Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 16. Reichsverwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden. 51 
1869 errichtet auf Grund des Art. 18 der Maß= und 
Gewichtsordnung vom 17. August 1868 Web. 7, 447). 
Für Bayern ist eine besondere bayer. Normalaichungskom- 
mission geschaffen nach Reichs.-Ges. vom 22. November 1871 § 3. 
(Reichs-Ges.-Bl. S. 397 Bamb. 11, 363). Es hat jedoch die bayer. 
Normalaichungskommission die von ihr anzuwendenden Normale von 
der Normalaichungskommission des deutschen Reiches zu beziehen. 
3) Die physikalisch-technische Reichsanstalt. 
4) Das Reichsgesundheitsamt (Seit 1876). Vergl. Reichs- 
Ges.-Bl. 1876 S. 330. Ueber dessen Veröffentlichungen 
s. Web. 11, 761. 
5) Das Schiffsvermessungsamt, vergl. Web. 9, 463. Zur 
Zeit gilt Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 
Web. 19, 118. 
6) Die Centraldirektion der Monumenta Germaniae historica 
in Berlin. (Seit 1875.) 
7) Mehrere Reichskommissariate, z. B. Reichskommissariat 
zur Verhütung und Unterdrückung der Rinderpest (Ges. 
vom 7. April 1869 § 12. Web. 7, 664); ferner Reichs- 
kommissariat für Auswanderungswesen in Hamburg; 
Die Reichsschulkommission behufs Bezeichnung und 
Kontrolle der zur Ausstellung der Qualifikationszeugnisse 
für die Berechtigung zum Einjährigen-Dienst befugten 
höheren Lehranstalten. Zu dieser Kommission ernennt 
auch Bayern ein Mitglied. 
Zum Reichsamt des Innern gehören ferner nachstehende Ver- 
waltungsgerich tsbehörden, welche auf dem Gebiete des Verwaltungs- 
rechtes als Gerichtsbehörden funktionieren, in gleicher Weise wie der 
kgl. bayer. Verwaltungsgerichtshof für das Königreich Bayern. Hieher 
zählen als Reichs-Verwaltungsgerichtshöfe: 
8) Das Bundesamt für das Heimatwesen, errichtet auf Grund 
des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 
6. Juni 1870 5§ 42 ff. (ekr. Reichsbeamten -Gesetz vom 
31. März 1873 § 158). 
Für Bayern und Elsaß-Lothringen ist die Kompetenz 
dieses Bundesamtes nicht gegeben. Seine Kompetenz 
richtet sich nach § 41 und § 52 des genannten Gesetzes 
vom 6. Juni 1870 bezw. in neuer Fassung vom 12. März 
1894 Web. 8, 585 resp. 22, 424 ff. 
9) Die entscheidenden Disziplinarbehörden (Gesetz vom 
31. März 1873 über die Reichsbeamten, spec. § 80 
ff. und § 94 ff.) siehe unten ad B. d. § 19. 
10) Das Oberseeamt. Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 
betr. die Untersuchung von Seennfällen §§ 1, 6, 13, 
27—29 (Reichs-Ges.-Bl. S. 549 Web. 12, 147 f. spec. 
152). Die Seeämter sind nach § 6 l. c. Landesbehörden 
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