Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 605 
Die Erzbischöfe und Bischöfe aber werden den präsentierten Geist- 
lichen, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, nach vorgängiger 
Prüfung über Wissenschaft und Sitten, welche die Bischöfe selbst vorzu- 
nehmen haben, wenn es sich um Pfarreien oder Kurat-Benefizien handelt, 
die kanonische Einsetzung erteilen. 20) 
Uebrigens muß die Präsentation zu allen diesen Benefizien inner- 
halb der nach den kanonischen Vorschriften bestimmten Zeit geschehen, 
außerdem werden sie frei von den Erzbischöfen und Bischöfen vergeben 
werden. 21) 
Alle übrigen Pfarreien, Kurat= und einfachen Benefizien, welche 
die vorigen Bischöfe der nunmehrigen acht Kirchen in Bayern frei besetzt 
haben, werden von den Erzbischöfen und Bischöfen an Personen, die von 
Seiner Moajestät genehmigt werden, frei vergeben. 22) 
Art. XII. In Leitung der Dihzesen sind die Erzbischöfe und 
Bischöfe befugt, alles dasjenige auszuüben, was ihnen vermöge ihres 
Hirtenamtes kraft der Erklärung oder Anordnung der kanonischen Satz- 
ungen nach der gegenwärtigen und vom heiligen Stuhle bestätigten 
Kirchendisziplin zusteht, und insbesondere: 
a. zu Vikaren, Ratgebern und Gehilfen in ihrer Verwaltung 
Geistliche, welche sie immer hiezu tauglich sinden werden, auf- 
zustellen; 25) 
b. alle diejenigen in den geistlichen Stand aufzunehmen und mit 
den kanonischen Titeln zu den höhern Weihen zu befördern, 
welche sie für ihre Diözese notwendig und nützlich erachten, 
wenn dieselben vorher die von den Erzbischöfen und Bischöfen 
selbst oder ihren Vikaren mit Beiziehung der Synodal-Exami- 
natoren vorzunehmende Prüfung bestanden haben, 4) dagegen 
diejenigen, welche sie unwürdig finden, vom Empfange der 
2, 31); siehe hiezu besonders Anm. 23 zu § 19 des Protestantenedikts, ferner 
Min.-E. vom 3. Dezember 1838: „die Ausübung der Privatpräsentationsrechte 
auf geistliche Pfründen betr.“ (Web. 3, 274) und Min.-E. vom 14. Februar 1843 
gleichen Betreffs (Web. 3, 480); endlich Min.-E. vom 21. Mai 1876; „die An- 
zeige der Bestätigung von Präsentationen auf katholische Kirchenpfründen betr.“ 
(Web. 11, 543). 
50) Siehe allerh. Entschl. vom 12. November 1808: „die Prüfung der 
Geistlichen von den Bischöfen und bischöflichen Vikariaten betr.“ (Web. 1, 252). 
:1) In dieser Beziehung bestimmt eine Min.-E. vom 12. Dezember 1809 
(Web. 1, 319): „in Zukunft soll keinem Privatpatron über die gesetzliche Frist 
von sechs Monaten die Präsentation zu verzögern gestattet und bei Versäumung 
dieser Frist zur Präsentation von landesherrschaftswegen nach dem Devolutions- 
rechte geschritten werden.“ Hiezu Min.-E. vom 22. März 1850 (Web. 4, 103), 
nach welcher der Verlust des Präsentationsrechtes durch Ablauf der sechs Monate 
davon abhängig sein soll, daß zuvor eine Erinnerung an den Säumigen ergangen ist. 
22) Hiezu s. Min.-E. vom 20. Dezember 1821: „die bischöflichen Kollations- 
rechte betr.“ (Web. 2, 69 und die daselbst in Anm. “ angeführten Entschließungen. 
28) Siehe Art. X Abs. 2 a. E. 
*") Verordn. vom 28. September 1854: „die Konkursprüfung der kathol. 
Pfarr= und Predigtamtskandidaten betr.“ (Web. 4, 648) und Ziff. 8 der Min.-E. 
vom 8. April 1852: „den Vollzug des Konkordats betr.“ (Web. 4, 380). 
Vergl. 8 38 lit. f der 2. Verf.-Beilage.
	        
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