Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

604 § 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 
zu den Kanonikaten in den sechs apostolischen oder päbstlichen 15) Monaten 
ernennen werden. Von den übrigen sechs Monaten werden in drei die 
Erzbischöfe und Bischöfe, in den andern drei aber die Kapitel zu den- 
selben ernennen. 
In die Kapitel der erzbischöflichen und bischöflichen Kirche können 
nur Landeseingeborne aufgenommen werden. Diese sollen neben den vom 
heiligen Konzilium zu Trient geforderten Eigenschaften in der Seelsorge 
und andern Kirchendiensten rühmlich gearbeitet oder den Erzbischöfen und 
Bischöfen in der Verwaltung der Diözese Beihilfe geleistet oder sich sonst 
durch Tugend und Wissenschaften Verdienste und Auszeichnung erworben 
haben. Die Stellen der Vikare an den Metropolitan= und Kathedral- 
Kirchen werden von den Erzbischöfen und den Bischöfen frei besetzt. 
Jedoch wird für den gegenwärtigen Fall, wo die Kapitel noch 
nicht bestellt sind, folglich die Bestimmungen dieses Artikels noch nicht 
sämtlich beobachtet werden können, der apostolische Nuntius im Einver- 
ständnisse mit Seiner Majestät und mit Rücksicht auf die einschlägigen 
#tereffen die neuen Kapitel einsetzen. Das nämliche gilt auch von den 
ikaren. 
So wie den Dignitarien, Kanonikern und allen zur Residenz ver- 
pflichteten Benefiziaten der Besitz mehrerer Benefizien für eine Person 
nach den kanonischen Satzungen untersagt ist, 10) so sind sie auch nach der 
Strenge dieser Vorschriften zur Residenz, unbeschadet jedoch der Autorität 
des apostolischen Stuhles, durchaus verbunden. 
Art. XI. Der König von Bayern wird auf alle Pfarreien, Kurat- 
und einfache Benefizien präsentieren, auf welche Seine Vorfahrer die 
Herzoge und Kurfürsten aus giltigem Patronatsrechte, es mag sich dieses 
zun auf Dotation, Fundation oder Bauführung gründen, präsentiert 
aben. 17) 
Außerdem werden Seine Majestät zu allen jenen Benefizien präsen- 
tieren, zu welchen geistliche Korporationen, die gegenwärtig nicht mehr 
bestehen, präsentierten. 18) · 
Die Unterthanen Seiner Majestät, welche sich im rechtmäßigen Be- 
sitze des Patronatsrechts nach obigen Titeln befinden, werden ferner zu 
den Pfarreien, Kurat= und einfachen Benefizien, die unter ihrem Patro- 
natsrechte stehen, präsentieren. 9) 
15) Diese sind: Januar, März, Mai, Juli, September, November. 
1) Siehe hiezu Min.-E. vom 10. August 1831: „die Benefizien des Dom- 
Klerus betr.“ (Web. 2, 563). 
) Ueber die königlichen Präsentationen s. Form.-Verordn. vom 17. 
Dezember 1825 § 20 Abs. 1 lit. g und § 35 Abs. II (Web. 2, 285 und 291) 
Vergl. auch Min.-E. vom 10. Dezember 1831 (Web. 2, 567: „die Zurückgabe 
der Privatpatronate betr.“ 
1) Vergl. Min.-E. vom 9. April 1823 (Web. 2, 204). 
19 Bezüglich der Präsentationsrechte der Gemeinden und Privaten s. 
Verordn. vom 18. Februar 1819: „die Präsentationsrechte der Gemeinden 
auf Pfarreien und andere geistliche Benefizien betr.“ (Web. 1, 747 f. nebst Anm. 
1 daselbst) und hiezu die Ziff. 152—154 der Vollz.-Vorschr. zum Gemeinde-Edikt 
vom 31. Oktober 1837 (Web. 3, 156 f.). Siehe unten Bd. II § 111 (Präsen- 
tationsrechte der Gemeinden); desgl. Min.-E. vom 11. November 1819: „Präsen- 
tationsrechte der Gemeinden auf protestantische geistliche Pfarrstellen betr.“ (Web. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.