach aufge hört hat, Ehefrau des betr.
Beamten zu sein und auch bezüglich der Pension so angesehen wird,
als ob sie vor dem Ehegatten verstorben wäre. Gleichgiltig für die
Beurteilung dieser Frage ist es, ob die betr. Frau für den schuldigen
Teil erklärt wurde oder nicht.
Vergl. hiezu Seyd. 2, 252.
*) Dieses Edikt ist vollständig aufgehoben durch das Landtagswahlgese
von 1848 bezw. 1881 und das Gesetz über den Geschäftsgang des agswahlgeses
1850 bezw. 1872, oben § 51 S. 244 ff. und § 90 Anm. 90 S. 503 ff.