§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 605
Die Erzbischöfe und Bischöfe aber werden den präsentierten Geist-
lichen, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, nach vorgängiger
Prüfung über Wissenschaft und Sitten, welche die Bischöfe selbst vorzu-
nehmen haben, wenn es sich um Pfarreien oder Kurat-Benefizien handelt,
die kanonische Einsetzung erteilen. 20)
Uebrigens muß die Präsentation zu allen diesen Benefizien inner-
halb der nach den kanonischen Vorschriften bestimmten Zeit geschehen,
außerdem werden sie frei von den Erzbischöfen und Bischöfen vergeben
werden. 21)
Alle übrigen Pfarreien, Kurat= und einfachen Benefizien, welche
die vorigen Bischöfe der nunmehrigen acht Kirchen in Bayern frei besetzt
haben, werden von den Erzbischöfen und Bischöfen an Personen, die von
Seiner Moajestät genehmigt werden, frei vergeben. 22)
Art. XII. In Leitung der Dihzesen sind die Erzbischöfe und
Bischöfe befugt, alles dasjenige auszuüben, was ihnen vermöge ihres
Hirtenamtes kraft der Erklärung oder Anordnung der kanonischen Satz-
ungen nach der gegenwärtigen und vom heiligen Stuhle bestätigten
Kirchendisziplin zusteht, und insbesondere:
a. zu Vikaren, Ratgebern und Gehilfen in ihrer Verwaltung
Geistliche, welche sie immer hiezu tauglich sinden werden, auf-
zustellen; 25)
b. alle diejenigen in den geistlichen Stand aufzunehmen und mit
den kanonischen Titeln zu den höhern Weihen zu befördern,
welche sie für ihre Diözese notwendig und nützlich erachten,
wenn dieselben vorher die von den Erzbischöfen und Bischöfen
selbst oder ihren Vikaren mit Beiziehung der Synodal-Exami-
natoren vorzunehmende Prüfung bestanden haben, 4) dagegen
diejenigen, welche sie unwürdig finden, vom Empfange der
2, 31); siehe hiezu besonders Anm. 23 zu § 19 des Protestantenedikts, ferner
Min.-E. vom 3. Dezember 1838: „die Ausübung der Privatpräsentationsrechte
auf geistliche Pfründen betr.“ (Web. 3, 274) und Min.-E. vom 14. Februar 1843
gleichen Betreffs (Web. 3, 480); endlich Min.-E. vom 21. Mai 1876; „die An-
zeige der Bestätigung von Präsentationen auf katholische Kirchenpfründen betr.“
(Web. 11, 543).
50) Siehe allerh. Entschl. vom 12. November 1808: „die Prüfung der
Geistlichen von den Bischöfen und bischöflichen Vikariaten betr.“ (Web. 1, 252).
:1) In dieser Beziehung bestimmt eine Min.-E. vom 12. Dezember 1809
(Web. 1, 319): „in Zukunft soll keinem Privatpatron über die gesetzliche Frist
von sechs Monaten die Präsentation zu verzögern gestattet und bei Versäumung
dieser Frist zur Präsentation von landesherrschaftswegen nach dem Devolutions-
rechte geschritten werden.“ Hiezu Min.-E. vom 22. März 1850 (Web. 4, 103),
nach welcher der Verlust des Präsentationsrechtes durch Ablauf der sechs Monate
davon abhängig sein soll, daß zuvor eine Erinnerung an den Säumigen ergangen ist.
22) Hiezu s. Min.-E. vom 20. Dezember 1821: „die bischöflichen Kollations-
rechte betr.“ (Web. 2, 69 und die daselbst in Anm. “ angeführten Entschließungen.
28) Siehe Art. X Abs. 2 a. E.
*") Verordn. vom 28. September 1854: „die Konkursprüfung der kathol.
Pfarr= und Predigtamtskandidaten betr.“ (Web. 4, 648) und Ziff. 8 der Min.-E.
vom 8. April 1852: „den Vollzug des Konkordats betr.“ (Web. 4, 380).
Vergl. 8 38 lit. f der 2. Verf.-Beilage.